REGLEMENT über die Akkreditierung von Medienschaffenden an den Urner Gerichten
REGLEMENT über die Akkreditierung von Medienschaffenden an den Urner Gerichten (vom 28. April 2021 1 ; Stand am 1. Juni 2021) Das Obergericht des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 3a Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Mai 1992 über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]) 2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Zweck
Dieses Reglement bezweckt die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der richterlichen Behörden sowie den Schutz der Parteien und der anderen am Verfahren beteiligten Personen.
Artikel 2 Geltungsbereich
Das Reglement gilt für die akkreditierten Medienschaffenden vor den richter - lichen Behörden des Kantons Uri gemäss Kapitel 3 GOG.
2. Abschnitt: Akkreditierung
Artikel 3 Voraussetzungen für die Akkreditierung
1 Als ständige Gerichtsberichterstatterinnen oder -berichterstatter können Medienschaffende zugelassen werden, welche:
a) regelmässig über die Tätigkeit der richterlichen Behörden des Kantons Uri berichten wollen;
b) Gewähr für die Einhaltung der Pflichten gemäss diesem Reglement bieten; und
1 AB vom 7. Mai 2021.
2 RB 2.3221 1
c) über eine genügende fachliche Ausbildung oder über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen.
2 Diese Voraussetzungen können nachgewiesen werden durch:
a) ein Anstellungsverhältnis zu einem schweizerischen Medienunter - nehmen;
b) einen Vertrag mit einem schweizerischen Medienunternehmen als frei - schaffende Gerichtsberichterstatterin oder freischaffender Gerichtsbe - richterstatter; oder
c) den Eintrag im Berufsregister der journalistisch tätigen Medien - schaffenden.
3 Die Akkreditierung ist persönlich und nicht übertragbar und erfolgt in der Regel für eine Dauer von vier Jahren. Eine Erneuerung ist spätestens zwei Monate vor Ablauf dieser Dauer zu beantragen.
Artikel 4 Akkreditierung im Einzelfall
In begründeten Fällen können Medienschaffenden für ein bestimmtes Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie den ständigen Gerichtsbe - richterstatterinnen und -berichterstattern eingeräumt werden, auch wenn nicht alle Voraussetzungen gemäss Artikel 3 erfüllt sind.
Artikel 5 Zuständigkeit und Verfahren
1 Zuständig für den Entscheid über die Akkreditierung ist das Präsidium der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsan - wälte.
2 Das Gesuch um Akkreditierung ist schriftlich einzureichen. Beizulegen sind ein Lebenslauf mit Foto und die für den Nachweis der Vorausset - zungen notwendigen Dokumente.
3 Der Antrag auf Akkreditierung im Einzelfall ist schriftlich zu begründen.
4 Die Akkreditierung wird den richterlichen Behörden gemäss Artikel 2 mitgeteilt.
Artikel 6 Verzeichnis
Das Präsidium der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte führt ein öffentliches Verzeichnis der ständig akkreditierten Medienschaffenden.
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3. Abschnitt: Rechte und Pflichten
Artikel 7 Anforderungen an die Berichterstattung
1 Die Berichterstattung hat in Übereinstimmung mit der schweizerischen Rechtsordnung, insbesondere dem Persönlichkeitsrecht, und den für Medienschaffende geltenden Standesregeln zu erfolgen. Jede Art von Vorverurteilung und Blossstellung ist zu unterlassen.
2 Namen dürfen genannt werden, wenn die Betroffenen damit einverstanden sind oder das öffentliche Interesse dies verlangt und die Namen von der Verfahrensleitung freigegeben wurden.
Artikel 8 Meldepflicht
Akkreditierte Medienschaffende, die die Voraussetzungen gemäss Artikel 3 nicht mehr erfüllen, haben dies dem Präsidium der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte unverzüglich zu melden.
Artikel 9 Zugang zu Unterlagen
1 Die akkreditierten Medienschaffenden erhalten kostenlos:
a) die Medienmitteilungen sämtlicher richterlichen Behörden gemäss
Artikel 2;
b) den Rechenschaftsbericht des Obergerichts;
c) eine Kopie des Entscheids in Zivilstreitigkeiten, Straffällen und Verwal - tungssachen, sofern sie an der Verhandlung teilgenommen haben.
2 Vor öffentlichen Verhandlungen, für welche die Absicht zur Teilnahme besteht, erhalten die akkreditierten Medienschaffenden auf Anfrage zudem:
a) in Strafsachen eine Kopie der Anklageschrift oder des Strafbefehls;
b) in Rechtsmittelverfahren vor Obergericht: den angefochtenen Entscheid.
3 Findet keine öffentliche Verhandlung statt, erhalten die akkreditierten Medienschaffenden auf Anfrage Kopien der der öffentlichen Auflage unter - liegenden Entscheide (Art. 10).
4 Die Verfahrensleitung kann den Zugang zu Unterlagen im Einzelfall einschränken oder von Auflagen abhängig machen. Die Dokumente können anonymisiert werden, soweit das öffentliche Interesse oder das schutzwür - dige Interesse einer beteiligten Person dies erfordert.
5 Die erhaltenen Unterlagen inklusive allfälliger Kopien dürfen nicht weiter - gegeben werden und müssen nach rechtskräftigem Abschluss des Verfah - rens vernichtet werden. 3
Artikel 10 Entscheidauflage für Medienschaffende
1 Die während des Vormonats ergangenen Entscheide des Obergerichts des Kantons Uri stehen den Medienschaffenden ab dem zehnten Tag eines jeden Monats während zehn Arbeitstagen auf der Gerichtskanzlei zur Einsichtnahme offen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme besteht unab - hängig von der Akkreditierung.
2 Entscheide, die von den Verfahrensbeteiligten noch nicht in Empfang genommen wurden, werden bei der Entscheidauflage des nächsten Monats aufgelegt.
3 Soweit ein Entscheid erst im Dispositiv eröffnet wird, wird dieses aufgelegt. Der begründete Entscheid wird aufgelegt, sobald die Begründung vorliegt.
4 Soweit es das öffentliche Interesse oder das schutzwürdige Interesse einer beteiligten Person erfordert, erfolgt die Auflage der Entscheide anony - misiert. Vorbehalten bleiben Entscheide, die aufgrund gesetzlicher Bestim - mungen oder aus noch gewichtigeren Gründen des öffentlichen Interesses oder des schutzwürdigen Interesses einer beteiligten Person auch nicht in anonymisierter Form aufgelegt werden.
5 Die während des Vormonats dem Obergericht des Kantons Uri zuge - gangenen Entscheide des Schweizerischen Bundesgerichts, die zu Entscheiden des Obergerichts ergangen sind, werden mit der bundesge - richtlichen Referenznummer angegeben.
Artikel 11 Sperrfristen
1 Bei den Unterlagen nach Artikel 9 Absatz 2, zu denen der Zugang vor der öffentlichen Verhandlung gewährt wird, besteht eine Sperrfrist für die Berichterstattung bis zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns. In begrün - deten Fällen kann die Verfahrensleitung eine abweichende Sperrfrist fest - legen.
2 Für die übrigen Unterlagen kann die Verfahrensleitung eine Sperrfrist für die Berichterstattung anordnen.
Artikel 12 Teilnahme an nicht öffentlichen Verhandlungen
1 Wird die Öffentlichkeit durch Anordnung des Gerichts von der Verhand - lung ausgeschlossen, so kann den akkreditierten Medienschaffenden der Zutritt gewährt werden, sofern keine überwiegenden Geheimhaltungsinter - essen der Parteien, Dritter oder des Staats entgegenstehen.
2 Die Medienschaffenden sind in diesen Fällen zu besonderer Zurückhal - tung in der Berichterstattung verpflichtet.
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Artikel 13 Vorbehaltenes Recht
Die Bestimmungen der anwendbaren Verfahrensordnung über die Öffent - lichkeit des Verfahrens und die Anordnungen der verfahrensleitenden Rich - terin oder des verfahrensleitenden Richters im Einzelfall bleiben vorbe - halten.
4. Abschnitt: Entzug der Akkreditierung
Artikel 14 Wegfall der Voraussetzungen
1 Das Präsidium der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und Rechtsanwälte kann die Akkreditierung entziehen, wenn die Vorausset - zungen nach Artikel 3 nicht mehr erfüllt sind.
2 Ausserdem kann es jederzeit einen Nachweis verlangen, dass die Voraus - setzungen für eine Akkreditierung gemäss Artikel 3 noch erfüllt sind. Wird dieser Nachweis nicht innert Frist erbracht, kann es die Akkreditierung entziehen.
Artikel 15 Sanktion
1 Das Präsidium der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte kann die Akkreditierung entziehen, wenn in schwer - wiegender Weise gegen die für die Berichterstattung aufgestellten Regeln verstossen wurde. Ein solcher Verstoss liegt insbesondere dann vor, wenn der oder die Medienschaffende:
a) in schwerwiegender Weise wahrheitswidrig berichtet hat;
b) konkrete Auflagen des Gerichts oder Sperrfristen missachtet hat;
c) Unterlagen an Unbefugte weitergegeben hat;
d) die Persönlichkeitsrechte von Verfahrensbeteiligten nicht gewahrt hat; oder
e) gegen die Bestimmungen zum Opferschutz, insbesondere Artikel 152 Absatz 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung 3 , verstossen hat.
2 Die richterlichen Behörden melden dem Präsidium der Aufsichtskom - mission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte festgestellte Verstösse.
3 SR 312.0 5
Artikel 16 Verfahren
Der Entzug der Akkreditierung erfolgt durch das Präsidium der Aufsichts - kommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte mittels begründeter Verfügung. Der Entzug wird den richterlichen Behörden gemäss Artikel 2 mitgeteilt.
5. Abschnitt: Rechtspflege
Artikel 17 Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen des Präsidiums kann bei der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte Einsprache erhoben werden.
2 Gegen den Einspracheentscheid kann beim Obergericht Verwaltungsge - richtsbeschwerde erhoben werden.
3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege.
6. Abschnitt: Schlussbestimmung
Artikel 18 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Juni 2021 in Kraft. Im Namen des Obergerichtes Der Präsident: Rolf Dittli Die Gerichtsschreiberin: Nathalie Hilt - brunner
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