REGLEMENT über die amtliche Publikation (3.1311)
CH - UR

REGLEMENT über die amtliche Publikation

REGLEMENT über die amtliche Publikation (Publikationsreglement; PuR) (vom 19. Oktober 2021 1 ; Stand am 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 7 und 19 des Gesetzes vom 26. September 2021 über die amtliche Publikation (Publikationsgesetz, PuG) 2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Amtsblatt

Artikel 1 Ordentliche Veröffentlichung

1 Im Amtsblatt werden grundsätzlich alle Erlasse, Beschlüsse und Bekannt - machungen nach Artikel 2 Publikationsgesetz ordentlich in ihrem Wortlaut veröffentlicht.
2 Vorbehalten bleiben die begründeten Ausnahmefälle der Veröffentlichung durch Verweis nach Artikel 9 Publikationsgesetz in Verbindung mit Artikel 2 sowie der ausserordentlichen Veröffentlichung nach Artikel 10 Publikations - gesetz.

Artikel 2 Veröffentlichung durch Verweis

1 Die Veröffentlichung eines Erlasses oder einer interkantonalen Vereinba - rung im Amtsblatt kann auf die Angabe von Titel und Fundstelle oder Bezugsquelle beschränkt werden, wenn eine besondere Vorschrift dies anordnet oder sich der Erlass oder die interkantonale Vereinbarung aufgrund des besonderen Charakters für eine vollständige Veröffentlichung nicht eignet, insbesondere wenn die Texte:
a) nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b) technischer Natur sind und sich nur an Fachleute richten;
c) in einem anderen Format veröffentlicht werden müssen.
1 AB vom 5. November 2021
2 RB 3.1310 1
2 Die Veröffentlichung eines Erlasses oder einer interkantonalen Vereinba - rung im Amtsblatt kann ausserdem auf die Angabe von Titel und Fundstelle oder Bezugsquelle beschränkt werden, wenn die Texte:
a) durch den Bund oder eine interkantonale Organisation in schriftlicher oder elektronischer Form veröffentlicht werden;
b) in einem in der Schweiz zugänglichen offiziellen Publikationsorgan veröf - fentlicht werden;
c) von untergeordneter Bedeutung sind.

Artikel 3 Kosten und Gebühren

Der Einzelverkaufs- und Abonnementspreis sowie die Tarife für die amtli - chen Anzeigen und Inserate des Amtsblatts werden vom Landammannamt festgelegt.
2. Abschnitt: Rechtsbuch

Artikel 4 Begriffe

1 Für die Erlasse der zur Rechtsetzung befugten Instanzen werden grund - sätzlich folgende Begriffe verwendet:
a) «Gesetz» als Erlass des Volks;
b) «Verordnung» als Erlass des Landrats;
c) «Reglement» als Erlass des Regierungsrats, der Direktionen, des Erzie - hungsrats, des Mittelschulrats und der Gerichte.
2 Für Verwaltungsverordnungen mit Aussenwirkung bleiben Bezeichnungen wie Weisungen, Richtlinien und dergleichen vorbehalten.

Artikel 5 Aufnahme

1 In das Rechtsbuch sind grundsätzlich alle Erlasse nach Artikel 7 Publikati - onsgesetz aufzunehmen.
2 Vorbehalten bleiben die Veröffentlichung durch Verweis nach Artikel 9 Publikationsgesetz und die Ausnahmeregelung nach Artikel 6. Für die Veröffentlichung durch Verweis ist Artikel 2 sinngemäss anwendbar.

Artikel 6 Nichtaufnahme

In das Rechtsbuch nicht aufzunehmen sind:
a) Verwaltungsvereinbarungen und Beschlüsse der Behörden ohne recht - setzenden oder allgemeinverbindlichen Charakter;
2
b) verwaltungsinterne Weisungen und Richtlinien ohne Aussenwirkung;
c) Beschlüsse über das Budget und die Jahresrechnung;
d) Kreditbeschlüsse einschliesslich Rahmenkredit- und Globalkreditbe - schlüsse;
e) Konzessionen.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 7 Vollzug

Das Landammannamt vollzieht dieses Reglement.

Artikel 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 20. Juni 1983 über das Amtsblatt und das Rechtsbuch 3 wird aufgehoben.

Artikel 9 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Urban Camenzind Der Kanzleidirektor: Roman Balli
3 RB 3.1311 3
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