Ausführungsbestimmungen zur Einführung des neuen Immobiliarsachen- und Grundbuchrech... (213.414)
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Ausführungsbestimmungen zur Einführung des neuen Immobiliarsachen- und Grundbuchrechts des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Ausführungsbestimmungen zur Einführung des neuen Immobiliarsachen- und Grundbuchrechts des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 26. Februar 2013 (Stand 1. April 2013) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 52 Absatz 2 des Schlusstitels zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907(SchlT ZGB) 1 ) und Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , beschliesst:

Art. 1

Grundbuchbeschwerde Sachliche Zuständigkeit 1 Gegen eine vom Grundbuchamt erlassene Verfügung gemäss Art. 956a ZGB kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.

Art. 2

Richterliche Massnahmen Sachliche Zuständigkeit 1 Das Kantonsgerichtspräsidium ist zuständig, die erforderlichen Massnahmen bei Unauffindbarkeit des Grundeigentümers, des Dienstbarkeitsberechtigten oder des Grundpfandgläubigers sowie bei Fehlen der vorgeschriebenen Organe einer juristischen Person (Art. 666a, 666b, 781a und 823 ZGB) zu treffen. 2 Es ist das summarische Verfahren anwendbar.

Art. 3

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. April 2013 in Kraft. 1 SR 210 2 GDB 101.0 OGS 2013, 9
2 Sie sind dem Bundesamt für Justiz, unter Vorbehalt der Genehmigungspflicht des Bundes, zur Kenntnis zu bringen 3 ) . 3

Art. 52 Abs. 3 und 4 SchIT ZGB; die AB unterliegen nicht der Genehmigungspflicht

(Mitteilung des Bundesamts für Justiz vom 7. März 2013) 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 26.02.2013 01.04.2013 Erlass Erstfassung OGS 2013, 9 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 26.02.2013 01.04.2013 Erstfassung OGS 2013, 9 4
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