REGLEMENT der Abgaben zum Gastwirtschaftsgesetz (70.2115)
CH - UR

REGLEMENT der Abgaben zum Gastwirtschaftsgesetz

REGLEMENT der Abgaben zum Gastwirtschaftsgesetz (GWR) (vom 22. November 2005 1 ; Stand am 1. Januar 2006) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 20 Absatz 4 des Gastwirtschaftsgesetzes vom
29. November 1998 (GWG) 2 , beschliesst:

Artikel 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die Ansätze der Abgaben gemäss Artikel 20 und 21 GWG.

Artikel 2 Grundsatz

1 Wer ein Patent oder eine Bewilligung nach dem GWG erhält, hat hierfür eine Abgabe zu bezahlen. Für Dauerbetriebe ist die Abgabe jährlich geschuldet (Art. 20 Abs. 1 GWG).
2 Die Ausnahmen von Artikel 2 GWG bleiben vorbehalten.

Artikel 3 Abgabenrahmen

1 Die einmalige und die jährliche Abgabe betragen mindestens Fr. 50.–.
2 Die maximale Höhe der Abgabe beträgt Fr. 2'000.–. Dieser Betrag entspricht dem Landesindex der Konsumentenpreise, Stand Januar 1999. Steigt der Index um 10 Punkte, werden die Ansätze der Teuerung ange - passt.
3 Festgelegte jährliche Abgaben sind ebenfalls gemäss Absatz 2 der Teue - rung anzupassen.
1 AB vom 6. Januar 2006.
2 RB 70.2111 1

Artikel 4 Abgabenbemessung

Innerhalb der Grenzen von Artikel 3 bemisst sich die Abgabe für gast - gewerbliche Dienstleistungen gemäss folgenden Tarifen:
a) Anlassbewilligungen – Tarif 1 für Anlässe mit einem Fassungsvermögen bis 100 Personen Fr. 5.– pro Stunde – Tarif 2 für Anlässe mit einem Fassungsvermögen von 101 bis 500 Personen Fr. 10.– pro Stunde – Tarif 3 für Anlässe mit einem Fassungsvermögen von 501 bis 1'000 Personen Fr. 15.– pro Stunde – Tarif 4 für Anlässe mit einem Fassungsvermögen ab 1'001 Personen Fr. 20.– pro Stunde
b) Vermietung von Ferienhäusern Ferienwohnungen und Privatzimmern pro Bett bzw. Schlafplatz Fr. 15.–
c) Verkauf von gebrannten Wassern – Kategorie 1 Kleiner gemischter Betrieb (z.B. Dorfladen) Verkaufsfläche <150 m Fr. 200.– – Kategorie 2 Mittlerer gemischter Betrieb sowie ausschliessliche Getränkehandlungen, Abgabe nur an Endverbraucher Verkaufsfläche 150 – 500 m 2 Fr. 400.– – Kategorie 3 Grosser gemischter Betrieb Verkaufsfläche >500 m Fr. 600.– – Kategorie 4 Ausschliesslich Getränkehandlungen, Abgabe an Endverbraucher und Wiederverkäufer m 2 unerheblich Fr. 1 000.–
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d) Betriebspatente Berechnungsmodell Wertfaktor x Betriebsartfaktor x Lagefaktor = Abgabehöhe in Franken (Patenttaxe)
1. Wertfaktor: Für die Bestimmung des Wertfaktors werden die im Betrieb vorhandenen Sitzplätze und Hotelbetten herangezogen. – Saal/Sääli/Sitzungszimmer/ Kegel - bahn 0.25 Punkte pro Sitzplatz – gemeinnützige Betriebe (Heime, Spital) 0.50 Punkte pro Sitzplatz – Gartenwirtschaft/Terrasse 0.50 Punkte pro Sitzplatz – Vereinslokale/Partyräume 0.50 Punkte pro Sitzplatz – Restaurant/Café 1.50 Punkte pro Sitzplatz – Barbetriebe/Dancings/Cabarets 2.00 Punkte pro Sitzplatz – Massenlager/Schlafen im Stroh 0.25 Punkte pro Schlaf - platz – Hotelbett 1.50 Punkte pro Sitzplatz Die Anzahl Sitzplätze und Hotelbetten/Schlafplätze werden mit den jeweiligen Punktewerten multipliziert und zusammengezählt. Das Resultat wird als Wertfaktor bezeichnet.
2. Betriebsartfaktor: – Betriebe ohne Alkoholausschank Faktor 1 – Betriebe mit Alkoholausschank Faktor 2
3. Lagefaktor: – Bergbetriebe, nur zu Fuss erreichbar Faktor 1 – Bergbetriebe, mit öffentlicher oder privater Seilbahn erreichbar (Berg - station in unmittelbarer Nähe)erreichbar (Bergstation in unmittelbarer Nähe) Faktor 1.5 – alle anderen Betriebe Faktor 2 – Verkehrsgastronomie (z. B. Auto - bahnraststätte) Faktor 3 Die Abgabe für Betriebspatente reduziert sich anteilsmässig, wenn der Betrieb 3 oder mehr Monate im Jahr geschlossen bleibt. 3

Artikel 5 Gebühren

Übrige Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung 3 und dem Gebührenreglement 4 (Art. 20 Abs. 5 GWG).

Artikel 6 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Josef Arnold Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
3 RB 3.2512
4 RB 3.2521
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