GESETZ über die Harmonisierung amtlicher Register (1.4201)
CH - UR

GESETZ über die Harmonisierung amtlicher Register

GESETZ über die Harmonisierung amtlicher Register (Kantonales Registerharmonisierungsgesetz; KRG) (vom 30. November 2008 1 ; Stand am 1. Januar 2009) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf die Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personen - register (RHG) 2 und auf Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung 3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Zweck

1 Dieses Gesetz vollzieht das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RHG).
2 Es schafft eine kantonale Datenplattform und bestimmt die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Benutzerinnen und Benutzer.

Artikel 2 Geltungsbereich

Das Gesetz gilt für:
a) die Einwohnerregister;
b) das Subjektregister;
c) Datenbanken weiterer Behörden, Stellen und Personen, soweit diese einen gesetzlichen Auftrag erfüllen und Daten im Sinne dieses Gesetzes bearbeiten.
1 AB vom 19. September 2008
2 SR 431.02
3 RB 1.1101 1

Artikel 3 Begriffe

1 Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe decken sich mit jenen des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister.
2 Das Subjektregister enthält Merkmale über Personen, die zu einer Liegen - schaft, einem Gebäude oder einer Wohnung im Kanton Uri eine rechtliche Beziehung im Sinne von Grundeigentum, Miete oder Pacht haben, ohne im Einwohnerregister eingetragen zu sein.

Artikel 4 Datenschutz

Soweit dieses Gesetz oder die darauf gestützten Rechtserlasse nichts anderes vorsehen, gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 4 .
2. Abschnitt: Kantonale Datenplattform

Artikel 5 Grundsatz

1 Der Kanton betreibt eine kantonale Datenplattform, die sämtliche nach dem Bundes- und dem kantonalen Recht erforderlichen Merkmale enthält, namentlich jene des Einwohnerregisters und des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters. Der Regierungsrat beschliesst die damit verbunden Ausgaben.
2 Die Merkmale der verschiedenen Register werden durch die Personen- und Objektidentifikatoren miteinander verknüpft. Der Regierungsrat kann mit einem Reglement den Inhalt der kantonalen Datenplattform erweitern, soweit das im öffentlichen Interesse liegt und soweit es sich um Daten handelt, deren Bearbeitung durch die besondere Gesetzgebung vorgesehen ist.
3 Die kantonale Datenplattform:
a) nimmt die Meldungen aus den angeschlossenen Registern auf;
b) dient dem Datenaustausch mit dem Bund;
c) stellt den Berechtigten Daten zur Verfügung.
4 Die Hoheit der Daten verbleibt jener Stelle, die die Daten in ihrem Register führt. Nur sie ist berechtigt, Daten zu ändern. Ergänzungen von Daten sind neue Daten und gehören jener Stelle, welche die Ergänzungen im Register zufügt.
4 RB 2.2511
2

Artikel 6 Personenidentifikator

1 Als Personenidentifikator dient die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 5 .
2 Für Unternehmen mit einer einheitlichen Unternehmensidentifikations - nummer (UID) dient diese Nummer als Personenidentifikator.
3 Objekteigentümerinnen und Objekteigentümern ohne Versichertennummer teilt die zuständige Direktion 6 eine Zeichenfolge als Personenidentifikator zu, die keine Rückschlüsse auf die Person zulässt.
4 Behörden, Stellen und Personen, die der kantonalen Datenplattform angeschlossen sind, dürfen den Personenidentifikator verwenden, um ihre gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen.

Artikel 7 Objektidentifikator

Die Identifikation von Objekten erfolgt über den eidgenössischen Gebäude- identifikator (EGID) und den eidgenössischen Wohnungsidentifikator (EWID).

Artikel 8 Datenlieferpflicht

1 Behörden, Stellen und Personen, die Daten nach Artikel 2 erfassen, sind verpflichtet, diese spätestens innert fünf Tagen elektronisch der kantonalen Datenplattform zu melden.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die meldepflichtigen Behörden, Stellen und Personen in einem Reglement.

Artikel 9 Datennutzung

1 Behörden, Stellen und Personen, die der kantonalen Datenplattform angeschlossen sind, dürfen dort jene Daten abrufen, die sie benötigen, um ihren gesetzlichen Auftrag zu erfüllen.
2 Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement den Umfang der Bezugs - berechtigung und die Bezugsbedingungen der angeschlossenen Behörden. Er kann dabei die Bezugsberechtigungen und die Bezugsberechtigten erweitern, sofern dafür ein wichtiger sachlicher Grund vorliegt.
5 SR 831.10
6 Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3

Artikel 10 Datenbekanntgabe an den Bund

Die Datenbekanntgabe an den Bund richtet sich nach dem Bundesrecht über die Registerharmonisierung.

Artikel 11 Datenbekanntgabe an Dritte

Der Kanton kann Daten der kantonalen Datenplattform Dritten bekannt geben, wenn die Voraussetzungen des Datenschutzgesetzes 7 erfüllt sind und der Datenhoheitsträger oder die Datenhoheitsträgerin der Bekanntgabe zustimmt.

Artikel 12 Finanzierung

1 Der Kanton trägt die Kosten für den Aufbau und den Betrieb der kanto - nalen Datenplattform.
2 Die Gemeinden tragen die Kosten für die Anpassung ihrer Systeme, deren Anbindung an die kantonale Datenplattform, die Erhebung, Erfassung und die Weiterleitung der Daten.
3 Der Datenaustausch auf der kantonalen Datenplattform ist für die Bezugs - berechtigten im Rahmen von Artikel 9 unentgeltlich.
4 Für die Bekanntgabe von Daten an Dritte wird eine Gebühr nach der Gebührenverordnung 8 und dem Gebührenreglement 9 erhoben.
3. Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons

Artikel 13 Regierungsrat

Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug des Bundesrechts über die Registerharmonisierung und dieses Gesetzes.

Artikel 14 Zuständige Direktion

1 Die zuständige Direktion 10 betreibt die kantonale Datenplattform nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
2 Sie ist die kantonale Amtsstelle nach Artikel 9 RHG. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat sie die Gemeinden in geeigneter Weise einzubeziehen.
7 RB 2.2511
8 RB 3.2512
9 RB 3.2521
10 Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
4
3 Sie hat insbesondere:
a) den sicheren Betrieb der kantonalen Datenplattform zu gewährleisten;
b) den Datenaustausch zwischen der kantonalen Datenplattform und den Datenlieferantinnen und Datenlieferanten sicherzustellen;
c) für den sicheren Datenaustausch mit der nationalen Datenaustausch - plattform zu sorgen;
d) den sicheren Datenbezug für weitere Bezugsberechtigte zu gewähr - leisten.
4. Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeiten der Gemeinden

Artikel 15 Einwohnerregister

Die Gemeinden führen das Einwohnerregister elektronisch nach Artikel 6 RHG.

Artikel 16 Subjektregister

Die Gemeinden können Personen registrieren, die zu einer Liegenschaft, einem Gebäude oder einer Wohnung in der Gemeinde eine rechtliche Beziehung im Sinne von Grundeigentum, Miete oder Pacht haben, ohne im Einwohnerregister eingetragen zu sein.

Artikel 17 Physische Wohnungsnummer

Zur Identifikation der einzelnen Wohnungen können die Einwohnerge - meinden physische Wohnungsnummern einführen und diese selbst anbringen oder durch Dritte anbringen lassen.

Artikel 18 Weitere Aufgaben

Die Gemeinden:
a) nehmen die Meldungen entgegen, verarbeiten sie und treffen die notwendigen Erhebungen;
b) teilen den Meldepflichtigen bei der An- und Abmeldung mit, welche Meldepflichten bei anderen öffentlichen Organen sie damit erfüllt haben;
c) sind für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ihrer Register zuständig;
d) leiten die Daten und deren Änderungen nach Artikel 8 der kantonalen Datenplattform weiter;
e) bewahren die hinterlegten Schriften auf. 5
5. Abschnitt: Melde- und Auskunftspflichten

Artikel 19 Meldepflichten

a) Einwohnerinnen und Einwohner
1 Bei der Einwohnerkontrolle melden sich Personen, die:
a) in der Gemeinde Niederlassung oder Aufenthalt begründen;
b) ihre Niederlassung oder ihren Aufenthalt in der Gemeinde aufgeben;
c) ihre Niederlassung oder ihren Aufenthalt innerhalb der Gemeinde oder innerhalb eines Gebäudes verlegen.
2 Von der Meldepflicht ist befreit, wer sich weniger als drei aufeinander folgende Monate oder weniger als drei Monate innerhalb eines Jahres in einer Gemeinde aufhält.
3 Mit dieser Meldung sind alle Meldepflichten gegenüber Behörden, Stellen und Personen erfüllt, die der kantonalen Datenplattform angeschlossen sind.

Artikel 20 b) Personen mit besonderem Bezug zur Gemeinde

Personen, die zu einer Liegenschaft, einem Gebäude oder einer Wohnung in der Gemeinde eine rechtliche Beziehung im Sinne von Grundeigentum, Miete oder Pacht haben, ohne im Einwohnerregister eingetragen zu sein, haben der Gemeinde ihre Adresse, allfällige Adressänderungen und weitere Merkmale zu melden, die notwendig sind, um die Register nach Artikel 15 und 16 zu führen.

Artikel 21 Meldefrist

Meldepflichten nach Artikel 19 und 20 sind innert 14 Tagen seit dem Eintritt der meldepflichtigen Tatsache zu erfüllen.

Artikel 22 Auskunftspflichten

1 Die nachfolgenden Personen haben den Gemeinden auf Anfrage hin unentgeltlich Auskunft über meldepflichtige Personen zu erteilen, wenn die Meldepflicht nach Artikel 19 und 20 nicht erfüllt wird:
a) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für die bei ihnen beschäftigten Personen;
b) Vermieterinnen, Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen für einzie - hende, ausziehende und wohnhafte Mieterinnen und Mieter;
c) Logisgeberinnen und Logisgeber für die in ihrem Haushalt wohnenden Personen;
6
d) Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten im Sinne der Registerhar - monisierungsverordnung 11 ;
e) Leiterinnen und Leiter industrieller Werke und anderer registerführender Stellen für Daten, die erforderlich sind, um den Wohnungsidentifikator einer Person zu bestimmen und nachzuführen.
2 Die Auskunftspflicht gilt auch gegenüber der Amtsstelle nach Artikel 14 Absatz 2, soweit das notwendig ist, um die Qualität der Daten zu kontrol - lieren.

Artikel 23 Pflicht zur wahrheitsgemässen Meldung und Auskunft

Meldepflichtige und auskunftspflichtige Personen haben der Einwohner - kontrolle wahrheitsgemäss Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, die in den gemeindlichen Registern nach Artikel 15 und 16 zu erfassen sind. Wenn die Gemeinde das verlangt, haben sie die Richtigkeit der Auskünfte in geeigneter Weise zu belegen.

Artikel 24 Strafbestimmungen

1 Wer die nach diesem Gesetz oder der darauf gestützten Rechtserlasse auferlegte Melde- oder Auskunftspflicht verletzt, wird mit Busse bestraft.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Strafrechtspflege.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 25 Vollzug

Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er erlässt dazu Ausführungsbe - stimmungen.

Artikel 26 Änderung bisherigen Rechts

...
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Artikel 27 Übergangsbestimmung

Die Datenlieferanten nach Artikel 8 sind verpflichtet, die entsprechenden Daten bis spätestens 15. Januar 2010 in bereinigter Form der kantonalen Datenplattform zur Verfügung zu stellen und ab diesem Zeitpunkt die gesetzlichen Pflichten zur Pflege dieser Daten wahrzunehmen.
11 SR 431.021)
12 Die Änderungen wurden in den betreffenden Erlass eingefügt. 7

Artikel 28 Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Im Namen des Volkes Der Landammann: Isidor Baumann Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
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