Ausführungsbestimmungen zum eidgenössischen Tierschutzgesetz
zum eidgenössischen Tierschutzgesetz vom 12. Juni 1984 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 36 Absatz 1 des eidgenössischen Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 2 und Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom
19. Mai 1968 3 , als Ausführungsbestimmungen: I. Organisation und Zuständigkeit
Art. 1
Behörden Für den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung 4 sind zuständig: a. der Regierungsrat, b. das Polizeidepartement, c. das Land- und Forstwirtschaftsdepartement, 5 d. das Landwirtschaftsamt, 6 e. der Kantonstierarzt, f. die Gemeinden,
Art. 2
Regierungsrat Dem Regierungsrat obliegt die Oberaufsicht über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung 7 .
Art. 3
Polizeidepartement Dem Polizeidepartement obliegt die unmittelbare Aufsicht über die kantonalen und kommunalen Vollziehungsbehörden, soweit nicht das Land- und Forstwirtschaftsdepartement als Aufsichtsbehörde bezeichnet ist. Insofern in diesen Ausführungsbestimmungen keine andere Vollzugsbehörde bestimmt ist, vollzieht das Polizeidepartement die Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung. Es ist namentlich zuständig für: 8 a. die Bewilligung zum privaten und gewerbsmässigen Halten von Wildtieren (Art. 6 TSchG), b. die Bewilligung zum gewerbsmässigen Handel mit Tieren und zum Verwenden lebender Tiere zur Werbung (Art. 8 Abs. 1 TSchG), c. die Zulassung zur Fähigkeitsprüfung für Tierpfleger (Art. 9 Abs. 2 TSchV), d. die Anerkennung von Ausbildungsbetrieben und Kursen für Tierpfleger (Art. 8 Abs. 4 TSchV), e. die Erteilung des Fähigkeitsausweises für Tierpfleger (Art. 9 Abs. 4 TSchV), f. die Bewilligung zur ausnahmsweisen Ausübung der einem Tierpfleger vorbehaltenen Tätigkeit (Art. 11 Abs. 3 TSchV),
g. die Bewilligung von Kunstbauten zum Abrichten und Prüfen von Bodenhunden sowie für die Entgegennahme der Meldungen von Veranstaltungen solcher Art (Art. 33 Abs. 1 und 3 TSchV), h. Verwaltungsmassnahmen im Sinne von Art. 24 und 25 TSchG. i. ... 9
Art. 3a
10 Land- und Forstwirtschaftsdepartement
1 Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement ist Aufsichtsbehörde bezüglich der Tierschutzvorschriften über die Nutztierhaltung. Als Nutztiere im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen gelten die domestizierten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie Hausgeflügel.
2 Das Landwirtschaftsamt sorgt für den Vollzug der Tierschutzvorschriften über die Nutztierhaltung. Es ist namentlich zuständig für: a. die Überwachung der tiergerechten Haltung der Nutztiere, b. die entsprechenden Verwaltungsmassnahmen nach Art. 24 und 25 TSchG.
Art. 4
Kantonstierarzt
1 Der Kantonstierarzt ist zuständig für: a. die jährliche Überprüfung der gewerbsmässigen Wildtierhaltungen (Art. 44 Abs. 3 TSchV), b. die Überprüfung der bewilligten Tierhandlungen (Art. 49 Abs. 1 TSchV), c. die Überprüfung der Tierbestandeskontrollen bei Wildtierhaltungen, Tierhandlungen und Tierversuchsbetrieben (Art. 44, 49 und 63 Abs. 1 TSchV, Art. 56.3 der Tierseuchenverordnung (TSV) 11 und Art. 20 der Artenschutzverordnung 12 ), d. die Überprüfung sowie die Beaufsichtigung der Institute und Laboratorien, die bewilligte Tierversuche durchführen und Versuchstiere halten (Art. 15 Abs. 2 und 3, Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 TSchG; Art. 58,
59, 62 und 63 Abs. 1 und 2 TSchV). 13
2 Der Kantonstierarzt erstellt über jede Kontrolle zuhanden des Polizeidepartementes ein Protokoll. Das Kontrollergebnis wird dem kontrollierten Betrieb mitgeteilt.
3 Der Kantonstierarzt kann für die Führung der Tierbestandeskontrollen Weisungen erteilen. Er kann insbesondere anordnen, dass Tiere markiert und die Kennzeichen in der Tierbestandeskontrolle aufgeführt werden (Art. 44 Abs. 1 TSchV).
4 Der Kantonstierarzt nimmt alle Gesuche sowie Meldungen entgegen und leitet sie mit einem Antrag an das Polizeidepartement weiter.
5 Der Kantonstierarzt kann Sachverständige beiziehen.
Art. 5
Gemeinden
1 Der Einwohnergemeinderat unterstützt die kantonalen Behörden beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung 14 .
2 Drängen sich Verwaltungsmassnahmen gemäss Art. 24 und 25 TSchG auf, so macht der Einwohnergemeinderat dem Kantonstierarzt unverzüglich Meldung 15 .
3 Liegt Gefahr für das Tier vor, so kann der Einwohnergemeinderat unter Beizug eines Tierarztes unverzüglich im Sinne von Art. 25 TSchG einschreiten; ausgenommen ist die Anordnung des Verkaufs des Tieres. Der Einwohnergemeinderat erstattet hierüber dem Kantonstierarzt Bericht.
Art. 6
Fleischschauer Die Fleischschauer vollziehen die Tierschutzgesetzgebung 16 in den Schlachtbetrieben. Sie überprüfen namentlich den Zustand der Tiere beim Abtransport und überwachen den Auslad, die Haltung, das Treiben, die Betäubung und das Entbluten der Tiere. Bei Zuwiderhandlungen erstatten sie dem Kantonstierarzt unverzüglich Bericht. II. Bewilligungen
Art. 7
Gesuche, Meldungen
1 Bewilligungsgesuche für private und gewerbsmässige Wildtierhaltungen (Art. 41 Abs. 1 und 2 TSchV), für den Handel mit Tieren (Art. 46 TSchV) und für Tierversuche (Art. 13 TSchG und Art. 60 Abs. 1 TSchV) sind auf besonderen amtlichen Formularen, die übrigen Gesuche und Meldungen rechtzeitig und schriftlich, dem Kantonstierarzt einzureichen.
2 Wesentliche Änderungen am Tierbestand oder an Bauten sind dem Kantonstierarzt im voraus zu melden. Dieser entscheidet, ob eine neue Bewilligung erforderlich ist (Art. 44 Abs. 2 TSchV). III. Tierbestandeskontrollen
Art. 8
Kontrollpflicht Inhaber von Bewilligungen für private und gewerbsmässige Wildtierhaltungen, Tierhandlungen sowie Versuchstierhaltungen und von Betrieben, die mit Papageien und Sittichen Handel treiben, solche Tiere gewerbsmässig züchten oder öffentlich zur Schau stellen, sind verpflichtet, Tierbestandeskontrollen zu führen (Art. 44, 49 und 63 Abs. 1 TSchV, Art. 56 Abs. 1 TSV 17 und Art. 20 Artenschutzverordnung 18 ).
Art. 9
Umfang
1 Die Tierbestandeskontrollen müssen folgende Angaben enthalten: a. Art, Anzahl und Geschlecht der gehaltenen Tiere, Kennzeichen und Markierung nach Weisung des Kantonstierarztes, b. Datum des Erwerbs oder Geburt der Tiere, c. Datum der Abgabe oder des Todes der Tiere, d. Herkunft und Abnehmer der Tiere, e. Todesursache, sofern bekannt, f. Verwendungszweck und Versuchsreihe (bei Versuchstierhaltungen).
2 Die Tierbestandeskontrolle ist zwei Jahre über das Datum der Abgabe oder des Todes der darin aufgeführten Tiere oder der Aufgabe des Betriebes hinaus aufzubewahren. Die Aufsichtsbehörden können jederzeit darin Einsicht nehmen.
3 Im übrigen sind die Weisungen des Kantonstierarztes zu beachten (Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung).
Art. 10
Ausnahmen
1 Bei Tierhandlungen erstreckt sich die Tierbestandeskontrolle auf: a. Wildtiere, die nach den Art. 39 und 40 TSchV nur mit Bewilligung gehalten werden dürfen,
b. Hunde und Katzen, c. Papageien und Sittiche.
2 Über Süsswasserfische und Futtertiere muss keine Bestandeskontrolle geführt werden. IV. Tierversuche
Art. 11
Begutachtung
1 Für die Beurteilung von Bewilligungsgesuchen für Tierversuche sowie für die Kontrolle solcher Institute und Laboratorien wird die eidgenössische Kommission für Tierversuche beigezogen (Art. 18 und 19 TSchG).
2 Die Kommission hat das Recht, die Betriebe, Institute und Laboratorien zu besuchen und der Durchführung von Versuchen beizuwohnen. Dieses Recht steht auch dem Kantonstierarzt zu.
3 Die daraus entstehenden Kosten werden dem Verursacher überbunden.
Art. 12
Bewilligung
1 Für die Bewilligung von Tierversuchen ist das Polizeidepartement zuständig. Es legt Art und Dauer allfälliger Abweichungen von den Haltungsvorschriften fest (Art. 62 Abs. 3 TSchV). 19
2 Es teilt die Bewilligung für Tierversuche und abgelehnte Gesuche der eidgenössischen Kommission für Tierversuche und dem Bundesamt für Veterinärwesen sowie dem Kantonstierarzt mit (Art. 61 TSchV).
3 Es nimmt vom Abschluss von Tierversuchen und den Zwischenberichten Kenntnis (Art. 63 Abs. 3 TSchV). V. Gebühren
Art. 13
20
1 Die Gebühren für Verfügungen, Bewilligungen, Genehmigungen und andere Verrichtungen in Ausführung der eidgenössischen Tierschutz- gesetzgebung richten sich nach den Ausführungsbestimmungen über die Entschädigungen und Gebühren im Veterinärwesen 21 .
2 Ergänzend ist die Gebührenordnung für die Staatsverwaltung 22 anwendbar. VI. Rechtsmittel
Art. 14
Beschwerdeinstanzen
1 Gegen Verfügungen und Entscheide des Kantonstierarztes kann innert
20 Tagen beim Polizeidepartement schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.
2 Gegen Verfügungen und Entscheide des Landwirtschaftsamtes kann innert
20 Tagen beim Land- und Forstwirtschaftsdepartement schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. 23
3 Gegen Verfügungen und Entscheide des Einwohnergemeinderates oder des Departementes kann innert 20 Tagen schriftlich und begründet beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. 24
VII. Schlussbestimmungen
Art. 15
Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat 25 auf den 1. September 1984 in Kraft.
1 ABl 1984, 518; inkl. Änderung vom 4. September 1984 in LB XIX, 26; geändert durch Nachtrag vom 4. September 1984, vom Bundesrat genehmigt am
15. Oktober 1984, in Kraft seit 1. September 1984 (ABl 1984, 886), Nachtrag vom
3. Dezember 1991, vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt am
17. Februar 1992, in Kraft seit 1. Januar 1992 (LB XXI, 346), und das Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz vom 25. Juni 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (LB XXV, 295)
2 SR 455
3 LB XIII, 1
4 SR 455, 455.1
5 Eingefügt durch Nachtrag vom 3. Dezember 1991
6 Eingefügt durch Nachtrag vom 3. Dezember 1991
7 SR 455, 455.1
8 Ingress geändert durch Nachtrag vom 3. Dezember 1991
9 Aufgehoben durch Nachtrag vom 4. September 1984
10 Eingefügt durch Nachtrag vom 3. Dezember 1991
11 SR 916.401
12 SR 453
13 Fassung gemäss Nachtrag vom 4. September 1984
14 SR 455, 455.1
15 Fassung gemäss Nachtrag vom 4. September 1984
16 SR 455, 455.1
17 SR 916.401
18 SR 453
19 Fassung gemäss Nachtrag vom 4. September 1984
20 Fassung gemäss Art. 37 des Einführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz vom
25. Juni 1999
21 LB XXV, 421
22 LB XVII, 8
23 Eingefügt durch Nachtrag vom 3. Dezember 1991
24 Geändert durch Nachtrag vom 3. Dezember 1991
25 Vom Bundesrat genehmigt am 15. Oktober 1984
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