REGLEMENT über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen
REGLEMENT über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreglement) (vom 8. Juli 2003 1 ; Stand am 1. September 2021) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 24 der Verordnung vom 11. Dezember 2002 über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) 2 , beschliesst:
1. Kapitel: 3 BEITRAGSVORAUSSETZUNGEN
Beitragsberechtigte Ausbildungen
Artikel 1 Mindestdauer
Ausbildungen mit einer Kursdauer von weniger als vier Monaten sowie berufsbegleitende Kurse, die umgerechnet weniger als vier Vollzeitmonate dauern oder weniger als 400 Lektionen umfassen, sind nicht beitragsbe - rechtigt.
Artikel 2 Ausbildungen auf der Sekundarstufe II
Die Ausbildungen auf der Sekundarstufe II schliessen an die obligatorische Volksschule an. Zur Sekundarstufe II zählen insbesondere folgende Ausbil - dungen:
a) Berufsvorbereitungsschulen wie das 10. Schuljahr oder das Berufsein - führungsjahr;
b) Berufslehren, Berufsfachschulen, berufspraktische Bildungen und eidge - nössische Berufsmaturitätsschulen nach dem Bundesgesetz über die Berufsbildung 4 ;
c) Handelsmittelschulen, Fachmittelschulen und Gymnasien.
1 AB vom 8. August 2003
2 RB 10.2201
3 Fassung gemäss RRB vom 19. November 2013, in Kraft gesetzt auf den 1. Dezem - ber 2013 (AB vom 6. Dezember 2013).
4 SR 412.10 1
Artikel 3 Ausbildungen auf der Tertiärstufe
Die Ausbildungen auf der Tertiärstufe schliessen an die Ausbildungsgänge der Sekundarstufe II an und führen in der Regel zu einem anerkannten Abschluss (Diplom). Zur Tertiärstufe zählen insbesondere:
a) eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprü - fungen;
b) höhere Fachschulen;
c) Fachhochschulen;
d) Pädagogische Hochschulen;
e) Universitäten und Eidgenössische Technische Hochschulen.
Artikel 4 Erwachsenenbildung
Die Erwachsenenbildung vermittelt im Sinne des lebenslangen Lernens Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die zur Bewältigung der sich wandelnden Anforderungen in Gesellschaft und Wirtschaft sowie zur Über - nahme neuer Aufgaben notwendig sind. Zur Erwachsenenbildung zählen insbesondere folgende Ausbildungen:
a) Sprachkurse und Fremdsprachenaufenthalte;
b) Ausbildungen, die mit einem Zertifikat abschliessen.
Artikel 5 Anerkannte Bildungsinstitutionen
1 Anerkannt werden inländische Bildungsinstitutionen, die vom Bund oder vom Standortkanton aufgrund eidgenössischen oder kantonalen Rechts beziehungsweise einer interkantonalen Vereinbarung anerkannt sind.
2 Anerkannt werden ausländische Bildungsinstitutionen, wenn sie vom Bund oder von der Interkantonalen Stipendienkonferenz anerkannt sind.
3 Die Stipendienkommission spricht die Anerkennung aus. Das Direktions - sekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion führt ein Verzeichnis über die Anerkennungen.
Artikel 6 Schulgeldbeiträge
Unabhängig vom finanziellen Bedarf kann die Stipendienkommission Beiträge in Form von Stipendien an Schulgelder ausrichten, wenn der Kanton Uri im fraglichen Bereich keine Schulgeldvereinbarung abge - schlossen hat.
2
Stipendienrechtlicher Wohnsitz
Artikel 6a Stipendienrechtlicher Wohnsitz im Sonderfall
Die Stipendienkommission kann ausnahmsweise einer Person einen stipen - dienrechtlichen Wohnsitz anerkennen, wenn die gesuchstellende Person:
a) einen abgeleiteten stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Uri verloren hat, ohne gleichzeitig in der Schweiz einen neuen stipendien - rechtlichen Wohnsitz zu begründen; und
b) seit mindestens zehn Jahren im Kanton Uri wohnt.
2. Kapitel: BERECHNUNG DES FINANZIELLEN BEDARFS
Artikel 7 Datengrundlage
Datengrundlage für die Berechnung des finanziellen Bedarfs bildet in der Regel die letzte rechtskräftige Steuereinschätzung. Ist diese älter als zwei Jahre, kann auch auf provisorische Steuerdaten abgestellt werden.
Artikel 8 Grundsatz
1 Der finanzielle Bedarf errechnet sich aus dem Total der anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten abzüglich die zumutbare Eigen- und Fremdleistung.
2 Der finanzielle Bedarf mehrerer gesuchstellender Personen der gleichen Familie wird zusammengerechnet. Vorbehalten bleibt Artikel 14.
3 Die Höhe des Ausbildungsbeitrages entspricht dem finanziellen Bedarf. Er wird auf 100 Franken auf- oder abgerundet. Vorbehalten bleibt Artikel 15.
Artikel 9 5 Anerkannte Ausbildungskosten
1 Für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II gelten folgende Beträge als anerkannt:
a) Schulgeld (einschliesslich Musikschulunterricht) und Prüfungsgebühren: tatsächliche Kosten, höchstens aber 5 000 Franken 6 ;
b) Schulmaterial, Laborgebühren und Exkursionen: 1 000 Franken;
5 Fassung gemäss RRB vom 6. April 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. April 2004 (AB vom
23. April 2004).
6 Fassung gemäss RRB vom 17. August 2021, in Kraft gesetzt auf den 1. September 2021 (AB vom 3. September 2021). 3
c) Reisekosten: tatsächliche Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel, höchs - tens aber die Kosten eines Generalabonnements der 2. Klasse.
2 Für die übrigen Ausbildungen gelten folgende Beträge als anerkannt:
a) Schulgeld und Prüfungsgebühren: tatsächliche Kosten, höchstens aber
10 000 Franken;
b) Schulmaterial, Laborgebühren und Exkursionen: 2 000 Franken;
c) Reisekosten: tatsächliche Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel, höchs - tens aber die Kosten eines Generalabonnements der 2. Klasse. Kann die Bildungsinstitution nicht oder nur erschwert mit öffentlichen Verkehrs - mitteln erreicht werden, wird ein Zuschlag von 65 Prozent, höchstens aber ein Betrag von 3 500 Franken anerkannt.
3 Die Ansätze gelten für Vollzeitausbildungen und für ein Jahr. Für Teilzeit - ausbildungen und für Ausbildungen, die weniger als ein Jahr dauern, sind sie entsprechend zu kürzen.
Artikel 9a 7 Anerkannte Lebenshaltungskosten
a) ausbildungsbedingte Lebenshaltungskosten
1 Fallen bedingt durch die Ausbildung Kosten für Unterkunft und Verpfle - gung ausserhalb des Elternhauses an, gelten folgende Beträge als aner - kannt:
a) nur Mittagessen auswärts: 3 000 Franken;
b) Kost und Logis auswärts: für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II
9 500 Franken, für die übrigen Ausbildungen oder im Jahr, nachdem die gesuchstellende Person das 19. Altersjahr erfüllt hat, 12 000 Franken; 8
c) Aufenthalt in einem Internat: tatsächliche Kosten, höchstens aber die Beträge nach Buchstabe b.
2 Die Ansätze gelten für Vollzeitausbildungen und für ein Jahr. Für Teilzeit - ausbildungen und für Ausbildungen, die weniger als ein Jahr dauern, sind sie entsprechend zu kürzen.
7 Eingefügt durch RRB vom 6. April 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. April 2004 (AB vom
23. April 2004).
8 Fassung gemäss RRB vom 13. September 2016, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2017 (AB vom 23. September 2016).
4
Artikel 9b 9 b) allgemeine Lebenshaltungskosten
1 Lebt die gesuchstellende Person bei den Eltern gelten folgende Beträge als anerkannt:
a) Krankenkassenprämie: Richtprämie für die Krankenpflege-Grundver - sicherung nach Artikel 9 des Reglements über die Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundversicherung 10 , abzüglich der an die gesuch - stellende Person ausbezahlten Prämienverbilligung; 11
b) übrige Kosten wie Kleider, Wäsche und Taschengeld: bis 18 Jahre
0 Franken, ab 18 Jahren 2 500 Franken;
c) bei gesuchstellenden Personen, die bereits eine Erstausbildung abge - schlossen haben und berufsbegleitend eine zweite Ausbildung absol - vieren: zusätzlich 7 000 Franken. 12
2 Ist der gesuchstellenden Person das Wohnen bei den Eltern aus Gründen wie Alter oder persönliche Verhältnisse nicht zumutbar, werden die allge - meinen Lebenshaltungskosten mit folgenden Beträgen berücksichtigt:
a) alleinstehende Personen: zusätzlich zu den Ansätzen gemäss Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe b: 7 000 Franken abzüglich des Betrags der ausbe - zahlten Prämienverbilligung; 13
b) verheiratete Personen oder Personen in eingetragener Partnerschaft:
36 000 Franken, abzüglich der Betrag der ausbezahlten Prämienverbilli - gung; 14
c) für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die gesuchstellende Person zu sorgen hat: 6 000 Franken.
3 Die Ansätze gelten für Vollzeitausbildungen und für ein Jahr. Für Teilzeit - ausbildungen und für Ausbildungen, die weniger als ein Jahr dauern, sind sie entsprechend zu kürzen. 15
9 Eingefügt durch RRB vom 6. April 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. April 2004 (AB vom
23. April 2004).
10 RB 20.2213
11 Fassung gemäss RRB vom 13. Januar 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2015 (AB vom 23. Januar 2015).
12 Eingefügt durch RRB vom 9. November 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 19. November 2011).
13 Fassung gemäss RRB vom 22. Dezember 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 15. Januar 2016).
14 Fassung gemäss RRB vom 9. Januar 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2007 (AB vom 19. Januar 2007).
15 Fassung gemäss RRB vom 17. August 2021, in Kraft gesetzt auf den 1. Septem - ber 2021 (AB vom 3. September 2021). 5
Artikel 10 Zumutbare Eigenleistung
1 Die zumutbare Eigenleistung setzt sich zusammen aus 16
a) dem Betrag nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a;
b) dem Reinvermögen nach Artikel 53 des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri abzüglich 20 000 Franken und abzüglich 10 000 Franken für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die gesuchstellende Person zu sorgen hat, geteilt durch die mutmassliche Ausbildungsdauer in Jahren. 17
2 Das minimale anrechenbare Einkommen (obligatorischer Ferienverdienst) beträgt für Vollzeitausbildungen 18 :
a) auf der Sekundarstufe II bis zum Alter von 19 Jahren 1 000 Franken;
b) auf der Sekundarstufe II im Alter von über 19 Jahren 3 000 Franken;
c) auf der Tertiärstufe 3 000 Franken.
3 Bei Lernenden wird beim Lohn ein Freibetrag von 4 000 Franken in Abzug gebracht. 19
4 Liegt bei Vollzeitausbildung der tatsächliche Ferienverdienst über 15 000 Franken, wird der darüber liegende Betrag zum obligatorischen Ferienver - dienst hinzugerechnet. 20
5 Die Berechnung gemäss Absatz 1 für verheiratete gesuchstellende Personen gilt analog auch für eheähnliche Gemeinschaften. 21
Artikel 11 Zumutbare Fremdleistung
1 Die zumutbare Fremdleistung entspricht 90 Prozent des möglichen Eltern - beitrages.
2 Der mögliche Elternbeitrag errechnet sich aus der Differenz zwischen dem anrechenbaren Einkommen und den stipendienrechtlichen Abzügen.
16 Fassung gemäss RRB vom 6. April 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. April 2004 (AB vom
23. April 2004).
17 Fassung gemäss RRB vom 9. November 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 19. November 2010).
18 Fassung gemäss RRB vom 13. Januar 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2015 (AB vom 23. Januar 2015).
19 Fassung gemäss RRB vom 13. September 2016, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 2017 (AB vom 23. September 2016).
20 Eingefügt durch RRB vom 13. Januar 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2015 (AB vom 23. Januar 2015).
21 Eingefügt durch RRB vom 22. Dezember 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 19. Januar 2016).
6
Artikel 12 22 Anrechenbares Einkommen und
anrechenbares Vermögen
1 Das anrechenbare Einkommen setzt sich zusammen aus 23 :
a) dem Total der steuerbaren Einkünfte nach Artikel 18 bis 23 und 27 bis 28 des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri 24 , korrigiert um die Abzüge nach Artikel 31 bis 36 und Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c, d und f des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri 25 26 ;
b) zuzüglich 6 Prozent des anrechenbaren Vermögens;
c) zuzüglich der an den Familienhaushalt ausbezahlten Prämienverbilli - gung.
2 Als anrechenbares Vermögen gilt das Reinvermögen nach Artikel 53 des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri abzüglich eines Betrages von 50 000 Franken.
Artikel 13 27 Stipendienrechtliche Abzüge
1 Die stipendienrechtlichen Abzüge betragen:
a)
65 000 Franken für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft Lebende; 28
b)
55 000 Franken für Alleinerziehende; 29
c)
8 000 Franken für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die Eltern oder der allein erziehende Elternteil sorgt; 30
d) die Staats-, Gemeinde-, Kirchen- und Bundessteuern der massge - benden Steuerveranlagung.
22 Fassung gemäss RRB vom 9. November 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 19. November 2010).
23 Fassung gemäss RRB vom 13. Januar 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2015 (AB vom 23. Januar 2015).
24 RB 3.2211
25 RB 3.2211
26 Fassung gemäss RRB vom 17. August 2021, in Kraft gesetzt auf den 1. Septem - ber 2021 (AB vom 3. September 2021).
27 Fassung gemäss RRB vom 16. August 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007 (AB vom 25. August 2006).
28 Fassung gemäss RRB vom 13. September 2016, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 2017 (AB vom 23. September 2016).
29 Fassung gemäss RRB vom 13. September 2016, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 2017 (AB vom 23. September 2016).
30 Fassung gemäss RRB vom 13. September 2016, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 2017 (AB vom 23. September 2016). 7
2 Der Abzug gemäss Absatz 1 Buchstabe c entfällt in den Fällen nach
Artikel 9b Absatz 1 Buchstabe
c und Artikel 9b Absatz 2. 31
Artikel 13a 32 Besondere Fälle
1 Ist ein Elternteil der gesuchstellenden Person mit einer neuen Partnerin oder einem neuen Partner verheiratet, werden die stipendienrechtlichen Abzüge gemäss Artikel 13 anteilmässig nach folgendem Faktor angerechnet: anrechenbares Einkommen gemäss Artikel 12 des Elternteils der gesuchstellenden Person dividiert durch das gesamte anrechenbare Einkommen gemäss Artikel 12 der neuen Ehe. 1a Der gemäss Absatz 1 berechnete minimale stipendienrechtliche Abzug nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a entspricht dem Betrag nach Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe b plus 7 000 Franken. 33
2 Für den Abzug gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c gilt die anteilmäs - sige Berechnung gemäss Absatz 1 nur für jene Kinder, die aus der neuen Ehe stammen.
3 Der Regelung nach Absatz 1 sind auch eheähnliche Gemeinschaften unterstellt.
Artikel 14 Teilweise Eltern unabhängige Berechnung
Bei der teilweisen Eltern unabhängigen Berechnung nach Artikel 13 Absatz 3 der Stipendienverordnung wird als Fremdleistung nur jener Teil des Elternbeitrages angerechnet, der nach Abzug allfälliger Beiträge an die weiteren sich in Ausbildung befindenden Kinder 40 000 Franken übersteigt.
3. Kapitel: AUSBILDUNGSBEITRÄGE
Artikel 15 Höchst- und Mindestansätze
1 Die Höchstansätze für die Ausbildungsbeiträge betragen 34 :
a)
12 000 Franken bei unmündigen gesuchstellenden Personen; 35
31 Eingefügt durch RRB vom 9. November 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 19. November 2011).
32 Eingefügt durch RRB vom 6. März 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. April 2012 (AB vom
16. März 2012).
33 Eingefügt durch RRB vom 24. Januar 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2017 (AB vom 3. Februar 2017).
34 Fassung gemäss RRB vom 9. November 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 19. November 2010).
35 Fassung gemäss RRB vom 22. Dezember 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 19. Januar 2016).
8
b)
16 000 Franken bei mündigen gesuchstellenden Personen; 36
c)
19 000 Franken bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden gesuchstellenden Personen;
d)
32 000 Franken bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden gesuchstellenden Personen, wenn sich beide Ehegatten oder Partner in einer anerkannten Ausbildung befinden;
e) zusätzlich 4 000 Franken für jedes Kind, zu dessen Unterhalt die gesuchstellende Person verpflichtet ist. 1a Die Höchstansätze gelten für Ausbildungen, welche ein ganzes Jahr dauern. Wird der Ausbildungsbeitrag für weniger als ein Jahr bewilligt, werden die Höchstansätze entsprechend gekürzt. 37
2 Stipendien von weniger als 300 Franken und Darlehen von weniger als
500 Franken werden nicht ausbezahlt.
Artikel 16 Verhältnis zwischen Stipendien und Darlehen
1 Für die erste Ausbildung auf der Tertiärstufe werden Stipendien und Darlehen im Verhältnis zwei zu eins (Splitting) ausgerichtet.
2 Ergibt sich aus dem Splitting ein Darlehensbetrag von weniger als
500 Franken, so wird dieser Betrag als Stipendium ausbezahlt.
4. Kapitel: VERZINSUNG UND RÜCKZAHLUNG DER DARLEHEN
Artikel 17 Verzinsung
1 Darlehen sind ab dem auf den Abschluss oder Abbruch der Ausbildung folgenden Monat zu verzinsen. Der Beginn der Verzinsung kann in begrün - deten Fällen aufgeschoben werden.
2 Das Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion setzt den Beginn der Zinspflicht in Form einer Verfügung schriftlich fest.
3 Sofern das Darlehen innert vier Monaten ab Beginn der Zinspflicht voll - ständig zurückbezahlt wird, entfällt die Zahlung eines Zinses. 38
36 Fassung gemäss RRB vom 22. Dezember 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 19. Januar 2016).
37 Eingefügt durch RRB vom 24. Januar 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2017 (AB vom 3. Februar 2017).
38 Eingefügt durch RRB vom 14. April 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2015 (AB vom
24. April 2015). 9
Artikel 18 Zinssatz
Der Zinssatz entspricht dem Satz für variable 1. Hypotheken der Urner Kantonalbank. Stichtag für die Festlegung des Satzes ist jeweils der
1. Januar.
Artikel 19 Beginn der Rückzahlungspflicht
1 Die Rückzahlungspflicht beginnt spätestens ein Jahr nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung. Die Darlehen sind innerhalb von höchstens sechs Jahren nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung in gleichen Raten zurückzuzahlen. Die jährliche Rückzahlungsrate beträgt mindestens
1
000 Franken.
2 Das Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion setzt den Beginn der Rückzahlungspflicht und die jährlichen Rückzahlungsraten in Form einer Verfügung schriftlich fest.
5. Kapitel: VERFAHREN
Artikel 20 Ausschreibung
Das Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion schreibt die Ausbildungsbeiträge im Amtsblatt des Kantons Uri jährlich zur freien Bewer - bung aus.
Artikel 21 Gesuch
1 Das Gesuch um Ausbildungsbeiträge ist innert der angesetzten Frist beim Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion einzureichen.
2 Es muss die auf dem Formular für Ausbildungsbeiträge verlangten Angaben und Unterlagen enthalten.
3 Es besteht kein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, wenn das Gesuch unvollständig oder nicht rechtzeitig eingereicht worden ist, oder wenn die gesuchstellende Person die für die Ermittlung des stipendienrechtlich mass - geblichen Einkommens und Vermögens erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht fristgerecht einreicht.
Artikel 22 Mitteilung des Entscheides
Das Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion teilt den Entscheid über die Gewährung des Ausbildungsbeitrages der gesuchstel - lenden Person und dem Amt für Finanzen in Form einer Verfügung schrift - lich mit.
10
Artikel 23 Ausfertigung des Darlehensvertrages
1 Das Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion fertigt den Darlehensvertrag aus und unterbreitet ihn der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer zur Unterzeichnung. 39
2 Bei unmündigen Personen ist der Darlehensvertrag zusätzlich von der gesetzlichen Vertretung zu unterzeichnen.
Artikel 24 Auszahlung
1 Die Ausbildungsbeiträge werden gegen Ende des Kalenderjahres ausbe - zahlt. In begründeten Fällen kann die Auszahlung früher erfolgen.
2 Die Auszahlung der Darlehen erfolgt in jedem Fall erst nach der Unter - zeichnung des Darlehensvertrages.
Artikel 25 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 7. Dezember 1987 über die Ausrichtung von Ausbil - dungsbeiträgen (Stipendienreglement) 40 wird aufgehoben.
Artikel 26 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Frau Landammann: Dr. Gabi Huber Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
39 Fassung gemäss RRB vom 6. April 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. April 2004 (AB vom
23. April 2004).
40 RB 10.2205 11
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