Ausführungsbestimmungen über das Ausstellen der Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (113.122)
CH - OW

Ausführungsbestimmungen über das Ausstellen der Ausweise für Schweizer Staatsangehörige

über das Ausstellen der Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 5. November 2002 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 und 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai
1968
2 , in Ausführung des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz) vom 22. Juni 2001 3 und der Verordnung zum Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung) vom 20. September 2002 4 , beschliesst: I. Zuständige Stellen

Art. 1

Antragstellende Behörde Antragstellende Behörde für Pass und Identitätskarte ist die Einwohnerkon- trollstelle der Gemeinde.

Art. 2

Ausstellende Behörde Ausstellende Behörde ist die Ausweisstelle der Staatskanzlei.

Art. 3

Provisorische Pässe
1 Ein provisorischer Pass ist in der Regel bei der antragstellenden Behörde (Einwohnerkontrolle der Gemeinde) zu beantragen.
2 Ausstellende Behörde für den provisorischen Pass ist gemäss Verwal- tungsvereinbarung die Ausweisstelle des Kantons Luzern. Ausnahmsweise können aus zeitlichen Gründen unmittelbar bei dieser Stelle provisorische Pässe beantragt werden. Bei Beschwerden gegen Verfügungen der Aus- weisstelle des Kantons Luzern kommt das Verfahrensrecht des Kantons Luzern zur Anwendung.

Art. 4

Gebühren und Gebührenaufteilung
1 Die Gebühren gemäss Ausweisverordnung werden wie folgt erhoben und aufgeteilt:
Gebühren für Ausweise (Art. 45 und Anhang 2 Ausweis- verordnung) Gebührenaufteilung (Art. 53 Abs. 2 und Anhang 3 Ausweis- verordnung) Bund Kanton Gemeinde Fr. Fr. Fr. Fr. IDK Kinder 30.– 6.20 11.90 11.90 Erwachsene 65.– 13.40 25.80 25.80 Pass Kinder 55.– 20.60 17.20 17.20 Erwachsene 120.– 45.00 37.50 37.50 Pass + IDK gemeinsam Kinder 63.– 28.60 17.20 17.20 Erwachsene 128.– 53.00 37.50 37.50 Provisorischer Pass Kinder und Erwachsene 100.– 30.00 Kanton Luzern 40.00 30.00
2 Zusätzlich werden Gebühren für weitere Dienstleistungen gemäss Art. 46 und Anhang 2 der Ausweisverordnung sowie Auslagen gemäss Art. 49 der Ausweisverordnung 5 erhoben.

Art. 5

Abrechnung
1 Die ausstellende Behörde rechnet periodisch mit der antragstellenden Behörde ab und stellt ihr den nach Abzug des Gemeindeanteils verbleiben- den Betrag der erhobenen Gebühren in Rechnung.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

Art. 6

Verlustmeldungen Verlustmeldungen sind an die Kantonspolizei zu richten. II. Schlussbestimmungen

Art. 7

Aufhebung bisherigen Rechts Die Ausführungsbestimmungen über das Ausstellen des Schweizerpasses vom 26. März 1985 6 werden aufgehoben.

Art. 8

Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2003 in Kraft.
1 ABl 2002, 1391
2 GDB 101
3 SR 143.1
4 SR 143.11
5 SR 143.11
6 LB XIX, 166
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