Vereinbarung über die Aufnahme und Behandlung von Patienten aus dem Kanton Nidwalden im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Luzern
Vereinbarung über die Aufnahme und Behandlung von Patienten aus dem Kanton Nidwalden im Kinder- und Jugendpsychiat- rischen Dienst des Kantons Luzern vom 26. Oktober 1992 1 Der Regierungsrat des Kantons Luz ern und der Regierungsrat des Kan- tons Nidwalden vereinbaren: I. ALLGEMEINES
Art. 1 Aufnahmeverpflichtung
Der Kanton Luzern verpflichtet sich , Patienten mit Wohnsitz im Kanton Nidwalden im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Luzern gegen Kostenverrechnung zu behandeln. Die Aufnahme erfolgt gemäss den allgemeinen Aufnahmebedingungen des Kinder- und Ju- gendpsychiatrischen Dienstes, wobei Kinder und Jugendliche aus den beiden Vereinbarungskantonen rechtlich gleich gestellt sind, insbeson- dere bezüglich Aufnahme zur Behandlung.
Art. 2 Nachweis des Wohnsitzes
Die Patienten aus dem Kanton Nidwalden haben sich bei Eintritt in die Behandlung über ihren Wohnsitz auszuweisen. 1 A 1992, 1914; vom Landrat genehmigt am 2. Dezember 1992, A 1992, 1913 1
II. KOSTENVERRECHNUNG
Art. 3 Kostenverrechnung an die Sozialversicherungen Der Kinder- und Jugendpsychiatrische Di enst des Kantons Luzern stellt
den Sozialversicherungen Rechnung.
Art. 4 Kostenverrechnung an die Kantone 1 Das in der Staatsrechnung des Kantons Luzern jeweils ausgewiese- ne Betriebsdefizit des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes wird den Wohnsitzkantonen im Verhältnis der beanspruchten Behandlungen zur Gesamtzahl in Rechnung gestellt. 2 Erstmals wird dem Kanton Nidwalden im Jahr 1993 der Defizitanteil in Rechnung gestellt, der für die im Jahr 1992 erfolgten Behandlungen von Nidwaldner Kindern bzw. Jugendlichen anfällt. Die Rechnungsstel- lung erfolgt nach Abnahme der Luzerner Staatsrechnung. III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 5 Inkrafttreten Die Vereinbarung gilt ab 1. Januar 1993.
Art. 6 Kündigungsfrist Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer. Jeder Vereinbarungs- kanton kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf En- de des Kalenderjahres kündigen. Eine Kündigung ist frühestens auf
Ende des dritten Jahres nach Inkr afttreten der Vereinbarung möglich. 2
Für die vertragsabschliessenden Parteien Luzern, Im Namen des Regierungsrates des Kantons Luzern Schultheiss: Brigitte Mürner-Gilli Staatsschreiber: Viktor Baumeler des Kantons Nidwalden Der Landammann: Hanspeter Käslin Der Landschreiber: Josef Baumgartner 3
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