Rahmenvereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Verteidigungsminister der Französischen Republik über die Bilaterale Kooperation zur Nutzung des Satellitensystems «Composante Spatiale Optique» (CSO)
Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. September 2021¹ Abgeschlossen und in Kraft getreten am 20. Juni 2023 (Stand am 20. Juni 2023) ¹ AS 2023 423
² SR 0.514.134.91
Art. 1 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen
Im Sinne dieser Rahmenvereinbarung bedeutet:
– «Vertragsnehmer»: eine industrielle Einheit, die Arbeiten ausführt, die im Rahmen eines Vertrags vorgesehen sind, der zur Umsetzung dieser Rahmenvereinbarung oder von deren technischen Vereinbarungen dient.
– «Kooperation»: Zusammenarbeit der Parteien zur Nutzung des Systems CSO gemäss Artikel 2 dieser Rahmenvereinbarung.
– «CSO»: Composante Spatiale Optique.
– «Programmierungsrechte»: Rechte, die notwendig sind, um den Satelliten Befehle zur Erstellung eines Bildprodukts CSO zu erteilen.
– «GGAT»: Expertengruppe zur Umsetzung der technischen Vereinbarung (Groupe de Gestion d’Arrangement Technique).
– «Informationen»: Daten wissenschaftlicher oder technischer Natur, die in Zusammenhang mit dem System CSO, darunter Bildprodukte CSO, und mit dessen abgeleiteten Produkten stehen, unbesehen ihrer Form, Eigenschaften oder Darstellungsart.
– «Erhalt der Betriebsfähigkeit»: Gesamtheit der Massnahmen, die notwendig sind, um den Betrieb des Systems CSO und der SSU in der Schweiz während ihrer gesamten Lebensdauer sicherzustellen, einschliesslich der Massnahmen zur Ausbildung und Dokumentation bezüglich des Betriebs des genannten Systems.
– «Bildprodukt CSO»: Bild und weitere damit verbundene Daten, die via SSU verfügbar sind.
– «abgeleitetes Bildprodukt CSO»: Gesamtheit oder Teil eines Bildprodukts CSO, die ausserhalb der SSU weiterverarbeitet werden, unbesehen der Art der Weiterverarbeitung.
– «SSU»: Empfangsstation (Segment Sol Utilisateur). Teil des Systems CSO, das den Parteien den Zugang zum System CSO ermöglicht.
– «System CSO»: Gesamtheit der Software- und Hardwarebestandteile, die CSO betreffen.
– «Dritte»: alle natürlichen und juristischen Personen, die nicht Partei dieser Rahmenvereinbarung sind.
Art. 2 Gegenstand und Umfang
1. Diese Rahmenvereinbarung legt die Modalitäten der Kooperation fest.
2. Im Rahmen dieser Rahmenvereinbarung umfasst die Kooperation folgende Elemente:
a) Zugang zur Programmierung des Systems CSO gemäss dem Anteil, der in der entsprechenden technischen Vereinbarung festgelegt ist;
b) Zugang zum System CSO mittels einer Empfangsstation in der Schweiz;
c) Erhalt der Betriebsfähigkeit der Empfangsstation in der Schweiz;
d) Beitrag zum Erhalt der Betriebsfähigkeit des Systems CSO;
e) Erörterung und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Parteien in den Bereichen Technologie und Raumfahrtprogramme. Zur Zielerreichung berücksichtigen die Parteien die Fähigkeiten der Industrie.
3. Die Einzelheiten zu den in Absatz 2 Buchstaben a) bis d) erwähnten Elementen werden in technischen Vereinbarungen gemäss Artikel 4 dieser Rahmenvereinbarung festgelegt.
4. Diese Rahmenvereinbarung gilt nicht für die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Kampf- und anderen militärischen Operationen. Sie gilt ebenfalls nicht für Auswertungen, die auf Bildprodukten CSO beruhen.
5. Die französische Partei informiert die schweizerische Partei jährlich über die relevanten technischen Aspekte, die die Nutzung des Systems CSO betreffen, sowie über deren Konsequenzen für die Weiterführung der Kooperation.
Art. 3 Steuerung
Leitende Behörden
1. Die nachstehenden Behörden, nachfolgend «leitende Behörden» genannt, sind mit der Umsetzung dieser Rahmenvereinbarung beauftragt:
– für die französische Partei: Direction Générale de l’Armement (DGA);
– für die schweizerische Partei: Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).
2. Die leitenden Behörden setzen einen Lenkungsausschuss ein, der für die Ausgestaltung der Kooperation und die praktische Umsetzung dieser Rahmenvereinbarung und der technischen Vereinbarungen verantwortlich ist.
3. Bei Bedarf finden bilaterale Treffen zwischen den leitenden Behörden statt.
Lenkungsausschuss
4. Der Lenkungsausschuss ist den leitenden Behörden gegenüber verantwortlich für die Ausgestaltung der Kooperation und die praktische Umsetzung dieser Rahmenvereinbarung und der technischen Vereinbarungen.
5. Der Lenkungsausschuss setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen, von denen jede Partei drei ernennt.
6. Die Beschlüsse des Lenkungsausschusses werden einstimmig gefällt und formell protokolliert, wobei jede Partei über eine Stimme verfügt.
7. Der Lenkungsausschuss erlässt seine Geschäftsordnung.
8. Der Lenkungsausschuss hat namentlich folgende Aufgaben:
a) Überwachung der Tätigkeiten, die im Namen dieser Rahmenvereinbarung oder der technischen Vereinbarungen ausgeführt werden;
b) Vornahme aller notwendigen Massnahmen, um die ordnungsgemässe Umsetzung der Kooperation sicherzustellen;
c) Entwicklung von Lösungen sowie Treffen aller Entscheidungen zur Bewältigung von Schwierigkeiten, die während der Umsetzung dieser Rahmenvereinbarung oder der technischen Vereinbarungen auftreten können;
d) Überwachung der Aspekte dieser Rahmenvereinbarung und der technischen Vereinbarungen, welche die Sicherheit betreffen;
e) Genehmigung der Sicherheitsvorschriften des Programms CSO bezüglich der Kooperation, die von der französischen Partei vorgeschlagen werden;
f) Genehmigung der Verfahrensweisen für die Zahlungen der schweizerischen Partei an die französische Partei;
g) Genehmigung der Aktualisierungen der Anhänge der technischen Vereinbarungen auf Antrag der Expertengruppen zur Umsetzung der technischen Vereinbarungen, sofern keine formelle Anpassung der technischen Vereinbarungen notwendig ist;
h) Genehmigung aller übrigen Aspekte, die zur Umsetzung dieser Rahmenvereinbarung und der technischen Vereinbarungen notwendig sind, einschliesslich der Geschäftsordnungen der Expertengruppen zur Umsetzung der technischen Vereinbarungen;
i) Prüfung der Auswirkungen im Falle des Rücktritts einer Partei von dieser Rahmenvereinbarung;
j) Prüfung der Auswirkungen im Falle der Wiederaufnahme der Aktivitäten nach einer Suspendierung;
k) Einsetzung einer Arbeitsgruppe zur Erörterung und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Parteien in den Bereichen Technologie und Raumfahrtprogramme, unter Berücksichtigung der Fähigkeiten der Industrie;
l) Bei Bedarf Einsetzung und Mandatierung von weiteren Arbeitsgruppen im Rahmen dieser Rahmenvereinbarung und der technischen Vereinbarungen. Der Lenkungsausschuss beurteilt die Ergebnisse der Arbeitsgruppen und die Notwendigkeit ihrer Beibehaltung.
9. Der Lenkungsausschuss ist bestrebt, mit seiner Tätigkeit die beste Verfügbarkeit des Systems CSO sowie die Lieferung der von der schweizerischen Partei bestellten Satellitenbilder CSO unter Berücksichtigung der Begrenzungen aus den Programmierungsrechten und den Zutrittsrechten zum Archiv zu erreichen.
10. Der Lenkungsausschuss tagt auf Antrag einer Partei, mindestens jedoch einmal jährlich.
11. Der Lenkungsausschuss tagt abwechselnd auf dem Staatsgebiet einer Partei. Bei Bedarf können die Parteien Expertinnen und Experten zur Teilnahme an Sitzungen des Lenkungsausschusses einladen. Die gastgebende Partei ist für die Organisation der Sitzung und für das Sekretariat zuständig.
12. Für jede technische Vereinbarung wird eine Expertengruppe zur Umsetzung der technischen Vereinbarung (GGAT) eingesetzt. Diese ist verantwortlich für die Ausgestaltung der Kooperation und die Umsetzung der jeweiligen technischen Vereinbarung.
Art. 4 Technische Vereinbarungen
Die für die Umsetzung der Kooperation notwendigen technischen Vereinbarungen werden zwischen den Parteien abgeschlossen. Diese technischen Vereinbarungen dürfen den Rahmen dieser Rahmenvereinbarung nicht überschreiten.
Art. 5 Weitergabe und Nutzung von Informationen
1. Die Parteien haben das Recht, Informationen, die sie von der anderen Partei erhalten, ausschliesslich für die Zwecke der Umsetzung dieser Rahmenvereinbarung und der technischen Vereinbarung zu nutzen oder nutzen zu lassen.
2. Die französische Partei legt die Informationen fest, die für die Umsetzung dieser Rahmenvereinbarung und der technischen Vereinbarungen notwendig sind. Der Informationsaustausch unter den Parteien erfolgt nach Massgabe des Lenkungsausschusses.
3. Ohne vorgängiges schriftliches Einverständnis gibt keine Partei Informationen an Dritte weiter, die sie von der anderen Partei im Rahmen dieser Rahmenvereinbarung und der technischen Vereinbarungen erhalten hat.
4. Die Nutzung von Bildprodukten CSO und von abgeleiteten Bildprodukten CSO sowie die Weitergabe durch die schweizerische Partei werden in den entsprechenden technischen Vereinbarungen geregelt.
Art. 6 Finanzielle Bestimmungen
1. Die schweizerische Partei beteiligt sich an der Kooperation mit finanziellen Beiträgen für die folgenden Bereiche:
a) die Programmierung des Systems CSO;
b) die Empfangsstation;
c) den Erhalt der Betriebsfähigkeit der Empfangsstation in der Schweiz;
d) den Erhalt der Betriebsfähigkeit des Systems CSO.
2. Die Details bezüglich dieser finanziellen Beiträge werden in den entsprechenden technischen Vereinbarungen geregelt.
3. Der Beitrag der schweizerischen Partei für die Programmierungsrechte am System CSO sowie für die Empfangsstation beläuft sich auf maximal 77 Millionen Euro. Die Details werden in Übereinstimmung mit den Zahlungsplänen in den entsprechenden technischen Vereinbarungen festgelegt.
4. Der Beitrag der schweizerischen Partei für den Erhalt der Betriebsfähigkeit der Empfangsstation in der Schweiz sowie für das System CSO wird in der entsprechenden technischen Vereinbarung festgelegt.
Art. 7 Suspendierung
1. Die schweizerische Partei kann jederzeit die Anwendung dieser Rahmenvereinbarung vorübergehend suspendieren, sofern sie diese Massnahme zur Aufrechterhaltung ihrer dauernden Neutralität als notwendig erachtet. Die Suspendierung wird der französischen Partei auf diplomatischem Weg mitgeteilt und tritt sofort in Kraft. Während der Suspendierung ruhen die Anwendung der technischen Vereinbarungen ebenso wie die Pflichten der französischen Partei.
2. Die schweizerische Partei kann die Suspendierung mittels schriftlicher Note an die französische Partei beenden. In diesem Fall:
a) setzen die Parteien die Anwendung dieser Rahmenvereinbarung und der betroffenen technischen Vereinbarungen wieder fort, sobald die technischen und finanziellen Auswirkungen geregelt sind;
b) übernimmt die schweizerische Partei sämtliche Kosten, die sich aus dem Unterbruch und der Wiederaufnahme der Anwendung dieser Rahmenvereinbarung und der betroffenen technischen Vereinbarungen ergeben;
c) führt die schweizerische Partei sämtliche Zahlungen, die während der Suspendierung fällig geworden sind, innert 60 Tagen nach Beendigung der Suspendierung dieser Rahmenvereinbarung und der betroffenen technischen Vereinbarungen aus.
3. Sofern die französische Partei einen Rücktritt von dieser Rahmenvereinbarung während einer Suspendierung als notwendig erachtet, sind beide Parteien sofort von allen Leistungen und Beiträgen befreit, die mit der Kooperation verbunden sind.
Art. 8 Steuern, Zölle und ähnliche Abgaben
1. Im Rahmen ihrer gesetzlichen Bestimmungen streben die Parteien an, dass einfach ausweisbare Steuern, Zölle und ähnliche Abgaben im Rahmen dieser Rahmenvereinbarung nicht erhoben werden. Die Parteien wenden solche Steuern, Zölle und ähnlichen Abgaben in einer Weise an, die für die reibungslose Umsetzung dieser Rahmenvereinbarung möglichst vorteilhaft ist.
2. Sofern Steuern, Zölle oder ähnliche Abgaben anfallen, werden sie von der Partei getragen, die sie erhebt.
Art. 9 Haftung und Gewährleistung
1. Die französische Partei ergreift alle notwendigen Massnahmen:
a) um den ordnungsgemässen Betrieb des Systems CSO sicherzustellen;
b) um die ordnungsgemässe Erbringung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a) bis d) erwähnten Leistungen sicherzustellen;
c) gegenüber den Vertragsnehmern, damit im Rahmen des Möglichen bezüglich Haftung und Gewährleistung für die schweizerische Partei die gleichen oder zumindest vergleichbare Bedingungen gelten, wie sie für die französische Partei anwendbar sind.
2. Im Falle eines Unterbruchs oder Leistungsabfalls des Systems CSO oder der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a) bis d) erwähnten Leistungen ergreift die französische Partei alle möglichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die schweizerische Partei ein Leistungsniveau erhält, das unter Berücksichtigung der in den technischen Vereinbarungen festgelegten Grössenverhältnisse demjenigen der französischen Partei in Quantität und Qualität entspricht.
3. Jede Partei verzichtet gegenüber der anderen Partei auf alle Ersatzansprüche für Schäden, die ihrem Personal und/oder an ihrem Eigentum ausserhalb der Komponenten des Systems CSO durch das Personal oder Beauftragte der anderen Partei entstanden sind. Kommen die Parteien überein, dass diese Schäden auf grobe Fahrlässigkeit oder Absicht des Personals oder der Beauftragten einer Partei zurückzuführen sind, so trägt diese Partei allein die Kosten des Schadenersatzes.
4. Ersatzansprüche von Dritten für Schäden jeglicher Natur, die durch das Personal oder einen Beauftragten einer Partei verursacht wurden, sowie deren Kosten werden von der Partei, auf deren Staatsgebiet der Schaden entstanden ist, nach deren Gesetzgebung behandelt. Die Kosten der Erledigung der Schadenersatzansprüche werden von der Partei, auf deren Staatsgebiet der Schaden entstanden ist, in dem von ihr bestimmten Anteil getragen. Kommen die Parteien überein, dass diese Schäden auf grobe Fahrlässigkeit oder Absicht des Personals oder der Beauftragten einer Partei zurückzuführen sind, so trägt diese Partei allein die Kosten des Schadenersatzes. Ist der Schaden beiden Parteien zurechenbar oder ist die Zuordnung der Verantwortung nicht möglich, so tragen die Parteien die Entschädigungssumme zu gleichen Teilen.
5. Die Schadenersatzansprüche, die unter anderen Titeln als den oben geschilderten folgen, werden nach den jeweils geltenden nationalen Verfahren der Parteien behandelt.
6. Die französische Partei ist in keinem Fall für versteckte Mängel haftbar, die einem Vertragsnehmer zurechenbar sind. Die Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 1 sind auch in diesem Fall anwendbar.
Art. 10 Sicherheit
Die am 16. August 2006 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Frankreich über den gegenseitigen Austausch und Schutz klassifizierter Informationen und alle Vereinbarungen, die ihr nachgehen, sind auf diese Rahmenvereinbarung und deren technische Vereinbarungen anwendbar. Ausführungsbestimmungen werden in den vom Lenkungsausschuss genehmigten Sicherheitsvorschriften des Programms CSO bezüglich der Kooperation («Instruction de Sécurité du Programme CSO relative à la Coopération») festgelegt.
Art. 11 Streitbeilegung
Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieser Rahmenvereinbarung und/oder der technischen Vereinbarungen werden durch Konsultationen oder Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt.
Art. 12 Schlussbestimmungen
1. Diese Rahmenvereinbarung tritt am Tag der letzten Unterzeichnung in Kraft.
2. Diese Rahmenvereinbarung endet 180 Tage nach Beendigung der operationellen Nutzung des Systems CSO.
3. Das Datum der Beendigung der operationellen Nutzung des Systems CSO wird durch die französische Partei mitgeteilt. Diese Mitteilung bildet die Grundlage von Konsultationen des Lenkungsausschusses, um die am besten geeignete Vorgehensweise festzulegen.
4. Erachtet eine Partei den Rücktritt von dieser Rahmenvereinbarung als notwendig, so teilt sie ihre Absicht der anderen Partei 180 Tage im Voraus schriftlich mit. Diese Mitteilung wird unverzüglich durch den Lenkungsausschuss behandelt, um die Konsequenzen zu ermitteln und die am besten geeignete Vorgehensweise zu bestimmen, um diese Kooperation nach Billigkeit und Wirtschaftlichkeit zu beenden. Im Falle eines Rücktritts gelten die folgenden Regeln:
– Jede Partei erfüllt ihre Verpflichtungen bis zum Datum des Rücktritts.
– Die sich zurückziehende Partei bemüht sich nach besten Kräften, dass die in dieser Rahmenvereinbarung beschriebenen Bedürfnisse der anderen Partei weiterhin erfüllt werden.
5. Der Rücktritt einer Partei von dieser Rahmenvereinbarung bewirkt ebenfalls die Beendigung der technischen Vereinbarungen, die nach Artikel 4 dieser Rahmenvereinbarung abgeschlossen worden sind.
6. Die Parteien können diese Rahmenvereinbarung und die technischen Vereinbarungen jederzeit schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen beenden.
7. Die Rechte und Pflichten der Parteien aus Artikel 5 (Weitergabe und Nutzung von Informationen), Artikel 9 (Haftung und Gewährleistung), Artikel 10 (Sicherheit) und Artikel 11 (Streitbeilegung) bleiben auch nach Aufhebung, Rücktritt oder Ablauf dieser Rahmenvereinbarung und/oder der technischen Vereinbarungen bestehen.
8. Diese Rahmenvereinbarung kann jederzeit durch die beiden Parteien im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich ergänzt werden.
Unterzeichnet in Le Bourget am 20. Juni 2023.
Für das Guy Vallat | Für den Emmanuel Chiva |
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