Ausführungsbestimmungen über die vorläufige Kostentragung für Institutionen im Rahmen der IVSE
über die vorläufige Kosten tragung für Institutionen im Rahmen der IVSE vom 12. Februar 2008 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 9a der Verordnung über Beiträge an Kinder- und Jugendheime sowie an Behinderteneinrichtungen vom 10. November 1988 2 , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 , beschliesst:
Art. 1
Grundsatz
1 Bis zum Vorliegen eines genehmigten Behinderten- und Sonderschul- konzepts übernimmt der Kanton die bisherigen Leistungen der Invalidenversicherung an Institutionen im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) 4 .
2 Soweit diese Ausführungsbestimmungen nichts Abweichendes regeln, tragen der Kanton und die Gemeinden die Kosten gemäss den Ausführungsbestimmungen über die Kost- und Schulgeldbeiträge für Kinder- und Jugendheime sowie Behinderteneinrichtungen 5 .
Art. 2
Zusätzliche Kostentragung durch den Kanton a. allgemeine Beiträge Für platzierte Kinder und Jugendliche übernimmt der Kanton folgende zusätzliche Kosten je Person: Fr. a. Schulgeld je Tag 44.– b. Internatskosten je Tag 56.– c. Mittagessen 7.– d. Transportkosten nach Aufwand
Art. 3
b. Betriebsbeiträge
1 Der Kanton übernimmt bei ausserkantonalen Institutionen folgenden prozentualen Anteil am Bruttoaufwand gemäss Rechnungsstellung: a. Wohnheim 46 % b. Werkstätte 46 % c. Kantonale Sonderschule 29 % d. Private Sonderschule 22 %
2 Der Kanton übernimmt bei der Stiftung Rütimattli die bisher vom Bundesamt für Sozialversicherung geleisteten Betriebsbeiträge. Die Abrechnung erfolgt auf derselben Berechnungsbasis wie im Jahr 2007.
Art. 4
Übergangsrecht
1 Für Kinder und Jugendliche, die bis Ende 2007 als Nicht-IV-Personen platziert waren, gelten die bisherigen Vorschriften der Kostentragung.
2 Institutionen, die bisher nicht IV-anerkannt waren, erhalten weiterhin keine Betriebsbeiträge.
Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf 1. Januar 2008 in Kraft.
1 ABl 2008, 280
2 GDB 874.41
3 GDB 101
4 GDB 874.3
5 GDB 874.511
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