Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Beitragsleistung an stationäre Einrichtungen für Hilfebedürftige aus Nidwalden
714.31 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Beitragsleistung an stationäre Einrichtungen für Hilfebedürftige aus Nidwalden (Heimbeitragsverordnung, HBV) 17 vom 28. Mai 1991 1 Der Landrat, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 5 des Gesetzes vom 29. April 1984 über die Beitragsleistung an Heime und Anstalten für Hilfebedürftige aus Nidwalden (Heimbeitragsgesetz) 2 , beschliesst: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN §
1 ... 17 §
2 Amtsgeheimnis Die Geheimhaltungspflicht für Behördenmitglieder und Beamte, die mit dem Vollzug der Heimbeitragsgesetzgebung beauftragt sind, richtet sich nach dem Behördengesetz 3 beziehungsweise nach dem Beamtengesetz 4 . §
3 Auskunftspflicht Betriebskostenbeiträge werden an Heime und Anstalten nur ausgerichtet, wenn das betreffende Organ den mit dem Vollzug der Heimbeitragsgesetzgebung beauftragten Behörden und Amtsstellen die erforderlichen Auskünfte erteilt. II. ORGANISATION UND ZUSTÄNDIGKEIT §
4 Regierungsrat Dem Regierungsrat obliegt die Oberaufsicht betreffend den Vollzug der Gesetzgebung über die Heimbeiträge. Er entscheidet insbesondere über: 1. den Abschluss von Verträgen mit Heimen und Anstalten unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Landrat; 2. den teilweisen oder gänzlichen Verzicht auf die Rückerstattung von Heimbeiträgen in Härtefällen; 3. angefochtene Verfügungen der zuständigen Direktion 12 §
5 Direktion Der zuständigen Direktion 12 obliegt die Aufsicht betreffend den Vollzug der Gesetzgebung über die Heimbeiträge; sie ist für alle Massnahmen und Entscheide zuständig, die nicht ausdrücklich einer andern Instanz übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Verhandlungen mit Heimen und Anstalten betreffend den Abschluss von Verträgen; 2. Prüfung und Antragstellung betreffend jene Geschäfte, die dem Regierungsrat im Zusammenhang mit der Gesetzgebung über die Heimbeiträge zu unterbreiten sind; 3. Erlass von Beitragsverfügungen gemäss § 20. §
6 Amt 17 Das Amt ist der zuständigen Direktion als Ausführungsorgan unterstellt. Es hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Mitwirkung bei den Verhandlungen mit Heimen und Anstalten betreffend den Abschluss von Verträgen; 2. Entgegennahme von Beitragsgesuchen gemäss § 19; 3. Führung der Liste jener Heime und Anstalten, mit denen der Kanton vertragliche Vereinbarungen über die Ausrichtung von Betriebskostenbeiträgen abgeschlossen hat; 4. Erledigung der weiteren ihm durch den Regierungsrat oder die zuständige Direktion 12 §
7 Finanzverwaltung
Die Rechnungsführung über die Heimbeiträge obliegt der Finanzverwaltung. Sie hat insbesondere: 13 1. die Auszahlung der Beiträge an die stationären Einrichtungen entsprechend den Zahlungsaufträgen des Amtes vorzunehmen; 2.
15 Ermittlung der massgebenden Steuerfaktoren (in der Schweiz steuerbares Einkommen und Vermögen) von hilfebedürftigen Personen beim kantonalen Steueramt; 3. gegenüber von hilfeempfangenden Personen betreffend die Rückerstattung von Beiträgen mittels Verfügungen gemäss § 17 Abs. 1 und 2 sowie § 18 festzusetzen; 4. das Inkasso zu besorgen. §
8 Kantonales Steueramt Das Kantonale Steueramt gibt der Finanzverwaltung auf Ersuchen die Steuerfaktoren jener Personen bekannt, deren Rückerstattungspflicht für Betriebskostenbeiträge abzuklären ist. §
9 Mitarbeit weiterer Stellen Die kommunalen und kantonalen Amtsstellen sind verpflichtet, dem Amt und der Finanzverwaltung auf Ersuchen alle für die Beurteilung eines Beitragsgesuches sowie für die Abklärung der Rückerstattung notwendigen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. III. AUSRICHTUNG VON BETRIEBSKOSTENBEITRÄGEN AN HEIME UND ANSTALTEN §
10 In den mit Heimen und Anstalten abzuschliessenden Verträgen ist festzulegen, wie die Betriebskosten zu ermitteln sind. Die von öffentlichen und privaten Versicherungen zu erbringenden Leistungen sind voll auszuschöpfen. §
11 Die Betriebskostenbeiträge werden aufgrund der Aufenthaltsdauer des Benützers aus dem Kanton Nidwalden festgesetzt. IV. RÜCKERSTATTUNG VON BETRIEBSKOSTENBEITRÄGEN §
12 1. Grundsatz Das massgebende Einkommen für die Berechnung der Rückerstattung von Betriebskostenbeiträgen besteht aus dem in der Schweiz steuerbaren Einkommen, dem zehn Prozent des in der Schweiz steuerbaren Vermögens hinzuzuzählen sind; je Kind unter 18 Jahren beziehungsweise unter 25 Jahren, sofern es sich in Ausbildung befindet, sind von dem sich ergebenden Betrag Fr. 5000.– in Abzug zu bringen. 15 Die Berechnung der Rückerstattung erfolgt jeweils für ein Jahr entsprechend der Anzahl der anrechenbaren Aufenthaltstage des Hilfeempfängers in einem Heim aufgrund der provisorischen beziehungsweise rechtskräftigen Steuerveranlagung für das entsprechende Steuerjahr. §
13 Werden die Pflegekosten des Hilfebedürftigen von einer Versicherung gestützt auf Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung , die Invalidenversicherung 6 oder die Militärversicherung 7 getragen, entfällt die Rückerstattungspflicht. Bei Kostengutsprachen für die Sonderschulung gemäss Art. 65 ff. des Volksschulgesetzes entfällt die Rückerstattungspflicht. 17 §
14 Betriebskostenbeiträge sind dem Kanton von den Hilfeempfängern in nachstehenden Fällen teilweise oder ganz zurückzuerstatten: 1. Alleinstehende ohne Unterhaltspflicht:
Rückerstattungsbetrag in Prozenten des massgebenden Einkommens 0 Prozent 25 Prozent 35 Prozent 45 Prozent 2. Verheiratete sowie Alleinstehende mit Unterhaltspflicht: Rückerstattungsbetrag in Prozenten des massgebenden Einkommens 0 Prozent 25 Prozent 35 Prozent 45 Prozent 14 Die Höhe des Rückerstattungsbetrages richtet sich nach dem im Anhang enthaltenen Tarif. Restbeträge unter Fr. 100.– des massgebenden Einkommens werden nicht berücksichtigt. Sind beide Ehegatten beziehungsweise Partner einer eingetragenen Partnerschaft Hilfeempfänger, ist das massgebende Einkommen aufzuteilen; für die Berechnung des Rückerstattungsbeitrages ist Abs. 1 Ziff.1 anwendbar. 16 Als Unterhaltspflichten im Sinne von Abs. 2 werden familienrechtliche Unterhaltsleistungen und Leistungen gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches betreffend die Verwandtenunterstützung anerkannt, wenn sie je Jahr insgesamt mindestens Fr. 3000.– betragen. Rückerstattungsbeträge unter Fr. 100.– je Jahr werden nicht in Rechnung gestellt. §
15 In Härtefällen kann der Regierungsrat aufgrund eines begründeten Gesuches und nach Anhören der zuständigen Gemeinde auf die Rückerstattung gemäss § 12 teilweise oder ganz verzichten. §
16 11 Die für die Berechnung der Rückerstattung massgebenden Beträge gemäss § 12 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 1 und 5 können vom Regierungsrat jeweils auf den Jahresbeginn der Kostenentwicklung und der Teuerung angepasst werden. §
17 1. Grundsatzverfügung Die Finanzverwaltung stellt auf Antrag der Heimleitung unmittelbar nach dem Eintritt eines Hilfebedürftigen in einer Verfügung die voraussichtlichen Rückerstattungsbeträge je anrechenbaren Tag fest. Die Verfügung gemäss Abs. 1 wird dem Hilfebedürftigen unter dem Hinweis auf das Rechtsmittel gemäss § 22 Abs. 1 eröffnet. §
18 Die endgültige Festlegung des Rückerstattungsbetrages erfolgt durch die Finanzverwaltung jeweils nach erfolgter Kenntnisnahme der rechtskräftigen Steuerveranlagung des betreffenden Jahres. V. VERFAHREN §
19 Die Heimleitung hat dem jährlich ein Gesuch um Gewährung von Beiträgen einzureichen.
Dem Gesuch ist eine Liste der Heiminsassen mit den Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Zivilstand, Wohnadresse) beizulegen. Das Amt ist berechtigt, für die Prüfung der Beitragsberechtigung von der Heimleitung weitere Unterlagen und Auskünfte, insbesondere Einblick in die Buchführung und Belege zu verlangen. §
20 Die Direktion 12 legt die Höhe des Heimbeitrages in einer Verfügung fest. §
21 Den beitragsberechtigten Heimen sind die Betriebskostenbeiträge quartalsweise zu überweisen. §
22 Verfügungen des Amtes, der Finanzverwaltung sowie der zuständigen Direktion können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Regierungsrat angefochten werden. Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsrechtspflegeverordnung 9 . VI. SCHLUSSBESTIMMUNG §
23 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes 10 rückwirkend auf den 1. Januar 1991 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Vollziehungsverordnung vom 30. November 1984 zum Gesetz über die Beitragsleistung an Heime und Anstalten für Hilfebedürftige aus Nidwalden (Heimbeitragsverordnung). §
24 17 Der Begriff "Amt für Heimbeiträge" wird in dieser Verordnung durch "Amt" ersetzt. Endnoten 1 A 1991, 911, 1588 2 NG 714.3 3 NG 161.1 4 NG 165.1 (heute: Personalgesetz) 5 SR 832.20 6 SR 831.20 7 SR 833.1 8 NG 311.1 9 NG 265.1 10 NG 151.1 (aufgehoben) 11 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 16. Dezember 1992, A 1992, 2052; A 1993, 764; in Kraft seit 1. Januar 1993 12 Fassung gemäss Landsgemeindebeschluss vom 24. April 1994, A 1994, 682 13 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 3. Juni 1998, A 1998, 1028, 1530; in Kraft seit 1. Januar 1999 14 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 16. Dezember 1992, A 1992, 2052; A 1993, 764; in Kraft seit 1. Januar 1993; nachgeführt gemäss § 16 per 1.1.2005, A 2005, 245 15 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 21. September 2005, A 2005, 1443, A 2006, 832, 1012, 1217; in Kraft seit 1. Januar 2007 16 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 23. Januar 2008, A 2008, 179, 694; in Kraft seit 1. Mai 2008
17 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 9. Juni 2010, A 2010, 1093; in Kraft seit 1. Januar 2011 18 NG 312.1
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