Spitalabkommen zwischen dem Kanton Luzern vertreten durch das Gesundheits- und Sozia... (714.152)
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Spitalabkommen zwischen dem Kanton Luzern vertreten durch das Gesundheits- und Sozialdepartement und dem Kanton Basel-Stadt / Kantonsspital Basel vertreten durch das Sanitätsdepartement und dem Kanton Nidwalden vertreten durch die Gesundheitsdirektion über die Zusammenarbeit im Bereich der Herzchirurgie / interventionelle Kardiologie und die Abgeltung der Leistungen

714.152 Spitalabkommen zwischen dem Kanton Luzern vertreten durch das Gesundheits- und Sozialdepartement und dem Kanton Basel-Stadt / Kantonsspital Basel vertreten durch das Sanitätsdepartement und dem Kanton Nidwalden vertreten durch die Gesundheitsdirektion über die Zusammenarbeit im Bereich der Herzchirurgie / interventionelle Kardiologie und die Abgeltung der Leistungen vom 16./23. Dezember 1996 / 28. Januar 1997 1 A. ALLGEMEINES 1. Zweck Der Vertrag bezweckt: 1.1 eine angemessene, zwischen den Vertragsparteien koordinierte medizinisch-pflegerische Betreuung herzkranker Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Nidwalden; 1.2 die gegenseitige Information und Dokumentation, insbesondere bezüglich medizinische Entwicklung, Patientenstatistik und Kosten; 1.3 die Zusammenarbeit und Aufgabenteilung im Bereich der Herzchirurgie und der interventionellen Kardiologie zwischen den Kantonen bzw. dem Kantonsspital Basel mit seinen Universitätskliniken, dem Kantonsspital Luzern und dem Kanton Nidwalden; 1.4 die aufwandgerechte Regelung der Kostenabgeltung gegenseitig erbrachter Dienstleistungen im Bereich Herzchirurgie und interventionelle Kardiologie. 2. Geltungsbereich Dieser Vertrag gilt für die stationäre Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton Nidwalden für herzchirurgische und interventionelle Eingriffe auf der allgemeinen Abteilung im Kantonsspital Basel oder im Kantonsspital Luzern. 3. Wartezeit und Notfalldienst 3.1 Die Kantonsspitäler Luzern und Basel garantieren die Behandlung sämtlicher Patientinnen und Patienten mit Herzerkrankungen innert nützlicher Frist. 3.2 Das Kantonsspital Luzern garantiert zusammen mit dem Kantonsspital Basel einen durchgehenden (24 Stunden) fachärztlich geleisteten Notfalldienst für herzkranke Patientinnen und Patienten. B. STATIONÄRE BEHANDLUNG IM-KANTONSSPITAL LUZERN ODER IM KANTONSSPITAL BASEL 4. Art und Ort des Eingriffs Das Kantonsspital Luzern garantiert zusammen mit dem Kantonsspital Basel die Aufnahme aller Patientinnen und Patienten mit Herzkrankheiten, die zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Nidwalden haben. Über die Notwendigkeit einer chirurgischen Behandlung oder einer Behandlung mittels Katheter (Dilatation, PTCA) entscheidet die kardiochirurgische Konferenz am Kantonsspital Luzern. An dieser sind der Kardiologe des Kantonsspitals Luzern, der Herzchirurg des Kantonsspitals Basel, der Narkosearzt des Kantonsspitals Luzern sowie nach Bedarf oder Wunsch der zuweisende Haus- oder Spitalarzt anwesend. Diese Konferenz macht auch einen Vorschlag, ob der chirurgische Eingriff im Kantonsspital Luzern oder Basel vorgenommen werden soll. In erster Linie werden dabei die Schwere der Krankheit und das Risiko berücksichtigt. Zusätzlich werden auch die zeitgerechte Behandlung (Kapazität) und der Wunsch der Patientinnen und Patienten mitberücksichtigt. Die interventionellen Eingriffe mittels Katheter werden in der Regel am Kantonsspital Luzern durchgeführt. Bei Notfällen ist auch eine direkte Einweisung ins Kantonsspital Basel möglich. 5. Leistungen und Leistungsabgeltung 5.1 Für herzchirurgische Eingriffe auf der allgemeinen Abteilung wird eine Fallpauschale von - Fr. 31 000.- für das Kantonsspital Basel (durchschnittlich schwierigere Eingriffe) und - Fr. 26 000.- für das Kantonsspital Luzern
vereinbart, indexiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIKP), Stand 1. Januar 1997, unter Einschluss aller Risiken. 5.1.1 Die Fallpauschalen umfassen alle Leistungen, die nicht ausdrücklich in Ziffer 5.1.2 ausgenommen sind, insbesondere: - den Spitalaufenthalt für die volle Dauer der Spitalbedürftigkeit, einschliesslich der notwendigen Intensivpflege - alle ärztlichen Leistungen - die Kosten der Operationssaalbenützung, Anästhesie, Herz-Lungen-Maschine - zusätzliche Operationen wie beispielsweise Re-Thorakotomie bei Nachblutungen, Herztamponade etc. - intraaortale Ballonpumpe (IABP) - sämtliche Nebenkosten wie Röntgen, Labor, Medikamente, Blutkonserven, Blutersatzmittel, sämtliches Material, Physiotherapie, etc. 5.1.2 Die Fallpauschalen umfassen nicht: - die persönlichen Auslagen der Patientinnen und Patienten - Implantate wie z. B. Schrittmacher, Herzklappenprothesen, Homografts etc. zum Einstandspreis plus 10% - Hämodialyse - diagnostische Herzkatheter-Untersuchungen - Transportkosten. 5.2 Für interventionelle Herzkathetereingriffe (Dilatationen, PTCA) auf der allg. Abteilung wird eine Fallpauschale von - Fr. 10 350.- ohne Stenteinlage (Gefässstützhülse) und - Fr. 19 500.- mit Stenteinlage (inkl. Implantationsmaterial) vereinbart, indexiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIKP), Stand 1. Januar 1997, unter Einschluss aller Risiken. Die Fallpauschale gilt sowohl für das Kantonsspital Luzern als auch für das Kantonsspital Basel. 5.2.1 Die Fallpauschalen umfassen alle Leistungen, die nicht ausdrücklich in Ziffer 5.2.2 ausgenommen sind, insbesondere: - den Spitalaufenthalt für die volle Dauer der Spitalbedürftigkeit, einschliesslich der notwendigen Intensivpflege - alle ärztlichen Leistungen - sämtliche Nebenkosten wie Röntgen, Labor, Medikamente, Blutkonserven, Blutersatzmittel, sämtliches Material (Katheter), etc. - Stand-by Herzchirurgie-Equipe. 5.2.2 Die Fallpauschalen umfassen nicht: - die persönlichen Auslagen der Patientinnen und Patienten - diagnostische Herzkatheter-Untersuchungen - Transportkosten. 5.3 Die Fallpauschalen werden nach 12 Monaten überprüft. Bei ausgewiesenen Abweichungen können sie einvernehmlich durch die Vertragsparteien angepasst werden. C. VERFAHREN DER KOSTENVERGÜTUNG UND WEITERE BESTIMMUNGEN 6. Verfahren der Kostenvergütung 6.1 Die Kantonsspitäler Luzern und Basel stellen dem Kanton Nidwalden Rechnung für die erbrachten Leistungen (abzüglich Garantenleistungen wie Kranken- und Unfallversicherer, IV oder MV). 6.2 Die Sanitätsdirektion des Kantons Nidwalden ist berechtigt, die Abrechnung durch Revisionsorgane, unter
Wahrung des Amts- und Arztgeheimnisses, innerhalb von zwei Jahren kontrollieren zu lassen. 6.3 Das Kostengutspracheverfahren richtet sich ohne anderslautende Vereinbarung nach den Empfehlungen der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz. 7. Geltungsdauer, Kündigung, Ermächtigung 7.1 Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 7.2 Er kann von jeder Vertragspartei, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten, auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. 7.3 Die Anpassung der Pauschalen gemäss Ziffer 5.1 und 5.2 erfolgt jeweils per 1. Januar des Folgejahres, entsprechend dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIKP), erstmals per Januar 1998. 8. Verträge mit anderen Anbietern Der Kanton Nidwalden orientiert die zuständigen Departemente der Kantone Basel-Stadt und Luzern über bereits abgeschlossene oder geplante Vereinbarungen mit anderen Kantonen betreffend die Durchführung herzchirurgischer und interventioneller Eingriffe. 9. Inkrafttreten Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Luzern, 23. Dezember 1996 Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern Der Regierungsrat: Klaus Fellmann Basel, 28. Januar 1997 Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt Die Vorsteherin: Veronika Schaller Stans, 16. Dezember 1996 Gesundheitsdirektion des Kantons Nidwalden Der Regierungsrat: Robert Geering
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