Vertrag zwischen dem Kanton Nidwalden und der Stiftung Altersfürsorge Buochs betreff... (714.345)
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Vertrag zwischen dem Kanton Nidwalden und der Stiftung Altersfürsorge Buochs betreffend die Leistung von Betriebskostenbeiträgen für Hilfebedürftige aus Nidwalden

714.345 Vertrag zwischen dem Kanton Nidwalden und der Stiftung Altersfürsorge Buochs betreffend die Leistung von Betriebskostenbeiträgen für Hilfebedürftige aus Nidwalden vom 26. Oktober 1992 1

Art. 1 Dieser Vertrag regelt, gestützt auf die kantonale Heimbeitragsgesetzgebung 2

, die Leistung von Betriebskostenbeiträgen für die Aufnahme von hilfebedürftigen Personen mit Wohnsitz in Nidwalden im Alterswohnheim der Stiftung Altersfürsorge Buochs (nachfolgend Stiftung genannt). Er ist nur unter der Voraussetzung anwendbar, dass die Stiftung stets eine genügende Anzahl ausgebildetes Pflegepersonal einsetzen kann und über eine angemessene Infrastruktur verfügt. Die allfällige Leistung von Abschreibungs- und Verzinsungsbeiträgen von Seiten des Kantons an die Stiftung richtet sich nach den Bestimmungen der Sozialhilfeverordnung 2 3 , insbesondere nach Paragraph 16.
Art. 2 Der Kanton leistet an die Stiftung Betriebskostenbeiträge je anrechenbaren Aufenthaltstag von hilfebedürftigen Personen mit Wohnsitz in Nidwalden, wenn die Pflegebedürftigkeit erst während des Aufenthaltes im Alterswohnheim entstanden ist. Stellt sich innerhalb eines Monats nach erfolgtem Eintritt ins Alterswohnheim heraus, dass eine Person bereits beim Eintritt pflegebedürftig im Sinne von Art. 9 war, ist diese Person in eine Pflegeabteilung der Stiftungen in Stans, Hergiswil oder Beckenried zu verlegen. Für Heimbewohner des Alterswohnheims, die während des Aufenthalts im Sinne von Art. 9 pflegebedürftig werden, entrichtet der Kanton gemäss Art. 7 Betriebskostenbeiträge. Bei schwerer Pflegebedürftigkeit sind sie in der Regel nach sechs Monaten in eine Pflegeabteilung der Stiftungen in Stans, Hergiswil oder Beckenried zu verlegen. Schwere Pflegebedürftigkeit ist gegeben, wenn die Stiftung für die Erbringung zusätzlicher Hilfeleistungen dem Heimbewohner zu der ordentlichen Pensionstaxe eine Rechnung im Betrage von mehr als Fr 1500.- je Monat stellt; § 9 Abs. 3 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 3 Hilfebedürftige Personen, die nicht bereits im Alterswohnheim untergebracht sind, dürfen nicht in die Pflegeabteilung aufgenommen werden; im Zweifelsfalle hat die Heimleitung ein ärztliches Zeugnis zu verlangen.
Art. 4 Die Stiftung hat von den hilfebedürftigen Heimbewohnern eine Pen-sionstaxe für Unterkunft, Verpflegung und Besorgung der Wäsche sowie eine Pflegetaxe für Pflege und Betreuung durch das Pflegepersonal, hausinterne physikalische Therapie, Ergotherapie und Beschäftigungstherapie zu erheben; der Eintritts- und Austrittstag sind als volle Pflegetage (Pensionstaxe und Pflegetaxe) zu berechnen. Diese Taxen sind jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls der Teuerung und der übrigen Kostenentwicklung anzupassen. Änderungen der Pensions- und Pflegetaxen sind der Fürsorgedirektion mitzuteilen.
Art. 5 Wird eine Person, die sich im Alterswohnheim befindet, pflegebedürftig im Sinne von Art. 9, ist dies von der Heimleitung unverzüglich der kantonalen Finanzverwaltung unter Beilage eines amtlichen Formulars zu melden.
Art. 6 Die Heimleitung der Stiftung ist verpflichtet, die Leiter der Pflegeheime im Kanton (Stiftung Alters- und Pflegeheim Nidwalden, Pflegeheim Hergiswil, Pflegeheim Beckenried) mindestens jeden zweiten Monat über die aktuelle Belegung der Pflegeplätze zu informieren.
Art. 7 Der Betriebskostenbeitrag je anrechenbaren Tag beträgt je hilfebedürftige Person mit Wohnsitz in Nidwalden Fr. 45.-. Dieser Betriebskostenbeitrag wird jeweils nach erfolgter Kenntnisnahme der Jahresrechnung überprüft und gegebenenfalls durch den Regierungsrat auf Beginn des folgenden Kalenderjahres den Verhältnissen angepasst.
Die Stiftung erhält für die Betreuung von pflegebedürftigen Betagten, die die Voraussetzung gemäss Art. 9 erfüllen, für die ganze anrechenbare Betreuungsdauer Betriebskostenbeiträge.
Art. 8 Für die Zeit der Bettenreservation werden unter dem Vorbehalt von Abs. 2 keine Betriebskostenbeiträge entrichtet. Für die Zeit der Bettenreservation infolge Spitalaufenthalts wird für höchstens 20 Tage ein Betriebskostenbeitrag von 50% ausbezahlt.
Art. 9 Für die Betreuung von pflegebedürftigen Heimbewohnern erhält die Stiftung Betriebskostenbeiträge, wenn sie für die Erbringung zusätzlicher Hilfeleistungen dem Heimbewohner zu der ordentlichen Pensionstaxe eine Rechnung im Betrage von mindestens Fr. 600.- je Monat stellt. Als zusätzliche Hilfeleistungen werden Pflegetätigkeiten gemäss § 14 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung anerkannt. Der monatliche Mindestbetrag gemäss Abs. 1 beruht auf dem Landesindex der Konsumentenpreise von 120,2 Punkten (Stand Ende Dezember 1982 = 100 Punkte). Verändert sich dieser Index, erfolgt aufgrund des Indexstandes vom 30. November für das folgende Jahr eine Anpassung, wobei ein Indexpunkt 0,83 Prozent Zulage oder Abbau zur Folge hat; der monatliche Mindestbetrag gemäss Abs. 1 wird jeweils auf die nächsten zehn Franken aufgerundet.
Art. 10 Gesuch Die Heimleitung hat dem Amt für Heimbeiträge jährlich ein Gesuch um Gewährung von Betriebskostenbeiträgen unter Beilage eines amtlichen Formulars sowie der Jahresrechnung des Alterswohnheimes einzureichen.
Art. 11 Beitragsverfügung Die Fürsorgedirektion legt die Höhe des Betriebskostenbeitrages in einer Verfügung fest.
Art. 12 Teilzahlungen Das Amt für Heimbeiträge veranlasst zu Beginn jedes Quartals Teilzahlungen zugunsten der Stiftung.
Art. 13 Rechtskraft Dieser Vertrag tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Landrat rückwirkend auf den 1. Januar 1992 in Kraft. Stans, 26. Oktober 1992 Regierungsrat Nidwalden Der Landammann: Hanspeter Käslin Der Landschreiber: Josef Baumgartner Buochs, 26. Oktober 1992 Stiftung Altersfürsorge Buochs Der Stiftungsratspräsident: Bernhard Odermatt Die Sekretärin: Erika Brun
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