REGLEMENT zum über den Vollzug zivilgerichtlicher Anordnungen der elektronischen Über... (9.3115)
REGLEMENT zum über den Vollzug zivilgerichtlicher Anordnungen der elektronischen Über... (9.3115)
REGLEMENT zum über den Vollzug zivilgerichtlicher Anordnungen der elektronischen Überwachung
REGLEMENT zum über den Vollzug zivilgerichtlicher Anordnungen der elektroni - schen Überwachung (vom 22. März 2022 1 ; Stand am 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 28c Absatz 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs 2 und auf Artikel 94 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Uri 3 , beschliesst:
Artikel 1 Zuständigkeit
1 Das Amt für Justizvollzug ist zuständig für den Vollzug von zivilgerichtli - chen Anordnungen der elektronischen Überwachung gemäss Artikel 28c ZGB.
2 Es kann mit Dritten zusammenarbeiten.
Artikel 2 Anordnung
1 Das Gericht prüft vor Anordnung einer elektronischen Überwachung gemäss Artikel 28c ZGB zusammen mit dem Amt für Justizvollzug deren Vollziehbarkeit.
2 Es stellt dem Amt für Justizvollzug den vollstreckbaren Anordnungsent - scheid umgehend zu.
Artikel 3 Beizug der Polizei
Das Amt für Justizvollzug kann für den Vollzug der elektronischen Überwa - chung die Polizei beiziehen.
1 AB vom 1. April 2022
2 SR 210
3 RB 1.1101 1
Artikel 4 Meldungen bei Verstössen
Das Amt für Justizvollzug meldet dem Gericht Verstösse gegen die gericht - liche Anordnung spätestens am ersten Werktag nach Kenntnisnahme und stellt dem Gericht die Aufzeichnungen aus der elektronischen Überwachung zur Verfügung.
Artikel 5 Datenschutz
Das Amt für Justizvollzug sorgt dafür, dass die Daten spätestens zwölf Monate nach Abschluss der angeordneten Überwachungsmassnahme gelöscht werden.
Artikel 6 Kosten
Das Amt für Justizvollzug stellt dem anordnenden Gericht die Kosten des Vollzugs in Rechnung.
Artikel 7 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2022 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Urban Camenzind Der Kanzleidirektor: Roman Balli
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