Vertrag zwischen dem Kanton Nidwalden und der Stiftung Behinderten-Wohnheim Nidwalden betreffend die Leistung von Betriebskostenbeiträgen für die Betreuung von Hilfebedürftigen aus Nidwalden
Vertrag zwischen dem Kanton Nidwalden und der Stiftung Behinderten-Wohnheim Nidwalden betreffend die Leistung von Betriebskostenbeiträgen für die Betreuung von Hilfebedürftigen aus Nidwalden vom 9. November 1992 1
Art. 1 Geltungsbereich
Dieser Vertrag regelt, gestützt auf die kantonale Heimbeitragsgesetz- gebung 2 , die Leistung von Betriebskostenbeiträgen für die Aufnahme von hilfebedürftigen Personen mit Wohnsitz in Nidwalden im Behinder- ten-Wohnheim der Stiftung Behinder ten-Wohnheim Nidwalden, (nach- folgend Stiftung genannt).
Art. 2 Anzahl von Plätzen
Der Kanton leistet an die Stiftung Betriebskostenbeiträge je anrechen- baren Aufenthaltstag von hilfebedürftigen Personen mit Wohnsitz in Nidwalden für höchstens 48 Plätze.
Art. 3 Reservierte Plätze für Kantonseinwohner
1 Personen, nachfolgend behinderte Personen genannt, mit zivilrechtli- chem Wohnsitz in Nidwalden. 2 Sie darf behinderte Personen ohne zivilrechtlichen Wohnsitz in Nid- walden unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Fürsorgedi- rektion aufnehmen, wenn keine Interessenten mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Nidwalden vorhanden sind. 1 A 1992, 1998; vom Landrat genehmigt am 9. Dezember 1992, A 1992, 1997 2 NG 714.3 (Heimbeitragsgesetz); NG 714.31 (Heimbeitragsverordnung) 1
Art. 4 Aufnahme von behinderten Personen Hilfebedürftige Personen dürfen nur aufgrund eines ärztlichen Zeugnis- ses (Einweisungszeugnis) für unbestimmte Zeit in das Behinderten- Wohnheim aufgenommen werden.
Art. 5 Pensionstaxe 1 Die Stiftung hat von den hilf ebedürftigen Heiminsassen eine Pen-
sionstaxe für Unterkunft, Verpflegung, Besorgung der Wäsche sowie Betreuung zu erheben; der Eintritts- und Austrittstag sind voll zu be- rechnen. 2 Diese Taxen sind jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls der Teuerung und der übrigen Kostenentwicklung anzupassen. 3 Änderungen der Pensionstaxe sind der Fürsorgedirektion mitzutei- len.
Art. 6 Betriebskostenbeitrag je Tag 1 Der Betriebskostenbeitrag je anrechenbaren Tag beträgt je hilfebe- dürftige Person mit Wohnsitz in Nidwalden: 1. August 1989 bis 31. Dezember 1991 Fr. 25.-
für das Jahr 1992 und die folgenden Jahre Fr. 25.- 2 Diese Betriebskostenbeiträge werden jeweils nach erfolgter Kennt- nisnahme der Jahresrechnung und der Festsetzung des Bundesbeitra- ges durch den Regierungsrat und den Stiftungsrat überprüft und gege- benenfalls rückwirkend den Verhältnissen angepasst.
Art. 7 Anrechenbarer Aufenthaltstag 1 Der Betriebskostenbeitrag wird für den Eintritts- und Austrittstag voll- umfänglich ausbezahlt. 2 Für die Zeit der Reservation eines Wohnheimplatzes werden unter dem Vorbehalt von Abs. 1 keine Betriebskostenbeiträge entrichtet.
Art. 8 Gesuch Die Heimleitung hat dem Amt für Heimbeiträge jährlich ein Gesuch um Gewährung von Betriebskostenbeiträgen unter Beilage eines amtlichen Formulars sowie der Jahresrechnung einzureichen. 2
Art. 9 Beitragsverfügung
Die Fürsorgedirektion legt die Höhe des Betriebskostenbeitrages in einer Verfügung fest.
Art. 10 Teilzahlungen
Das Amt für Heimbeiträge veranlasst zu Beginn jedes Quartals Teilzah- lungen zugunsten der Stiftung.
Art. 11 Meldung
Der Heimeintritt einer hilfebedürftigen Person, für deren Betreuung die Stiftung keine Beiträge gemäss der Bundesgesetzgebung über die Inva- lidenversicherung erhält, ist von der Heimleitung unverzüglich der kan- tonalen Finanzverwaltung unter Beil age eines amtlichen Formulars zu melden.
Art. 12 Rechtskraft
Dieser Vertrag tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Landrat rückwirkend auf den 1. August 1989 in Kraft. Stans, 9. November 1992 Regierungsrat Nidwalden Der Landammann: Hanspeter Käslin Der Landschreiber: Josef Baumgartner Stans, 9. November 1992 Stiftung Behinderten-Wohnheim Nidwalden Der Stiftungsratspräsident: Bruno Mathis Der Aktuar: Werner von Holzen 3
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