Bestimmungen für den Anschluss von elektrischen Raumheizungen im Versorgungsgebiet d... (642.123)
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Bestimmungen für den Anschluss von elektrischen Raumheizungen im Versorgungsgebiet des EWN

Bestimmungen für den Anschluss von elektrischen Raumheizungen im Versorgungsgebiet des EWN vom 26. November 1998 1 Der Verwaltungsrat, gestützt auf § 7 Abs. 2 Ziffer 11 der EWN-Verordnung 2 , beschliesst :

Art. 1 Allgemeines

1 Die nachfolgenden Bestimmungen finden Anwendung auf sämtliche elektrischen Raumheizungen von W ohn-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Landwirtschaftsbauten. Als elektrische Raumheizungen gelten An- lagen, welche pro Gebäude mehr als 5 kW Leistung besitzen. 2 Der Anschluss von elektrischen Raumheizungen ist bewilligungs- pflichtig. Bedingung für eine Genehmigung ist die Vorlage einer detail- lierten Angabe über die vorgesehenen Raumheizgeräte. Die Bewilli- gung einzelner Raumheizanschlüsse verpflichtet das Werk nicht, auch andere Anschlüsse oder Erweiterungen von Raumheizungen zuzulas- sen. 3 zungen zu verweigern, falls es dies aus technischen oder wirtschaftli- chen Gründen als notwendig erachtet oder wenn die Heizobjekte eine ungenügende Wärmeisolation aufweisen. 4 Allfällige gesetzliche oder behörd liche Vorschriften (Kantonales E- nergiegesetz, Energiegesetz des Bundes etc.) gehen diesen Bestim- mungen vor. 5 Nachstehend werden die weiteren technischen und organisatori- schen Grundlagen festgehalten, die für einen Anschluss einer elektri- schen Raumheizung im Versorgungsgebi et des EWN vorausgesetzt 1 A 1998, 2371 2 NG 642.11 Stand: 1. Januar 1999 1
werden.

Art. 2 Tarife 1 Die elektrische Energie für Raumheizungen wird nach den hiefür be- stimmten Tarifen abgegeben. 2 In der Regel wird der Energieverbrauch

für Raumheizungen zusam- men mit dem übrigen Energieverbrauch über den gleichen Zähler ge- messen und gemäss Einheitstarif verrechnet. 3 Das Werk kann jedoch für Kontrollzwecke für die elektrische Raum- heizung einen separaten Zähler verlangen. Der entsprechende Zähler- platz ist dem Werk unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Art. 3 Heizsy steme

Grundsätzlich wird nach fol genden Heizsystemen unterschieden: - Elektrisch angetriebene Wärmepumpe Die Wärmepumpe hebt die Wärme von einem niedrigen, nicht aus- wertbaren Temperaturniveau ein höheres, zur Heizung geeigne- tes Temperaturniveau. Als Wärmequelle können Erdsonden, Grund- , Fluss-, See- oder Abwasser , Aussen- oder Abluf t verwendet wer- den. - V ollspeicherheizung Die S peichergrösse ist derart festzulegen, dass während der kältes- ten Zeit bei Nacht aufladung von acht Stunden und zusätzlicher Ta- gesaufladung von fünf S tunden Dauer der Wärmebedarf der Räume voll gedeckt werden kann. - Mischheizung Der Grundwärmebedarf eines Raumes wird mit einer S peicherhei- zung gedeckt (Aufladebedingungen wie unter V ollspeicherheizung). Bei grösserem Wärmebedarf gelangt zusätzlich eine Direktheizung zum Einsatz. Die Direkt anteile können im S peichergerät eingebaut werden (Zusatzheizung). Sie können auch als besondere Geräte neben einem S peicher eingesetzt werden. In der Regel sind die Speicher und die Direkt anteile gegenseitig verriegelt. - Gemischte Heizung Haupträume werden mit V ollspei chern oder Mischheizspeichern, Nebenräume mit Direktheizgeräten beheizt. - Direktheizung Die Wärmeabgabe erfolgt gleichzeitig mit der Energieaufnahme über Konvektoren, S trahler , Heizwände usw . 2

Art. 4 Steuerung

Speicherheizanlagen mit einem Gesamtanschlusswert von über 6 kW müssen mit einer Steuerung versehen sein, welche die Aufladung in Abhängigkeit der Aussentemperatur und der Restwärme regelt. In Spei- cherheizanlagen von 10 kW und mehr müssen die Wärmespeicher mit der fabrikmässigen witterungsabhängigen Aufladeverschiebung gegen Ende der Niedertarifzeit ausgestattet sein.

Art. 5 Freigabezeiten und Sperrungen

1 Die Steuerung der Freigabe- und Sperrzeiten erfolgt über die Rund- steueranlage des EWN. Die Speicheranlage wird in der Nachtzeit, zwi- schen 21.00 bis 07.00 Uhr zum Niedertarif, während insgesamt acht Stunden sowie tagsüber von 12.00 bis 17.00 Uhr zum Hochtarif zur Aufheizung freigeben. 2 Direkt- und Zusatzheizungen sowie Wärmepumpen werden von 11.00 bis 12.15 Uhr gesperrt. Zur Überbrückung dieser Zeit können wenn nötig entsprechend dimensioni erte Wärmespeicher eingesetzt werden.

Art. 6 Netzkostenbeiträge für elektrische Raumheizungen

1 Elektrische Raumheizanlagen belasten die Verteilanlagen (Unter- werke, Hochspannungsleitungen, Trafostationen und Verteilnetze) in einem solchen Ausmass, dass durch die Einnahmen aus dem Energie- verkauf die entsprechenden Jahreskosten nur teilweise gedeckt werden können. Das EWN ist daher darauf angewiesen, beim Anschluss von elektrischen Raumheizungen (Wider standsheizungen) Netzkostenbei- träge zu verlangen. 2 Die höchste gleichzeitig auftretende Heizleistung in kW pro Hausan- schluss (Speicher- und Direktheiz ungen) bestimmt die Netzbelastung und gilt daher als Grundlage für die Berechnung der Netzkostenbeiträ- ge. 3 Der Netzkostenbeitrag beträgt: - bei Wohnbauten für die ersten 8 kW Anschlussleistung Fr. 100.- je kW für weitere 8 kW Anschlussleistung Fr. 150.- je kW für die weiteren kW Anschlussleistung Fr. 250.- je kW 3
- bei Gewerbe, Industrie und Landwirt schaf t für die ersten 50 kW Anschlussleistung analog W ohnbauten; für die weiteren kW Anschlussleistung wird der Kostenbeitrag von der Di- rektion festgelegt. 4 Werden bestehende Raumheizanlagen erweitert, so wird für die Festlegung des Baukostenbeitrages der bereits vorhandene An- schlusswert berücksicht igt. 5 Neben diesen Netzkostenbeiträgen werden die Selbstkosten des Werkes für den Hausanschluss beziehungsweise die notwendig wer- dende Verstärkung des Hausanschlusses beim Anschluss von Elektro- heizungen zusätzlich in Rechnung gestellt. 6 Die Bereitschaft zur Zahlung v on Netzkostenbeiträgen gibt keinen Anspruch auf eine Bewilligung für den Anschluss einer elektrischen Raumheizung. 7 Erteilte Bewilligungen verfallen nach Ablauf von 90 Tagen, wenn der verlangte Kostenbeitrag nicht voll einbezahlt ist, beziehungsweise nach einem Jahr, wenn mit dem Bau nicht begonnen worden ist. 8 Für elektrische Wärmepumpenanlagen wird kein Netzkostenbeitrag erhoben. Werden bestehende elektrische Widerstandsheizungen, für die nachgewiesenermassen bei deren Installation ein Netzkostenbeitrag geleistet wurde, durch Wärmepumpenheizungen ersetzt, so wird ein Drittel des seinerzeit geleisteten Netzkostenbeitrages zurückerstattet. 9 Werden elektrische Widerstandsheizungen durch andere Heizsys- teme als durch elektrische Wärmepumpenanlagen (z.B. Ölheizungen) ersetzt, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Netzkostenbei- träge.

Art. 7 Anmeldung 1 Im Sinne einer Vorabklärung hat sich der Kunde oder dessen Instal-

lateur zu erkundigen, ob am vorgesehenen der Anschluss einer Elektroheizung technisch möglic h ist. Der Anfrage ist ein Situati- onsplan 1:500 bis 1:2000 beizulegen, in dem der Standort des Gebäu- des eingezeichnet ist. Im zustimmenden Falle unterbreitet der Ge- suchsteller aufgrund eines detaillierten Projektes das eigentliche An- schlussbegehren, worin unter anderem auch das Heizsystem, der An- schlusswert und der mutmassliche Energieverbrauch dargelegt werden müssen. Für das Anschlussbegehren ist das Formular der Schweizeri- schen Kommission 4
für Elektrowärme (SKEW) zu verwenden. Dieses Formular kann beim EWN bezogen werden. 2 Die Bewilligung wird nur erteilt, sofern die Voraussetzungen der vor- liegenden Bestimmungen erfüllt sind. 3 Die Bewilligung hat erst Gültigkeit, wenn sie schriftlich vorliegt.

Art. 8 Haftung bei Einschränkungen oder Unterbrechung der

Stromlieferung Die Kunden haben keinen Anspruch auf Ersatz von mittelbarem oder unmittelbarem Schaden, der ihnen beim Ausfall der Raumheizanlagen infolge Unterbrechungen oder Einschränkungen der Stromlieferung entsteht.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Bestimmungen treten auf den 1. Januar 1999 in Kraft. Sie erset- zen diejenigen vom 4. September 1979 1 . Das EWN behält sich jederzeit vor, diese Bestimmungen bei Bedarf zu ändern. Stans, 26. November 1998 VERWALTUNGSRAT DES KANTONALEN ELEKTRIZITÄTS- WERKES NIDWALDEN Der Präsident: Josef Acherm ann Karl Chris ten 1 A 1979, 1329 5
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