Ausführungsbestimmungen zum Energienutzungsbeschluss (750.111)
CH - OW

Ausführungsbestimmungen zum Energienutzungsbeschluss

zum Energienutzungsbeschluss vom 2. Juli 1991 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 des Bundesbeschlusses für eine sparsame und rationelle Energienutzung (Energienutzungsbeschluss, ENB) vom
14. Dezember 1990 2 sowie auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 , beschliesst:

Art. 1

Zuständigkeit der Einwohner- bzw. Bezirksgemeinden
1 Die Einwohner- bzw. Bezirksgemeinden sind zuständig für: a. die Kontrolle der Ausrüstung zentral beheizter Neubauten mit mindestens fünf Wärmebezügern mit den nötigen Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs (Heizenergie und Warmwasser) (Art. 4 Abs. 1 ENB); b. die Kontrolle des Einbaus der Einrichtungen in beheizten Räumen, die es ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbst- ständig zu regeln (Art. 4 Abs. 2 ENB); c. die Kontrolle der nachträglichen Ausrüstung zentral beheizter be- stehender Gebäude mit mindestens fünf Wärmebezügern mit den nötigen Geräten zur Erfassung und Regulierung des Wärmeverbrauchs (Heizenergie) (Art. 25 Abs. 2 ENB); d. die Bewilligung der Installation neuer ortsfester elektrischer Wider- standsheizungen (Art. 5 ENB); e. den Vollzug der Energiesparvorschriften über Heizungen im Freien, Warmluftvorhänge und ähnliche Einrichtungen, Beleuchtungsanlagen und Rolltreppen (Art. 6 Abs. 1 ENB).
2 Die Einwohner- bzw. Bezirksgemeinden entscheiden, ob die nachträgliche Ausrüstung zentral beheizter bestehender Gebäude mit den nötigen Geräten zur Erfassung und Regulierung des Wärmeverbrauchs (Heizenergie) technisch und betrieblich möglich und der Aufwand verhältnismässig ist (Art. 25 Abs. 2 ENB).
3 Die Kontrollen und Bewilligungen erfolgen im Rahmen des Baubewil- ligungsverfahrens oder in sachgemässer Anwendung des Baubewilligungs- verfahrens.

Art. 2

Private
1 Die Gebäudeeigentümer melden die nachträgliche Ausrüstung zentral beheizter bestehender Gebäude mit den nötigen Geräten zur Erfassung und Regulierung des Wärmeverbrauchs (Heizenergie) den Einwohner- bzw. Bezirksgemeinden.
2 Die Abrechnung über die verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasser- kosten untersteht dem Privatrecht.

Art. 3

Zuständigkeit des Baudepartementes
1 Das Baudepartement ist zuständig für: a. die Kontrolle der sparsamen und rationellen Energieversorgung bei Sport- und Freizeitanlagen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ENB; b. den Vollzug der Energiesparvorschriften über Beleuchtungsanlagen an Kantons- und Nationalstrassen;
c. die Information und Beratung der Öffentlichkeit sowie die Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit Aufgaben der rationellen Energie- nutzung betraut sind.
2 Das Baudepartement erlässt über den Vollzug der Energienutzungs- vorschriften Wegleitungen, Empfehlungen und Richtlinien.

Art. 4

Zuständigkeit des Regierungsrates Geltungsbereich, Anschlussbedingungen und Tarife des Elektrizitätswerkes Obwalden für durch Selbstversorger angebotene Energie im Sinne von

Art. 7 ENB (Art. 14 EWOG

4 ) bedürfen der Genehmigung des Regierungs- rates.

Art. 5

Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen und Entscheide des Einwohner- bzw. Bezirks- gemeinderates und des Baudepartementes kann innert 20 Tagen schriftlich und begründet beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
2 In Streitfällen über Anschlussbedingungen für von Selbstversorgern ange- botene Energie (Art. 7 Abs. 5 ENB) erlässt das Elektrizitätswerk Obwalden eine Verfügung, welche innert 20 Tagen schriftlich und begründet an den Regierungsrat weitergezogen werden kann.

Art. 6

Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. September 1991 in Kraft.
1 LB XXI, 221
2 AS 1991, 1018
3 LB XIII, 1
4 LB XVIII, 76
Markierungen
Leseansicht