Ausführungsbestimmungenüber die Schutzaufsicht
über die Schutzaufsicht vom 26. November 1991 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 47 und 379 des Schweizerischen Strafgesetz- buches vom 21. Dezember 1937 2 , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 , Artikel 56 Absatz 3 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 4. März
1973
4 sowie Artikel 27 Absatz 4 der Strafvollzugsverordnung vom
19. Oktober 1989 5 , beschliesst: I. Organisation und Aufgaben
Art. 1
Begriffe
1 Als Organe der Schutzaufsicht gelten nach diesen Ausführungs- bestimmungen das Schutzaufsichtsamt, die Jugendanwaltschaft, die Fürsorgebehörde sowie die einzelnen Betreuer.
2 Personenbezeichnungen in diesen Ausführungsbestimmungen gelten für Personen beiden Geschlechts.
Art. 2
Organisation a. Schutzaufsicht für Erwachsene Das Schutzaufsichtsamt organisiert und überwacht die Schutzaufsicht für Erwachsene.
Art. 3
b. Schutzaufsicht für Jugendliche
1 Die Jugendanwaltschaft organisiert und überwacht die Schutzaufsicht für Jugendliche.
2 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Schutzaufsicht der Jugendlichen sinngemäss. Als Schutzaufsichtsamt gilt in diesen Fällen die Jugendanwaltschaft.
Art. 4
c. allgemein
1 Die Schutzaufsicht wird durch die Fürsorgebehörde am Wohnsitz des Schutzbedürftigen ausgeübt.
2 Für die Schutzaufsicht über Personen ohne Wohnsitz im Kanton ist das Schutzaufsichtsamt verantwortlich. Es kann diese Fälle dem Wohnsitzkanton des Schutzbedürftigen abtreten.
3 Die Fürsorgebehörde hat dem Schutzaufsichtsamt über die laufenden Schutzaufsichtsfälle regelmässig Bericht zu erstatten.
Art. 5
Aufgaben
1 Die Fürsorgebehörde am Wohnsitz des Schutzbedürftigen bzw. das Schutzaufsichtsamt hat folgende Aufgaben: a. Schutzaufsicht gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches 6 ;
b. Schutzaufsicht auf Anordnung der Begnadigungsinstanz im Falle bedingter Begnadigung.
2 In allen Fällen arbeitet das Amt mit andern Amtsstellen, wie Gefängnisverwaltungen, Vormundschaftsbehörden und Arbeitsamt, sowie mit einschlägigen privaten Institutionen zusammen. II. Durchführung der Schutzaufsicht
Art. 6
Meldung von Schutzaufsichtsfällen
1 Die Instanz, welche die Schutzaufsicht verfügt hat, meldet dem Schutzaufsichtsamt die Schutzaufsichtsfälle.
2 Das Schutzaufsichtsamt leitet die Meldung der Fürsorgebehörde am Wohnsitz des Schutzbedürftigen weiter bzw. nimmt die Schutzaufsicht selber an die Hand.
Art. 7
Betreuer
1 In Schutzaufsichtsfällen haben die Fürsorgebehörde bzw. das Schutzaufsichtsamt für jeden Schutzbedürftigen einen Betreuer zu bezeichnen. Als solcher kann auch der Vormund oder Beistand bezeichnet werden.
2 Der Betreuer ist durch die Fürsorgebehörde bzw. durch das Schutzaufsichtsamt über seine Rechte und Pflichten zu orientieren.
3 Der Betreuer hat der Fürsorgebehörde bzw. dem Schutzaufsichtsamt periodisch sowie bei besonderen Vorkommnissen, wie insbesondere bei Widerhandlungen gegen Weisungen, beharrlichem Entzug aus der Schutzaufsicht, Vertrauensmissbrauch, Bericht zu erstatten. Berichte über den Schutzbedürftigen können durch das Schutzaufsichtsamt jederzeit eingeholt werden.
4 Die Fürsorgebehörde gibt dem Schutzaufsichtsamt den eingesetzten Betreuer bekannt.
Art. 8
Vollzugsgefangene
1 Die Organe der Schutzaufsicht nehmen während des Straf- oder Massnahmenvollzugs persönlich Kontakt mit den künftigen Schutzbedürftigen auf, wenn dieser nicht schon vorher hergestellt worden ist.
2 Die Organe der Schutzaufsicht haben jederzeit das Recht, einen Gefangenen in der Vollzugsanstalt zu besuchen.
Art. 9
Untersuchungsgefangene
1 Die Betreuung der Untersuchungs- oder Sicherheitsgefangenen richtet sich nach dem Sozialhilfegesetz 7 .
2 Diese Betreuung bedarf der Zustimmung der zuständigen Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde.
3 Die Betreuer dürfen sich in keiner Weise in die Strafuntersuchung einmischen.
III. Rechte und Pflichten der Organe der Schutzaufsicht
Art. 10
Grundsatz
1 Die Organe der Schutzaufsicht haben die Schutzbedürftigen unauffällig zu betreuen, damit ihr Fortkommen nicht erschwert wird.
2 Sie stehen ihnen mit Rat und Tat bei, namentlich bei der Beschaffung von Unterkunft und Arbeit.
Art. 11
Schweigepflicht
1 Die Organe der Schutzaufsicht unterstehen bezüglich der ihnen von den Schutzbedürftigen anvertrauten Tatsachen und bezüglich der Wahrnehmungen bei Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit der Schweigepflicht gemäss den Bestimmungen der Beamtenordnung 8 .
2 In besonderen Fällen liegt der Entscheid über die Entbindung von der Schweigepflicht beim Justizdepartement.
Art. 12
Lohnverwaltung
1 Der Betreuer führt die Lohnverwaltung in folgenden Fällen durch: a. aufgrund von Weisungen, die von der zuständigen Behörde an den Schutzbedürftigen erlassen wurden; b. auf Ersuchen des Schutzbedürftigen.
2 Der Betreuer rechnet mit dem Schutzbedürftigen jährlich über den verwalteten Lohn ab und erstattet der Fürsorgebehörde Bericht.
3 Allfällige Überschüsse sind mündelsicher anzulegen.
Art. 13
Akteneinsicht Die Organe der Schutzaufsicht haben im Rahmen ihrer Aufgaben das Recht, die einschlägigen Strafentscheide einzusehen.
Art. 14
Meldepflicht und Antragstellung
1 Wenn sich ein Schutzbedürftiger beharrlich der Schutzaufsicht bzw. der Betreuung entzieht oder in anderer Weise das Vertrauen schwer enttäuscht, hat der Betreuer dem Schutzaufsichtsamt Meldung zu erstatten. Die Meldung kann mit einem Antrag verbunden werden.
2 Das Schutzaufsichtsamt entscheidet, ob es der Behörde, welche die Schutzaufsicht angeordnet hat, Bericht und Antrag stellt.
Art. 15
Entschädigung der Betreuer Die Betreuer, die nicht im Rahmen ihrer Arbeit in der öffentlichen Verwaltung eingesetzt werden, haben Anspruch auf Spesenentschädigung von der Behörde, die sie beauftragt. IV. Zuführung und finanzielle Unterstützung
Art. 16
Zuführung Die Fürsorgebehörde oder das Schutzaufsichtsamt kann einen Schutzbedürftigen der Schutzaufsicht polizeilich zuführen lassen, wenn er sich ihr beharrlich entzieht.
Art. 17
Finanzielle Unterstützung
1 Für die finanzielle Unterstützung der Schutzbedürftigen kann der Fonds für Strafentlassene in Anspruch genommen werden.
2 Die Unterstützung soll im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel bemessen werden.
3 Die Höhe der Unterstützung wird durch das Schutzaufsichtsamt bestimmt. Die Fürsorgebehörde hat ein entsprechendes Gesuch zu stellen. V. Schlussbestimmungen
Art. 18
Rechtsmittel
1 Beschwerden gegen die Amtsführung des Betreuers sind an das Schutzaufsichtsamt zu richten.
2 Gegen Verfügungen des Schutzaufsichtsamtes, der Jugendanwaltschaft sowie der Fürsorgebehörde kann innert 20 Tagen schriftlich und mit Begründung beim Justizdepartement Beschwerde erhoben werden.
Art. 19
Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 1992 in Kraft.
1 LB XXI, 331
2 SR 311.0
3 LB XIII, 1
4 LB XIII, 61
5 LB XXI, 121
6 SR 311.0
7 LB XVIII, 259
8 LB XII, 380, und XIX, 75; ersetzt durch Personalverordnung vom 29. Januar 1998 (LB XXV, 5)
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