Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über das Passivrauchen
Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über das Passivrauchen vom 9. Februar 2010 (Stand 1. Mai 2010) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen vom 3. Oktober 2008 1 ) , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , beschliesst: 1. Zuständigkeiten
Art. 1
Einwohnergemeinden 1 Die Einwohnergemeinden vollziehen die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über das Passivrauchen 3 ) . 2 Der Einwohnergemeinderat bewilligt auf Gesuch hin Raucherlokale. Er entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Art. 2
Volkswirtschaftsdepartement 1 Das Volkswirtschaftsdepartement sorgt für einen einheitlichen Vollzug.
Art. 3
Technische Inspektorate 1 Die Technischen Inspektorate beraten die Einwohnergemeinden in Be zug auf die technischen Anforderungen an Raucherlokale und Raucher räume. 1) SR 818.31 2) GDB 101.0 3) SR 818.31 und 818.311 OGS 2010, 6
2. Schlussbestimmungen
Art. 4
Änderung bisherigen Rechts 1 ... 4 )
Art. 5
Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Mai 2010 in Kraft. 4) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und kann unter OGS 2010, 6 konsultiert werden 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 09.02.2010 01.05.2010 Erlass Erstfassung OGS 2010, 6 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 09.02.2010 01.05.2010 Erstfassung OGS 2010, 6 4
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