REGLEMENT zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz
REGLEMENT zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz (vom 26. November 2019 1 ; Stand am 1. Juli 2020) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 124 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Auslände - rinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrations - gesetz) 2 vom 16. Dezember 2005, auf das Asylgesetz 3 vom 26. Juni 1998 und auf Artikel 94 der Verfassung des Kantons Uri 4 , beschliesst:
1. Abschnitt: Gegenstand
Artikel 1 Dieses Reglement vollzieht das Ausländer- und Integrationsgesetz, das Asylgesetz und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen des Bundes -
rats.
2. Abschnitt: Ausländerinnen und Ausländer
Artikel 2 Amt für Arbeit und Migration
1 Das Amt für Arbeit und Migration ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes und der darauf gestützten Verordnungen.
2 Es erfüllt die Aufgaben, die das Bundesrecht den kantonalen Behörden überträgt und die weder nach Bundesrecht noch nach kantonalem Recht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind.
1 AB vom 13. Dezember 2019
2 SR 142.20
3 SR 142.31
4 RB 1.1101 1
Artikel 3 Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnergemeinden führen eine Kontrolle über Ausländerinnen und Ausländer, die sich in der Gemeinde aufhalten. Sie sind die gemäss
Artikel 17 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit 5
für die An- und Abmeldung nach Artikel 12 und 15 des Ausländer- und Inte - grationsgesetzes zuständige Behörde.
2 Sie leisten Amtshilfe nach Artikel 97 des Ausländer- und Integrationsge - setzes.
Artikel 4 6 Ansprechstelle für Integrationsfragen
Die Abteilung Integration im Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdi - rektion ist Ansprechstelle für Integrationsfragen nach Artikel 56 Absatz 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes.
3. Abschnitt: Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Personen und Flüchtlinge
Artikel 5 Amt für Arbeit und Migration
1 Das Amt für Arbeit und Migration ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne des Asylgesetzes und der darauf gestützten Verordnungen.
2 Es erfüllt die Aufgaben, die das Bundesrecht den kantonalen Behörden überträgt und die weder nach Bundesrecht noch nach kantonalem Recht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind. Dazu kann es die Hilfe der Kantonspolizei beanspruchen.
Artikel 6 Amt für Soziales
1 Das Amt für Soziales ist die zuständige Sozialhilfebehörde im Sinne von
Artikel 80a des Asylgesetzes.
2 Sie gewährleistet die Sozialhilfe für Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz im Kanton Uri aufhalten. Vorläufig aufgenommene Personen sind diesen gleichgestellt.
3 Sie weist den Asylsuchenden, die dem Kanton Uri zugewiesen sind, einen Aufenthaltsort zu. Sie kann diesen eine Unterkunft zuweisen oder sie kollektiv unterbringen.
5 SR 142.201
6 Fassung gemäss RRB vom 28. April 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2020 (AB vom
15. Mai 2020).
2
4 Das Amt für Soziales meldet als zuständige kantonale Sozialhilfebehörde im Sinne von Artikel 53 Absatz 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes stellenlose anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung.
Artikel 7 Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnergemeinden sorgen für die Unterkunft jener Asylsuchenden, die der Kanton ihnen zuweist, sofern nicht der Kanton oder in dessen Auftrag Dritter diese Aufgabe übernimmt.
2 Sie gewähren Flüchtlingen mit Niederlassungsbewilligung, die sich in ihrer Gemeinde aufhalten, Sozialhilfe nach dem Gesetz über die öffentliche Sozi - alhilfe 7 .
3 Zudem gewähren sie jenen Personen Nothilfe, die ihrer Gemeinde zugewiesen und auf deren Asylgesuch nicht eingetreten oder deren Asylge - such rechtskräftig abgewiesen worden ist.
4. Abschnitt: Andere Behörden
Artikel 8 Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei unterstützt das Amt für Arbeit und Migration beim Vollzug des Ausländer- und Integrationsgesetzes und des Asylgesetzes.
2 Insbesondere trifft sie im Auftrag des Amts Abklärungen, hört sie Auslän - derinnen und Ausländer an und wirkt sie mit beim Vollzug von Zwangs - massnahmen, die das Amt für Arbeit und Migration angeordnet hat.
Artikel 9 Zuständige richterliche Behörde
1 Sieht das Bundesrecht eine richterliche Überprüfung einer Zwangsmass - nahme oder die Zustimmung einer Zwangsmassnahme vor, so urteilt das Zwangsmassnahmengericht nach Artikel 19e des Gesetzes über die Orga - nisation der richterlichen Behörden 8 als kantonale richterliche Behörde.
2 Es hat insbesondere:
a) die Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räume anzuordnen (Art. 70 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz);
b) auf Gesuch hin nachträglich die Rechtmässigkeit der Festhaltung zu überprüfen (Art. 73 Abs. 5 Ausländer- und Integrationsgesetz);
7 RB 20.3421
8 RB 2.3221 3
c) Beschwerden gegen angeordnete Ein- und Ausgrenzung zu beurteilen (Art. 74 Abs. 3 Ausländer- und Integrationsgesetz);
d) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Vorbereitungshaft (Art. 75 Ausländer- und Integrationsgesetz), Ausschaffungshaft (Art. 76 Ausländer- und Integrationsgesetz), Haft im Rahmen des Dublin-Verfah - rens (Art. 76a Ausländer- und Integrationsgesetz) und Durchsetzungs - haft (Art. 78 Ausländer- und Integrationsgesetz) zu prüfen (Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz).
3 Entscheidungen der zuständigen richterlichen Behörde können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 10 Rechtsmittel
1 Verfügungen, die die Behörden nach diesem Reglement gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz, auf das Asylgesetz oder auf die gestützt darauf erlassenen Verordnungen des Bundesrats treffen, können innert 30 Tagen seit der Eröffnung mit Einsprache bei der verfügenden Behörde angefochten werden. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen nach diesem Reglement.
2 Der Einspracheentscheid ist direkt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht anfechtbar.
3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 9 .
Artikel 11 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 18. September 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz 10 wird aufgehoben.
Artikel 12 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Roger Nager Der Kanzleidirektor: Roman Balli
9 RB 2.2345
10 RB 1.4221
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