REGLEMENT über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer
REGLEMENT über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (vom 17. Februar 1986 1 ; Stand am 1. April 1986) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 16 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer 2 und auf die Verordnung des Bundesrates vom 22. Dezember
1980 3 über den Heimatschein, beschliesst:
1. Abschnitt: Heimatschein
Artikel 1 Ausstellung, Unterzeichnung
1 Das Zivilstandsamt des Heimatortes stellt den Heimatschein aus. Es führt eine Kontrolle über die ausgestellten Heimatscheine.
2 Der Zivilstandsbeamte unterzeichnet den Heimatschein.
Artikel 2 Formulare
Die Justizdirektion besorgt den Druck der Heimatscheine und gibt diese den Zivilstandsämtern ab.
Artikel 3 Kraftloserklärung
1 Die Justizdirektion erklärt abhanden gekommene Heimatscheine kraftlos.
2 Der Inhaber des Heimatscheins muss den Verlust glaubhaft machen.
3 Die Kosten der Kraftloserklärung gehen zulasten des Inhabers des Heimatscheins.
1 AB vom 28. Februar 1986
2 RB 1.4211
3 SR 143.12 1
2. Abschnitt: Wohnsitzbescheinigung
Artikel 4 Ausstellung
Die Gemeindekanzlei der Gemeinde, in welcher der Heimatschein hinterlegt ist, stellt die Wohnsitzbescheinigung aus.
Artikel 5 Befristung
1 Die Wohnsitzbescheinigung ist auf ein Jahr befristet.
2 Die für eine Person in Ausbildung ausgestellte Wohnsitzbescheinigung kann bis zum Abschluss der Ausbildung befristet werden.
3. Abschnitt: Meldepflicht
Artikel 6 Anmeldung
1 Bei der Anmeldung sind der Gemeindekanzlei bekanntzugeben:
a) Angaben, die in das Familienbüchlein aufgenommen werden;
b) Konfessionszugehörigkeit;
c) Adresse;
d) Beruf und Arbeitgeber;
e) Zuzugsdatum;
f) bisheriger Niederlassungs- oder Aufenthaltsort;
g) AHV-Ausweis, sofern ein solcher bereits ausgestellt worden ist.
2 Für Familien ist das Familienbüchlein oder ein Familienschein vorzulegen.
4. Abschnitt: Gebühren
Artikel 7 Es werden folgende Gebühren erhoben:
a) für die Ausstellung eine Heimatscheines Fr. 16.--
b) für die Kraftloserklärung eines Heimat - scheines Fr. 20.-- bis Fr. 200.--
c) für die Ausstellung einer Wohnsitzbescheinigung Fr. 8.--
d) für die Verlängerung einer Wohnsitzbescheinigung Fr. 4.--
e) für die Ausstellung eines Niederlassungsausweises Fr. 3.--
f) für die Ausstellung eines Aufenthaltsausweises Fr. 3.--
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5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Ausführungsbestimmungen vom 6. Juli 1981 zur Verordnung des Bundesrates vom 22. Dezember 1980 über den Heimatschein werden aufgehoben.
Artikel 9 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. April 1986 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Josef Brücker Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber 3
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