Ausführungsbestimmungen über Beiträge aus dem kantonalen Sport-Toto-Fonds (610.511)
CH - OW

Ausführungsbestimmungen über Beiträge aus dem kantonalen Sport-Toto-Fonds

über Beiträge aus dem kantonalen Sport-Toto-Fonds vom 7. Januar 2003 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 2 , gestützt auf Artikel 2 Buchstabe c der Sportverordnung vom 20. September
2001
3 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundsatz Beiträge nach Art. 16 der Sportverordnung dürfen nur für die sportliche Förderung der Jugend und des Amateur- und Breitensportes bewilligt werden.

Art. 2

Zur Verfügung stehende Mittel Dem kantonalen Sport-Toto-Fonds fliessen folgende Mittel zu: a. der jährliche kantonale Anteil aus dem zur Verteilung gelangenden Reingewinn der Sport-Toto-Gesellschaft, b. der periodisch zur Auszahlung gelangende kantonale Anteil aus der Gewinnausgleichsreserve, c. der jährliche Anteil des Kantons an den Wetteinsätzen, d. die Zinserträge des Sport-Toto-Fonds, e. allfällige weitere Zuwendungen.

Art. 3

Aufteilung der Mittel
1 Die jährlich verfügbaren Sport-Toto-Mittel sind wie folgt aufzuteilen: a. 75 Prozent für die jährlich auszuzahlenden ordentlichen Beiträge an die Sportvereine und Verbände, b. 15 Prozent für Beiträge an Sportanlagen und grössere Anschaffungen, c. 10 Prozent für die Unterstützung von Sportanlässen und für die Begabtenförderung.
2 Nicht ausgeschüttete jährliche Sport-Toto-Mittel verbleiben im Sport-Toto- Fonds für ausserordentliche Beiträge. Dabei kann vom Verteiler gemäss Absatz 1 abgewichen werden. II. Zuständigkeiten

Art. 4

Zuständigkeiten a. Regierungsrat Der Regierungsrat sichert Sport-Toto-Beiträge über Fr. 20 000.– im Einzelfall zu.

Art. 5

b. Bildungs- und Kulturdepartement Das Bildungs- und Kulturdepartement auf Antrag der Sportkommission: a. erlässt Vollzugsrichtlinien; b. sichert im Einzelfall Sport-Toto-Beiträge bis Fr. 20 000.– zu und stellt dem Regierungsrat Antrag für Beiträge über Fr. 20 000.–; c. verfügt die Rückforderung von Beiträgen; d. entscheidet über Abweichungen vom Verteiler gemäss Art. 3 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen; e. entscheidet über die Ausnahmen gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a dieser Ausführungsbestimmungen.

Art. 6

c. Abteilung Sport Die Abteilung Sport vollzieht diese Ausführungsbestimmungen, soweit keine andere Vollzugsbehörde damit beauftragt ist. Sie prüft insbesondere die Gesuche.

Art. 7

d. Sportkommission
1 Die Sportkommission: a. stellt dem Bildungs- und Kulturdepartement Antrag für Beiträge bis Fr. 20 000.– im Einzelfall; b. stellt dem Bildungs- und Kulturdepartement zuhanden des Regierungs- rates Antrag für Beiträge über Fr. 20 000.– im Einzelfall; c. stellt dem Bildungs- und Kulturdepartement Antrag in Bezug auf die Vollzugsrichtlinien, den Entscheid über Rückforderungen, die Ab- weichung vom Verteiler sowie Ausnahmen von beitragsberechtigten Organisationen.
2 Die Sportkommission kann Aufgaben an einzelne Mitglieder delegieren.

Art. 8

e. Finanzdepartement Das Finanzdepartement: a. verwaltet den Sport-Toto-Fonds; b. zahlt die zugesicherten Beiträge aus; c. besorgt das Inkasso der Rückforderungen. III. Beitragsleistung

Art. 9

Beitragsberechtigung
1 Beitragsberechtigt sind folgende Organisationen, die ihren Sitz im Kanton haben: a. kantonale, regionale und nationale Sportverbände oder Sport- organisationen und deren Vereine. Die Vereine müssen Mitglied von Swiss Olympic sein; über Ausnahmen entscheidet das Bildungs- und Kulturdepartement; b. gemeinnützige Institutionen, deren Tätigkeitsprogramm sportliche Aktivitäten beinhaltet; c. Firmensportgruppen, sofern mehrheitlich Vereine, die Mitglied von Swiss Olympic sind, deren Anlagen benutzen.
2 Ferner sind Gemeinden beitragsberechtigt für Kleinmaterial, das dem Vereinssport zur freien Nutzung zur Verfügung steht.

Art. 10

Beiträge a. ordentliche
1 Für Kurse von kantonalen und regionalen Verbänden mit Obwaldner Teilnehmerinnen und Teilnehmern, für die Kaderbildung von Leiterinnen und Leitern sowie Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, soweit solche Kurse nicht durch den Bund oder Swiss Olympic mit Beiträgen unterstützt werden, und für Wettkampfeinsätze kann ein Grundbeitrag, bestehend aus einem Sockelbeitrag und Kopfbeiträgen, gewährt werden.
2 Ferner können Beiträge gewährt werden an: a. die Anschaffung von Turn- und Sportgeräten sowie Sportmaterial der Vereine; b. Benützungsgebühren für Sportanlagen, die von Vereinen getragen werden müssen, sofern die Bereitstellung der Anlagen nicht eine Aufgabe der öffentlichen Hand ist und nicht kommerziellen Zwecken dient.
3 An Verbände und Institutionen können Pauschalbeiträge ausgerichtet werden.

Art. 11

b. an Sportanlagen
1 Beiträge können gewährt werden an die Erstellung, Erweiterung und den Unterhalt von Sportanlagen und Sportbauten sowie von Gebäuden und Anlagen, die weitgehend dem Sport dienen;
2 Voraussetzung für Beiträge ist, dass die Anlagen im Eigentum privatrechtlicher Organisationen stehen oder vor allem dem Vereins- und Breitensport dienen.
3 An die Erstellung und/oder den Betrieb von regional bedeutsamen Sportanlagen können Beiträge ausgerichtet werden, wenn sie regionalen und nationalen Wettkampfnormen entsprechen und als Ausbildungs- und Kurszentrum dienen.

Art. 12

c. an Sportanlässe und zur Begabtenförderung Beiträge können gewährt werden: a. an kantonale, regionale, schweizerische und internationale Sportanlässe, die im Kanton durchgeführt werden, oder an auswärtige Sportanlässe, die für den Obwaldner Sport eine besondere Bedeutung haben; b. zur Förderung von Nachwuchstalenten, die regionalen oder schweizeri- schen Kadern angehören (Begabtenförderung).

Art. 13

Ausschluss von Beiträgen Beiträge sind ausgeschlossen an: a. Anschaffungen, deren beitragsberechtigtes Total weniger als Fr. 300.– beträgt; b. Anlagen, deren Erstellung Sache öffentlicher Gemeinwesen ist; c. den Landerwerb; d. Anlagen, die keinem sportlichen Zweck dienen; e. Sportanlagen oder Teile davon, die kommerziell genutzt werden oder dem Tourismus dienen.

Art. 14

Herabsetzung und Rückforderung von Beiträgen
1 Vereinen, die von der Möglichkeit, J+S Sportfachkurse durchzuführen, keinen Gebrauch machen, können die errechneten Sport-Toto-Beiträge bis zu 50 Prozent gekürzt werden.
Bei absichtlich falschen oder irreführenden Angaben und bei zweck- entfremdeter Verwendung werden keine Beiträge ausgerichtet bzw. können die Beiträge zurückgefordert werden.

Art. 15

Rechtsanspruch Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge aus dem Sport-Toto-Fonds. IV. Verfahren

Art. 16

Einreichen der Gesuche
1 Beitragsgesuche sind auf entsprechende Ausschreibung hin in der Regel bis Ende Mai mit einem speziellen Gesuchsformular und den erforderlichen Belegen der Abteilung Sport einzureichen.
2 Folgende Unterlagen sind den Gesuchen für Beiträge an Sportanlagen und Bauten beizulegen: a. Pläne und Baubeschrieb, b. detaillierter Kostenvoranschlag, c. Finanzierungsplan, d. Planrechnung/Betriebskosten, e. Erfolgsrechnung und Bilanz der gesuchstellenden Organisation, f. Grundbuchauszug oder Miet-/Pachtvertrag mit dem Grundeigentümer bzw. der Grundeigentümerin.
3 Mit dem Bau darf erst nach der Beitragszusicherung begonnen werden.

Art. 17

Auszahlung
1 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt jeweils im September.
2 Für Bauten und Anlagen erfolgt die Auszahlung der Beiträge erst nach Einreichung der vollständigen, endgültigen und genehmigten Bauab- rechnung. Liegt die Bauabrechnung zwei Jahre nach Inbetriebnahme des Bauwerkes bzw. der Anlage nicht vor, so kann die Zusicherung des Beitrages widerrufen werden. V. Schlussbestimmungen

Art. 18

Vollzugsrichtlinien Das Bildungs- und Kulturdepartement erlässt die für einen einheitlichen Vollzug dieser Ausführungsbestimmungen erforderlichen Richtlinien.

Art. 19

Aufhebung bisherigen Rechts Die Ausführungsbestimmungen über Beiträge aus dem kantonalen Sport- Toto-Fonds vom 20. Februar 1990 4 sowie die Richtlinien über die Gewährung von Sport-Toto-Beiträgen vom 8. August 1995 5 werden aufgehoben.

Art. 20

Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar
2003 in Kraft.
1 ABl 2003, 34
2 SR 935.51
3 GDB 418.11
4 LB XXI, 8
5 Nicht veröffentlicht
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