Gesetz über die Beitragsleistung an stationäre Einrichtungen für Hilfebedürftige aus N... (714.3)
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Gesetz über die Beitragsleistung an stationäre Einrichtungen für Hilfebedürftige aus Nidwalden

714.3 Gesetz über die Beitragsleistung an stationäre Einrichtungen für Hilfebedürftige aus Nidwalden (Heimbeitragsgesetz, HBG) 7 vom 29. April 1984 1 Die Landsgemeinde, gestützt auf Art. 28 und Art. 52 der Kantonsverfassung, beschliesst:

Art. 1 7

Dieses Gesetz regelt unter Vorbehalt von Abs. 2 die Behandlung und Betreuung von hilfebedürftigen Personen mit Wohnsitz in Nidwalden in stationären Einrichtungen. Es bildet Grundlage für kantonale Beitragsleistungen. Für Pflegeleistungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (KVG) 2 3 anwendbar.

Art. 2 7

Für einen Vertragsabschluss können Heime und Anstalten in Frage kommen, die Hilfebedürftige nachstehender Art aufnehmen: 1. Menschen mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung; 2. kranke Personen mit besonderem Betreuungsaufwand.

Art. 3 5

Der Wohnsitz der hilfebedürftigen Person wird sinngemäss nach Art. 8 des Sozialhilfegesetzes 4 ermittelt.
Art. 4 Die aufgrund der vertraglichen Abmachung auszurichtenden Beiträge sind vom Hilfebedürftigen dem Kanton zurückzuerstatten, soweit ihm dies zugemutet werden kann; der Landrat regelt die Einzelheiten in der Vollziehungsverordnung. Aufwendungen für Beitragsleistungen, die von hilfebedürftigen Personen nicht zurückerstattet werden, sind vom Kanton zu tragen. 6 ... 5
Art. 5 Der Landrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften, insbesondere über das Verfahren und die Rechtsmittel.
Art. 6 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Endnoten 1 A 1984, 551 2 SR 832,10 ff 3 NG 742.1 ff 4 NG 761.1 5 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 29. Januar 1997, 165, 626; in Kraft seit 1. Januar 1998 6 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 3. Juni 1998, A 1998, 1023, 1530; in Kraft seit 1. Januar 1999 7 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 9. Juni 2010, A 2010, 1093, in Kraft seit 1. Januar 2011
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