REGLEMENT über die Bildung der Spruchkörper der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Obergerichts
REGLEMENT über die Bildung der Spruchkörper der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Obergerichts (vom 27. November 2019; Stand am 1. Januar 2020) Das Obergericht des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 8c des Gesetzes vom 1. Juni 1995 über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]) 1 , beschliesst:
Artikel 1 Bildung der Spruchkörper
1 Die Verwaltungsrechtliche Abteilung entscheidet in der Regel in der Beset - zung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper), soweit die beson - dere Gesetzgebung nichts anderes vorsieht.
2 Die Abteilung gliedert sich in zwei Rechtsprechungsteams (Kammern). Die erste Kammer behandelt Geschäfte mit gerader Geschäftslaufnummer, die zweite Kammer behandelt Geschäfte mit ungerader Geschäftslaufnummer.
3 Konnexe Fälle werden in der Regel von der gleichen Kammer beurteilt. Die numerisch tiefste Geschäftslaufnummer bestimmt die Kammer.
4 Die Abteilung bildet die Kammern und regelt die Stellvertretung in einer internen Weisung.
Artikel 2 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Im Namen des Obergerichtes Der Präsident: Rolf Dittli Der Gerichtsschreiber: Matthias Jenal
1 RB 2.3221 1
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