Anhang über die Gerätschaften für die Berufsfischerei im Vierwaldstättersee (651.312)
CH - OW

Anhang über die Gerätschaften für die Berufsfischerei im Vierwaldstättersee

über die Gerätschaften für die Berufsfischerei im Vierwaldstättersee vom 8. August 1994 1 Albelifischerei

§ 1

2

§ 2

3 Balchen-/Felchenfischerei

§ 3

Das Balchen-/Felchenschwebnetz ist wie folgt zugelassen: Höchstlänge 120 m Maximalhöhe 180 cm Mindestmaschenweite 34 mm 4 Pro Patent dürfen maximal 40 Netze verwendet werden.

§ 4

Höchstlänge 120 m Maximalhöhe 8 m Mindestmaschenweite 34 mm 5 Pro Patent dürfen maximal 8 Netze verwendet werden. Rötel(Saibling)-Fischerei

§ 5

Das Rötel(Saibling)-Netz ist wie folgt zugelassen: Höchstlänge 80 m Maximalhöhe 180 cm Pro Patent dürfen je 16 Boden- und 16 Schwebnetze verwendet werden. Allgemeine Uferfischerei

§ 6

Das Bodennetz für die allgemeine Uferfischerei ist wie folgt zugelassen: Höchstlänge 80 m Maximalhöhe 180 cm Mindestmaschenweite 27 mm Pro Patent dürfen maximal 24 Netze verwendet werden.
Das hohe Bodennetz für die allgemeine Uferfischerei ist wie folgt zuge- lassen: Höchstlänge 120 m Maximalhöhe 8 m Mindestmaschenweite 45 mm Pro Patent dürfen maximal 8 Netze verwendet werden. Zuggarnfischerei

§ 8

Das Klusgarn ist mit folgenden Massen zugelassen: Maschenweite des Sackes 40 mm Länge des Sackzipfels 4 m Maschenweite des Sackzipfels 35 mm

§ 9

Das Landgarn ist mit folgenden Massen zugelassen: Maschenweite des Sackes 30 mm

§ 10

Das Klus- und Landgarn ist vom Patentinhaber persönlich zu ziehen. Reusenfischerei

§ 11

Die Reusen haben folgende Maschen- bzw. Öffnungsweite aufzuweisen: Aalreuse 20 mm übrige Reusen 25 mm

§ 12

Ab 1. Juni sind die Reusen täglich zu heben. Sonderfänge

§ 13

Für die Laichfischerei werden die zulässigen Fanggeräte in der Laichfang- bewilligung umschrieben.

§ 14

Für wissenschaftliche Untersuchungen und Demonstrationszwecke können von der Norm abweichende Fanggeräte eingesetzt werden.
§ 15 Die Geschäftsstelle erteilt für die Sonderfänge eine Bewilligung. Sie orientiert die kantonalen Fischereifachstellen. Dieser Anhang ist ein integrierender Bestandteil der Ausführungs- bestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee vom 8. August 1994 6 . Er tritt auf den 1. Januar 1995 in Kraft.
1 LB XXIII, 130; geändert durch Nachtrag vom 12. Juni 1997, in Kraft seit 1. Januar 1998 (LB XXIV, 373)
2 Aufgehoben durch Nachtrag vom 12. Juni 1997; Albelifischerei ist im Alpnachersee nicht mehr zugelassen
3 Aufgehoben durch Nachtrag vom 12. Juni 1997; Albelifischerei ist im Alpnachersee nicht mehr zugelassen
4 Geändert durch Nachtrag vom 12. Juni 1997
5 Geändert durch Nachtrag vom 12. Juni 1997
6 LB XXIII, 121, XXIV, 418
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