Ausführungsbestimmungen über die Kennzeichnung der Hunde
über die Kennzeichnung der Hunde vom 27. September 2005 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 16, 17 und 18 der Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995 2 , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 , beschliesst:
Art. 1
Aufgaben und Zuständigkeiten a. Animal Identity Service AG Die Animal Identity Service AG (ANIS) registriert als kantonale Stelle die mit Mikrochip oder mit Tätowierung gekennzeichneten Hunde von im Kanton Obwalden wohnhaften Hundehaltern und Hundehalterinnen gemäss den Artikeln 16, 17 und 18 TSV 4 .
Art. 2
b. Laboratorium der Urkantone Das Laboratorium der Urkantone vollzieht im Übrigen die Vorschriften über die Registrierung und die Kennzeichnung der Hunde und schliesst mit der ANIS einen entsprechenden Vertrag über die Führung einer Datenbank für gekennzeichnete Hunde ab.
Art. 3
c. Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnergemeinden melden der ANIS regelmässig Änderungen von Namen und Adressen der Hundehalterinnen und Hundehalter sowie Hand- änderungen von Hunden.
2 Sie haben das Recht, registrierte Daten ihrer Gemeinde kostenlos von der ANIS zu erhalten und diese weiterzubearbeiten. Sie können mit der ANIS Vereinbarungen über eine weitere Nutzung der Datenbank abschliessen.
3 Sie haben dem Laboratorium der Urkantone Einsicht in die Register zu gewähren, die sie im Zusammenhang mit der Hundesteuer führen. Sie be- reinigen ferner allfällige Unstimmigkeiten zwischen diesen Registern und den in der Datenbank der ANIS enthaltenen Angaben ihrer Gemeinde.
Art. 4
d. Hundehalterinnen und Hundehalter Hundehalterinnen und Hundehalter, die im Kanton Obwalden einen oder mehrere kennzeichnungspflichtige Hunde halten, melden der Einwohnerge- meinde innert 30 Tagen Änderungen von Name und Adresse der Halterin oder des Halters sowie Handänderungen von Hunden.
Art. 5
Gebühren
1 Die von der Hundehalterin bzw. vom Hundehalter zu bezahlende Gebühr für die Registrierung eines Tieres beträgt Fr. 20.–, zuzüglich Mehrwert- steuer.
2 Für Tiere, die im Auftrag eines Tierheims gekennzeichnet werden, beträgt die Gebühr Fr. 17.50, zuzüglich Mehrwertsteuer.
3 Für Tiere, welche bei der ANIS bereits mit einer Tätowierung registriert sind und denen nachträglich ein Mikrochip implantiert wird, entfällt die Gebühr.
4 Blindenhunde werden kostenlos registriert.
Art. 6
Übergangsrecht Für Hunde, die vor dem 1. Januar 2006 geboren sind, kann noch bis zum
31. Dezember 2006 an Stelle der Kennzeichnung nach Art. 16 TSV bei der vom Einwohnergemeinderat bezeichneten Stelle eine Hundekontrollmarke gelöst werden.
Art. 7
Änderung bisherigen Rechts
Art. 1 Ziff. 7 der Ausführungsbestimmungen über die Tierseuchenkasse vom
1. Februar 2005 5 wird aufgehoben.
Art. 8
Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2006, Art. 6 am
1. Januar 2007, in Kraft.
1 ABl 2005, 1477
2 SR 916.401
3 GDB 101
4 SR 916.401
5 GDB 818.111
Feedback