REGLEMENT über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ausserhalb von Strafverfahren
REGLEMENT über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ausserhalb von Strafverfahren (vom 12. Januar 2021 1 ; Stand am 1. Februar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Uri, in Ausführung von Artikel 37 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) 2 und gestützt auf Artikel 94 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Uri
3 , beschliesst:
Artikel 1 Gegenstand
Dieses Reglement vollzieht das BÜPF, soweit die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ausserhalb von Strafverfahren betroffen ist.
Artikel 2 Zuständigkeit
1 Ausserhalb von Strafverfahren ist die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant, ihre oder seine Stellvertretung, die Kommandopikettof - fizierin oder der Kommandopikettoffizier zuständig, eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anzuordnen.
2 Das Zwangsmassnahmengericht ist die Genehmigungsbehörde, die Beschwerdeinstanz des Obergerichts die Beschwerdeinstanz.
Artikel 3 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 25. Oktober 2011 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ausserhalb von Strafverfahren 4 wird aufgehoben.
1 AB vom 29. Januar 2021
2 SR 780.1
3 RB 1.1101
4 RB 3.8327 1
Artikel 4 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Februar 2021 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Urban Camenzind Der Kanzleidirektor: Roman Balli
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