Ausführungsbestimmungen über Beiträge aus dem Swisslos-Fonds (975.311)
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Ausführungsbestimmungen über Beiträge aus dem Swisslos-Fonds

Ausführungsbestimmungen über Beiträge aus dem Swisslos-Fonds vom 4. Dezember 2012 (Stand 1. Juli 2016) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 1 ) sowie der Artikel 24 bis 28 der Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7. Januar 2005 2 ) , gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d des Sportförderungsgesetzes vom 27. Januar 2011 3 ) und Artikel 3a Absatz 3 der Verordnung über Lotte rien, gewerbsmässige Wetten und Spiele vom 21. April 1977 4 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Herkunft der Mittel 1 Der kantonale Lotterie- und Wettfonds gemäss Art. 3a Abs. 3 der Verord nung über Lotterien, gewerbsmässige Wetten und Spiele vom 21. April 1977 5 ) (Swisslos-Fonds) äufnet sich aus dem jährlichen Anteil des Rein gewinns der durch die Interkantonale Landeslotterie SWISSLOS durchge führten Lotterien und Wettspiele und den Zinserträgen aus den Fondsmit teln. 1) SR 935.51 2) GDB 975.42 3) GDB 418.1 4) GDB 975.31 5) GDB 975.31 OGS 2012, 78

Art. 2

Aufteilung der Mittel 1 Der dem Kanton zufallende jährliche Anteil aus den Lotterieerträgnissen wird wie folgt zugewiesen: a. 0,5 Prozent an die zweckgebundene Verwendung für Präventions massnahmen zur Suchtbekämpfung; b. 2 Prozent an die Deckung des Verwaltungsaufwands; c. ein vom Regierungsrat festzulegender jährlicher Anteil für jeden För derbereich gemäss Art. 10 dieser Ausführungsbestimmungen; d. ein vom Regierungsrat jährlich festzulegender Anteil für die übrigen Beiträge und Vergabungen; e. die verbleibenden Lotterieerträgnisse an den Swisslos-Fonds. 2. Zuständigkeiten

Art. 3

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat entscheidet über die Verteilung der verfügbaren Fondsmittel.

Art. 4

Volkswirtschaftsdepartement 1 Das Volkswirtschaftsdepartement beziehungsweise die zuständige Amtsstelle ist federführend in den Belangen des Swisslos-Fonds. 2 Es nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr; Es: a. budgetiert zusammen mit den involvierten Departementen die ent sprechende Swisslos-Kostenstelle; b. koordiniert die Zuteilung der Finanzgesuche an die Verantwortlichen der Förderbereiche gemäss Art. 10 dieser Ausführungsbestimmun gen; c. sorgt zusammen mit den involvierten Departementen für eine mittel- und langfristige Planung der notwendigen grösseren Swisslos-Bei träge an entsprechende Projekte. 3 Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäss Absatz 2 lädt das Volkswirt schaftsdepartement beziehungsweise die zuständige Amtsstelle die betroffenen Departemente in der Planungsphase zu einer jährlichen Koor dinationssitzung ein. 2

Art. 5

Finanzdepartement 1 Das Finanzdepartement beziehungsweise die zuständige Amtsstelle ver waltet den kantonalen Swisslos-Fonds. Dazu gehören insbesondere fol gende Aufgaben; Es: a. zahlt die zugesicherten Beiträge aus; b. legt die Verzinsung der Fondsmittel fest; c. besorgt auf Antrag der zuständigen Amtsstelle das Inkasso der Rückforderungen; d. bereitet zusammen mit den zuständigen Amtsstellen den Rechen schaftsbericht an den Regierungsrat und an die interkantonale Landeslotterie Swisslos vor. 2 Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Finanzdepartements nimmt die Vertretung in den institutionellen Organisationen 6 ) wahr.

Art. 6

Bildungs- und Kulturdepartement 1 Für die Förderung der Kultur sowie des Sports erlässt das Bildungs- und Kulturdepartement Vollzugsrichtlinien.

Art. 7

Amtsstellen 1 Im Rahmen der ihnen jährlich zugeteilten Fondsmittel entscheiden die zuständigen Amtsstellen bzw. die zuständigen Kommissionen über die Beiträge aus dem kantonalen Swisslos-Fonds. * 3. Beitragsleistung

Art. 8

Rechtsanspruch 1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge aus dem Swisslos-Fonds.

Art. 9

Grundsätze für die Verwendung der Fondsmittel 1 Die Fondsmittel werden ausschliesslich für wohltätige, gemeinnützige und/oder kulturelle und/oder sportliche Zwecke verwendet. 6) Genossenschaftsrat Swisslos und Sport-Toto-Fonds, Mitglied der Fachdirektoren konferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz 3
2 Die aus dem Fonds ausgerichteten Beiträge werden in der Regel nur an konkrete und kontrollierbare Projekte ausgerichtet. Darunter fallen auch wiederkehrende Anlässe und sportliche Vereinstätigkeiten, für die jeweils ein Gesuch zu stellen ist. 3 Mit Ausnahme von Beiträgen an die Entwicklungszusammenarbeit sowie an die Katastrophenhilfe und humanitäre Hilfe werden die Fondsmittel in erster Linie für Projekte im Kanton eingesetzt. 4 Die Beitragsempfängerinnen und -empfänger erstatten auf Verlangen zuhanden der Bewilligungsinstanz Rechenschaft über die Verwendung der zugesprochenen Fondsmittel. 5 Zugesicherte Beiträge verfallen nach zwei Jahren, falls sie innert dieser Frist nicht eingefordert werden oder das Projekt innert dieser Frist nicht verwirklicht oder gestartet und planmässig fortgesetzt wird. Zugesicherte Beiträge verfallen ebenso, wenn die schriftlich verfügten Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.

Art. 10

Förderbereiche 1 Die Fondsmittel werden ausschliesslich für Projekte in folgenden Berei chen eingesetzt: a. Kultur; b. Sport; c. Soziales; d. Entwicklungs- und Katastrophenhilfe; e. Natur; f. Gesundheit.

Art. 11

Beitragsberechtigte 1 Beiträge an Projekte, welche die Voraussetzungen von Art. 9 dieser Aus führungsbestimmungen erfüllen, werden ausgerichtet an: a. gemeinnützige, kulturelle, sportliche und soziale Institutionen, Verei nigungen und Stiftungen; b. Vereine; c. Einzelpersonen. 4

Art. 12

Ausschluss von Beiträgen 1 Keine Beiträge werden gewährt an: a. Projekte zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen; b. Projekte, die durch Kantonsbeiträge zu wesentlichen Teilen finan ziert werden können; c. Projekte mit politischem, konfessionellem oder ideologischem Inhalt; d. die Äufnung von Reserven; e. interne, nicht öffentliche Anlässe von privaten oder kommunalen In stitutionen sowie Seminare; f. Veranstaltungen mit ausschliesslichem Festcharakter und Kongres se; g. Benefiz- und Wettbewerbsveranstaltungen; h. Nach- und Restfinanzierungen, Darlehen sowie Übernahme von De fiziten. 4. Verfahren

Art. 13

Gesuche 1 Gesuche um Beiträge sind schriftlich und begründet bei der zuständigen Amtsstelle einzureichen und müssen Angaben zum Projekt (Inhalt, Ort, Zeit, Verantwortlichkeit, Organisation) sowie Budget und Finanzierungs plan enthalten. 2 Zugesicherte Beiträge können in begründeten Fällen widerrufen und zurückgefordert werden. 5. Schlussbestimmungen

Art. 14

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Ausführungsbestimmungen vom 4. Dezember 2007 7 ) werden aufge hoben.

Art. 15

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2013 in Kraft. 7) OGS 2007, 82, OGS 2010, 97, OGS 2011, 66 5
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2012, 78 Ursprüngliches Inkraftreten: 1. Januar 2013 geändert durch:AB über die Kulturförderung vom 21. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (OGS 2016, 43) 6
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 04.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung OGS 2012, 78 21.06.2016 01.07.2016

Art. 7 Abs. 1

geändert OGS 2016, 43 7
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 04.12.2012 01.01.2013 Erstfassung OGS 2012, 78

Art. 7 Abs. 1

21.06.2016 01.07.2016 geändert OGS 2016, 43 8
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