Ausführungsbestimmungen über die Intensivfortbildung der Lehrpersonen der Kantonsschule (414.214)
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Ausführungsbestimmungen über die Intensivfortbildung der Lehrpersonen der Kantonsschule

über die Intensivfortbildung der Lehrpersonen der Kantonsschule vom 25. April 1995 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 48 des Schulgesetzes vom 28. Mai 1978 2 und Artikel 29a Absatz 4 der Kantonsschulverordnung vom 11. Oktober 1984 3 , beschliesst:

Art. 1

Zweck Die Intensivfortbildung bezweckt: a. eine gründliche berufliche Standortbestimmung, b. die Auseinandersetzung mit persönlichkeitsbildenden und berufs- spezifischen Fragen, c. die Verbesserung pädagogischer, didaktischer, fachlicher Befugnisse und das Sammeln von Erfahrungen in ausgewählten ausserschulischen Arbeitsfeldern, d. die Vorbereitung auf die Fortsetzung der Berufstätigkeit mit neuen Handlungsperspektiven, e. das Schaffen von Distanz zum beruflichen Alltag.

Art. 2

Formen
1 Zur Intensivfortbildung zählen: a. Vollzeitkurse, Nachdiplomstudien usw., die besonders auf Mittelschul- lehrpersonen ausgerichtet sind; b. individuelle Intensivfortbildung, wie:
1. Sozial-, Verwaltungs- oder Wirtschaftspraktika (in der Regel höch- stens vier Wochen),
2. Kurse, Seminare und Vorlesungen an einer Hochschule oder an einer andern anerkannten Bildungsstätte,
3. allgemeinbildende oder fachspezifische Kurse im Rahmen einer Institution der Lehrerinnen- und Lehrerfortbildung oder der Erwachsenenbildung,
4. berufsspezifische Kurse mit psychologischen und pädagogisch- didaktischen Inhalten.
2 Ausgenommen von der Intensivfortbildung sind Kurse und Ausbildungen, die auf eine andere berufliche, nicht schulische Tätigkeit vorbereiten.

Art. 3

Verfahren
1 Gesuche um Intensivfortbildung sind bis Ende April des Vorjahres dem Rektorat der Kantonsschule zur Antragstellung an die Kantonsschul- kommission einzureichen.
2 Gesuchen um individuell gestaltete Intensivfortbildung ist ein Programm mit Zielschwerpunkten, inhaltlichen und zeitlichen Angaben sowie eine Aufstellung über die zu erwartenden Kurskosten beizulegen.
3 Die Eindrücke und Erfahrungen der Intensivfortbildung sind in einem Lernbericht zuhanden der Kantonsschulkommission festzuhalten.

Art. 4

Finanzielle Bestimmungen
1 Die Kosten für Kurse, Verpflegung, Übernachtung, Reisen, Unterrichts- mittel usw. gehen zu Lasten der Lehrperson.
2 Der Kanton trägt die Stellvertretungskosten. Er kann auf Gesuch hin einen angemessenen Teil allfälliger Kurskosten übernehmen; den Betrag legt die Kantonsschulkommission im Einzelfall fest.
3 Falls eine Lehrperson im Rahmen ihrer Intensivfortbildung in den Genuss eines Arbeitsentgelts gelangt, fällt dieses dem Kanton zu.
4 Wird das Dienstverhältnis nach der Intensivfortbildung vor Ablauf von drei Jahren auf eigenes Begehren oder aus eigenem Verschulden aufgelöst, so hat die Lehrperson die während der Fortbildung bezahlten Stellver- tretungskosten sowie die bezahlten Kurskosten dem Kanton anteilmässig, mit Ausnahme eines Sockelbetrags von 20 Prozent, zurückzuzahlen.
5 Im Falle einer Mutterschaft findet Absatz 4 keine Anwendung.

Art. 5

Weitere Bestimmungen
1 Die Stellvertretung während der Intensivfortbildung muss gewährleistet sein.
2 Die Intensivfortbildung kann auch in Verbindung mit einem unbesoldeten Urlaub durchgeführt werden.

Art. 6

Inkrafttreten Die Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend ab 1. April 1995 in Kraft.
1 LB XXIII, 358
2 LB XVI, 121, XXII, 126, XXIV, 320
3 LB XIX, 61, XXII, 275, XXV, 311
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