REGLEMENT über die Aufgaben und Zuständigkeiten in der Chemikaliengesetzgebung (40.7040)
CH - UR

REGLEMENT über die Aufgaben und Zuständigkeiten in der Chemikaliengesetzgebung

REGLEMENT über die Aufgaben und Zuständigkeiten in der Chemikaliengesetzge - bung (vom 3. März 2015 1 ; Stand am 1. April 2015) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 72 des kantonalen Umweltgesetzes vom 11. März 2007 (KUG) 2 , beschliesst:

Artikel 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt die kantonalen Aufgaben und Zuständigkeiten in Bezug auf die folgenden gesetzlichen Bestimmungen:
a) Chemikalienverordnung 3 ;
b) Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 4 ;
c) Dünger-Verordnung 5 ;
d) Pflanzenschutzmittelverordnung 6 ;
e) Biozidprodukteverordnung 7 .

Artikel 2 Allgemeine Zuständigkeit

1 Das Laboratorium der Urkantone vollzieht die genannten gesetzlichen Bestimmungen. Es kontrolliert den Markt, Betriebe und Verkaufsstellen und ist insbesondere für die Kennzeichnung, Zulassungs- und Mitteilungs - pflichten, Einhaltung von Verboten und Beschränkungen und die Information der Öffentlichkeit zuständig.
2 Es koordiniert die kantonalen Tätigkeiten, die sich aus dem Chemikalien - gesetz ergeben, durch die Führung eines Handbuchs.
1 AB vom 13. März 2015
2 RB 40.7011
3 SR 813.1
4 SR 814.01
5 SR 814.20
6 SR 910.1
7 SR 813.11 1

Artikel 3 Ausnahmen

In Abweichung zu Artikel 2 sind die folgenden Amtsstellen für den Vollzug zuständig, wenn er in ein Fachgebiet fällt, für das die jeweilige Amtsstelle die Hauptzuständigkeit inne hat:
a) Amt für Arbeit und Migration betreffs der Aspekte der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.
b) Amt für Forst und Jagd betreffs Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Biozidprodukten und Düngern im Wald.
c) Amt für Tiefbau betreffs Verwendung von Auftaumitteln im öffentlichen Winterdienst.
d) Amt für Umweltschutz betreffs Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Biozidprodukten und Düngern in und an oberirdischen Gewässern, Grundwasserschutzzonen,auf Böschungen und Grünstreifen; Verwen - dung von Klärschlamm; Verwendung von Stoffen und Zubereitungen, die zu Luftschadstoffemissionen führen.
e) Amt für Landwirtschaft betreffs Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Biozidprodukten und Düngern in der Landwirtschaft;
f) Amt für Raumentwicklung betreffs Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Biozidprodukten und Düngern in Naturschutzgebieten und Biotopen.

Artikel 4 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. April 2015 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Frau Landammann: Dr. Heidi Z’graggen Der Kanzleidirektor: Roman Balli
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