Regierungsratsbeschluss über den Tarif des Kantonsspitals Nidwalden betreffend Patie... (714.127)
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Regierungsratsbeschluss über den Tarif des Kantonsspitals Nidwalden betreffend Patienten der Allgemeinen Abteilung, für welche die Gemeinden Kostengutsprache leisten

714.127 Regierungsratsbeschluss über den Tarif des Kantonsspitals Nidwalden betreffend Patienten der Allgemeinen Abteilung, für welche die Gemeinden Kostengutsprache leisten vom 16. Dezember 1991 1 Der Regierungsrat, gestützt auf § 86 der Spitalverordnung vom 27. März 1981 2 , beschliesst:
1 . Wenn eine Nidwaldner Gemeinde, gestützt auf die Sozialhilfegesetzgebung, zugunsten eines Gemeindeeinwohners für sämtliche Kosten der Allgemeinen Abteilung des Kantonsspitals volle Kostengutsprache leistet, gelangen folgende Ansätze zur Anwendung: 1. bei stationärer Behandlung eines kranken Patienten die Leistungen gemäss dem jeweils gültigen Vertrag zwischen der Spitalkommission und dem Kantonalverband Nidwaldner Krankenkassen; 2. bei stationärer Behandlung von Unfallfolgen die Leistungen, welche jeweils von der SUVA für SUVA-versicherte Patienten erbracht werden. Besteht zwischen dem Kantonsspital und dem Kantonalverband Nidwaldner Krankenkassen ein vertragsloser Zustand, setzt der Regierungsrat die Taxansätze fest.
2 .
1 Gesetzessammlung aufzunehmen.
2 und Taxen des Kantonsspitals (Spitaltaxverordnung) 3 ist aufgehoben.
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