Vereinbarung über die Aufnahme und Behandlung von Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Nidwalden in der psychiatrischen Abteilung am Kantonsspital Obwalden
Vereinbarung über die Aufnahme und Behandlung von Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Nidwalden in der psychiatrischen Abteilung am Kantonsspital Obwalden vom 7. März 2006 1 Die Kantone Obwalden und Nidwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , sowie gestützt auf Artikel 28 und 60 der Kantonsverfassung vom 10. Oktober 1965 3 und Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 7 des Heimbeitragsgesetzes vom 29. April 1984 4 , vereinbaren: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Vereinbarung regelt die Aufnahme und Behandlung von Patien- tinnen und Patienten mit psychischen Krankheiten aus dem Kanton Nidwalden in der psychiatrischen Abteilung am Kantonsspital Obwalden sowie die Finanzierung der ungedeckten Betriebs- und Investitionskos- ten.
Art. 2 Grundsatz
1 Das Kantonsspital Obwalden in Sarnen führt eine psychiatrische Ab- teilung für stationäre, tagesklinische und ambulante Behandlungen. 2 Die psychiatrische Abteilung des Kantonsspitals Obwalden nimmt Patientinnen und Patienten mit psychischen Krankheiten zur Abklärung und Behandlung auf. 1.8.2006 - 42 1
3 Die zuständigen Instanzen des Kantons Nidwalden weisen ihre Pati- entinnen und Patienten grundsätzlich in die psychiatrische Abteilung des Kantonsspitals Obwalden ein. 4 Die psychiatrische Abteilung des K antonsspitals Obwalden arbeitet mit den Kliniken und Institutionen für psychisch Kranke der Nachbarkan- tone sowie mit dem Kantonsspital Nidwalden zusammen.
Art. 3 Patientenaufnahme
Die Obwaldner und die Nidwaldner Patientinnen und Patienten sind einander gleichgestellt. Sie haben bei der Aufnahme Vorrang gegen- über Patientinnen und Patienten aus anderen Kantonen.
Art. 4 Leistungsauftrag und Budget
1 Der Kantonsrat des Kantons Obwal den legt mit dem Leistungsauftrag fest, welche medizinische Versorgung im Bereich Psychiatrie sicherzu- stellen ist. 2 Das zuständige Departement des Kantons Obwalden zieht die zu- ständige Direktion des Kantons Nidwalden bei der Vorbereitung des Leistungsauftrages und Beurteilung des Budgets bezüglich psychiatri- scher Leistungen mit ein.
Art. 5 Controlling
1 Das zuständige Departement des Kantons Obwalden sowie die zu- ständige Direktion des Kantons Nidwalden haben gemeinsam die Ein- haltung des Leistungsauftrages im Bereich Psychiatrie zu überwachen und zu überprüfen. 2 Das Kantonsspital Obwalden ist verpflichtet, alle erforderlichen Unter- lagen für das Controlling zur Verfügung zu stellen.
Art. 6 Rechnungsprüfung
Die Prüfung der Rechnung obliegt der Revisionsstelle des Kantonsspi- tals Obwalden. Der Finanzkontrolle des Kantons Nidwalden wird bezüg- lich psychiatrischer Abteilung Einsicht gewährt. 2
II. FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Art. 7 Tarife
1 Für Nidwaldner Patientinnen und Patienten gelten die Tarife des Kan- tonsspitals Obwalden für Kantons einwohnerinnen und Kantonseinwoh- ner. 2 Patientinnen und Patienten aus Drittkantonen und aus dem Ausland haben kostendeckende Tarife zu bezahlen.
Art. 8 Kostentragung
a) Grundsatz 1 Der Kanton Nidwalden verpflichtet sich, dem Kanton Obwalden jährli- che Beiträge zu leisten. 2 Die Berechnung der Beiträge erfolgt auf der Grundlage der Nettobe- triebskosten. Diese werden zwisch en den Vereinbarungskantonen ent- sprechend den beanspruchten Pflegetagen (stationäre Behandlungen), Konsultationen (ambulante Behandlungen) und Aufenthaltstagen (Ta- gesklinik) aufgeteilt. 3 Die Nettobetriebskosten werden über die Kostenrechnung ausge- schieden. Die Nettobetriebskost en der stationären, ambulanten und tagesklinischen Behandlungen werden dabei getrennt ausgewiesen. 4 Der Kanton Nidwalden und das Kantonsspital Obwalden übernehmen unabhängig von den beanspruchten Leistungen einen Mindestbeitrag von je 35 Prozent der Nettobetrieb skosten der stationären psychiatri- schen Abteilung, sofern die durchschnittliche Bettenbelegung insgesamt weniger als 85 Prozent beträgt.
Art. 9 b) Nettobetriebskosten
1 Für die Ermittlung der Nettobetriebskosten werden berücksichtigt: a) die Betriebskosten der psychiatrischen Abteilung (Personal- und Sachaufwand) gemäss Kostenrechnung; b) alle Einnahmen der psychiatrischen Abteilung. 2 Bei der Ermittlung der Nettobetriebskosten wird für das Gebäude kein Mietzins eingerechnet. Der Kanton Obwalden bringt wie bisher das be- stehende Gebäude als Abgeltung des Standortvorteils ein. 1.8.2006 - 42 3
Art. 10 c) Investitionen
1 Die Abschreibungen und Zinsen für den im Jahre 2006 genehmigten Ausbau gemäss Bauschlussabrechnung sowie für die Restkosten der damaligen Sanierung und Umnutzung des Pflege- und Altersheims im Umfang von Fr. 2 000 000.– werden von der Finanzverwaltung Obwal- den direkt mit den Vereinbarungskantonen abgerechnet. 2 Die Verzinsung dieser Beträge entspricht dem jeweiligen Zinssatz der Darlehen, die der Kanton Obwalden zur Finanzierung aufnimmt. Der jährliche Abschreibungssatz beträgt 10 Prozent vom Anschaffungs- bzw. Erstellungswert.
Art. 11 Beitragspflicht und Fälligkeit
Der jährliche Beitrag ist jeweils 30 Tage nach Vorliegen der Jahresrech- nung fällig. Der Kanton Nidwalden leistet auf der Basis des Vorjahres quartalsweise Teilzahlungen.
Art. 12 Verwaltung
Die Patientenverwaltung sowie die Rechnungsführung erfolgt durch die Administration des Kantonsspitals Obwalden. III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Vereinbarung über die Aufnahme und Behandlung von Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Nidwalden in der psychiatrischen Abtei- lung am Kantonsspital Obwalden vom 16. November 1993 5 wird aufge- hoben.
Art. 14 Vereinbarungsdauer und Kündigung
1 Diese Vereinbarung gilt ab Inkrafttreten für die Dauer von zehn Jah- ren. 2 Wird sie nicht jeweils drei Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer durch einen Vereinbarungskanton gekündigt, gilt sie jeweils für weitere drei Jahre. 4
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt nach Zustimmung der verfassungsmässig zu- ständigen Organe auf den 1. Juli 2006 in Kraft. _____________________ 1 A 2006, 785; vom Landrat genehmigt am 10. Mai 2006, A 2006, 783, 1217; in Kraft seit 1. Juli 2006 2 GDB 101 3 NG 111 4 NG 714.3 5 A 1994, 321 1.8.2006 - 42 5
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