GESETZ über die finanzielle Unterstützung des Schwimmbads Altdorf (10.4211)
CH - UR

GESETZ über die finanzielle Unterstützung des Schwimmbads Altdorf

GESETZ über die finanzielle Unterstützung des Schwimmbads Altdorf (Schwimmbadfinanzierungsgesetz) (vom 5. Juni 2016 1 ; Stand am 1. Juli 2016) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung 2 , beschliesst:

Artikel 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt die langfristige Finanzierung der substanzerhaltenden Investitionen des Schwimmbads Altdorf durch den Kanton und die Gemeinden.

Artikel 2 Schwimmbadfonds

Um Leistungen nach diesem Gesetz zu finanzieren, führt der Kanton einen Schwimmbadfonds.

Artikel 3 Speisung des Fonds

Der Kanton und die Einwohnergemeinden speisen den Schwimmbadfonds jährlich mit Beiträgen.

Artikel 4 Gemeindebeiträge

1 Der jährliche Beitrag einer Gemeinde bemisst sich nach ihrer Bevölke - rungszahl und nach der räumlichen Distanz zum Schwimmbad.
2 Abhängig von der räumlichen Distanz zum Schwimmbad sind die Gemeinden in folgende Tarifzonen unterteilt:
a) Tarifzone 1: Altdorf, Attinghausen, Bürglen, Erstfeld, Flüelen, Schattdorf, Seedorf;
1 AB vom 4. März 2016
2 RB 1.1101 1
b) Tarifzone 2: Bauen, Gurtnellen, Isenthal, Silenen, Sisikon, Spiringen, Unterschächen, Wassen;
c) Tarifzone 3: Andermatt, Göschenen, Hospental, Realp, Seelisberg.
3 Je nach Tarifzone leisten die Gemeinden folgenden Beitrag pro Einwoh - nerin oder Einwohner:
a) Tarifzone 1: 7 Franken;
b) Tarifzone 2: 5 Franken;
c) Tarifzone 3: 3 Franken;

Artikel 5 Kantonsbeitrag

Der Kanton leistet jährlich einen Beitrag in derselben Höhe wie das Total der Gemeindebeiträge.

Artikel 6 Erhebung der Beiträge

1 Die zuständige Direktion 3 berechnet die Höhe der Beiträge jeweils für vier Jahre anhand des Durchschnitts der ständigen Wohnbevölkerung der letzten vier Jahre.
2 Sie stellt die Beiträge jährlich zu Beginn des Jahrs in Rechnung, erstmals im Jahr 2017.
3 Bei der Neufestlegung alle vier Jahre passt sie die Beiträge der Teuerung an (Basis: Zürcher Baukostenindex vom 1. Januar 2017).

Artikel 7 Anpassung der Beiträge

Der Regierungsrat legt dem Landrat alle vier Jahre einen Bericht über die Situation des Schwimmbadfonds, der getätigten und der geplanten Ausgaben vor, erstmals im Jahr 2020. Gestützt auf diesen Bericht kann der Landrat die Beiträge für den Schwimmbadfonds wie folgt anpassen:
a) Die Beiträge haben sich am Investitionsbedarf des Schwimmbads für die nächsten vier Jahre zu orientieren;
b) Die Referenzgrösse für die jährlichen Investitionen bis zur endgültigen Einstellung des Schwimmbadbetriebs beträgt 460 000 Franken. Das Total der Gemeinde- und Kantonsbeiträge darf diese Grösse nach Berücksichtigung der Teuerung höchstens um 25 Prozent über- oder unterschreiten;
3 Volkswirtschaftsdirekion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2
c) Das Verhältnis zwischen den Beiträgen pro Einwohnerin oder Einwohner (Art. 4 Abs. 3) und zwischen den Gemeindebeiträgen und dem Kantons - beitrag (Art. 5) muss gleich bleiben.

Artikel 8 Anschubfinanzierung

1 Zur Anschubfinanzierung kann der Kanton dem Schwimmbadfonds zins - lose Darlehen gewähren.
2 Die Rückzahlung dieser Darlehen erfolgt durch Verrechnung mit den Kantonsbeiträgen gemäss Artikel 5.

Artikel 9 Leistungen aus dem Fonds

1 Leistungen aus dem Schwimmbadfonds werden unter der Bedingung gewährt, dass die Gemeinden gemeinsam mindestens eine Person in den Verwaltungsrat des Schwimmbads Altdorf wählen dürfen.
2 Leistungen aus dem Schwimmbadfonds werden ausschliesslich für gebundene Ausgaben, die zur Substanzerhaltung des Schwimmbads Altdorf beitragen, ausgerichtet. Von Fondsleistungen ausgeschlossen sind somit insbesondere die Finanzierung von Betriebs- und Unterhaltskosten sowie neue Investitionen.
3 Der Regierungsrat verfügt über den Schwimmbadfonds.

Artikel 10 Auflösung des Fonds

1 Stellt das Schwimmbad Altdorf den Betrieb des bestehenden Bads endgültig ein, sind keine Beiträge in den Schwimmbadfonds mehr zu leisten und der Schwimmbadfonds ist aufzulösen.
2 Nicht verwendete Mittel sind dem Kanton und den Gemeinden im Verhältnis der insgesamt geleisteten Beiträge zurückzuerstatten.

Artikel 11 Verfahren

Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs - rechtspflege 4 , soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Artikel 12 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
4 RB 2.2345 3
2 Es tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. Im Namen des Volkes Frau Landammann: Dr. Heidi Z’graggen Der Kanzleidirektor: Roman Balli
4
Markierungen
Leseansicht