Ausführungsbestimmungen über den Eid des Kantonsbuchhalters
über den Eid des Kantonsbuchhalters vom 23. Dezember 1986 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , beschliesst:
Art. 1
Eidesformel Bei seiner erstmaligen Wahl hat der Kantonsbuchhalter vor dem Regierungsrat den nachstehenden Eid zu leisten: Der Kantonsbuchhalter schwört, dem Lande ein treuer Diener und gewissenhafter Beamter zu sein, über Einnahmen und Ausgaben genaue Rechnung zu führen, alle laut gesetzlichen Vorschriften, Reglementen, Weisungen und Beschlüssen der Behörden ihm obliegenden Verpflichtungen getreu zu erfüllen und den Staat nach bestem Wissen und Gewissen vor Verlust und Nachteil zu schützen sowie dessen Nutzen zu fördern.
Art. 2
Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Juli 1987 in Kraft.
1 LB XIX, 407
2 LB XIII, 1
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