Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
732.1 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Gastarbeiterverordnung) vom 20. Oktober 1998 1 Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung der eidgenössischen Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) 2 , beschliesst: §
1 Arbeitsamt Das Arbeitsamt ist die kantonale Arbeitsmarktbehörde im Sinne von Art. 49 BVO. Es erfüllt die Aufgaben, die ihm das Bundesrecht überträgt. Das Arbeitsamt verfügt die Grundzuteilung von Kontingentseinheiten für Saisonniers an die einzelnen Betriebe. §
2 Fremdenpolizei Die Fremdenpolizei nimmt die ihr von der BVO übertragenen Aufgaben wahr. Sie ist insbesondere zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit gestützt auf den Vorentscheid beziehungsweise die Stellungnahme des Arbeitsamtes. Im weiteren richten sich Zuständigkeit und Verfahren der Fremdenpolizei nach der Ausländerkontrollverordnung 3 . §
3 Einreichung der Gesuche Gesuche um Anwesenheitsbewilligungen, die zu einer Erwerbstätigkeit berechtigen, sowie Gesuche betreffend Entscheide gemäss Art. 49 BVO sind schriftlich dem Arbeitsamt einzureichen. Gesuche um Zuteilung von Kontingentseinheiten für Saisonniers sind dem Arbeitsamt jeweils bis zum 30. September vor der nächsten Kontingentsperiode schriftlich einzureichen. Gesuche um Anwesenheitsbewilligungen sind im weiteren bei der Fremdenpolizei einzureichen. §
4 Vorentscheid zu Bewilligungen Das Arbeitsamt eröffnet seinen Vorentscheid gemäss Art. 42 BVO in einer anfechtbaren Verfügung. Den rechtskräftigen Vorentscheid leitet das Arbeitsamt mit dem Gesuch an die Fremdenpolizei weiter. §
5 Stellungnahme zu Bewilligungen Gesuche, die der Stellungnahme des Arbeitsamtes gemäss Art. 43 BVO bedürfen, werden mit dieser an die Fremdenpolizei weitergeleitet. Das Arbeitsamt kann der Fremdenpolizei anstelle von einzelnen Stellungnahmen die Pauschalzustimmung für bestimmte Personen- und Gesuchskategorien erteilen. §
6 Kontingentszuteilung für Saisonniers Jedem Betrieb wird eine Höchstzahl von Kontingentseinheiten für Saisonniers zugeteilt (Grundzuteilung). Der Betrieb kann Gesuche um Einreisebewilligungen im Rahmen seiner Grundzuteilung einreichen. Die zuständige Direktion erlässt Richtlinien für das Arbeitsamt betreffend die Zuteilung von Saisonnierskontingenten auf die verschiedenen Wirtschaftszweige und die einzelnen Betriebe. §
7 Gebühren Die Gebühren richten sich nach dem Gebührentarif ANAG 4 . §
8 Rechtsmittel Gegen Verfügungen und Vorentscheide des Arbeitsamtes kann gemäss Art. 53 BVO binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung schriftlich und begründet beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Räumt das Bundesrecht oder das internationale Recht einen Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ein, kann der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung schriftlich und
begründet beim Verwaltungsgericht angefochten werden. In den anderen Fällen entscheidet der Regierungsrat endgültig. Die Rechtsmittel gegen Verfügungen der Fremdenpolizei richten sich nach § 23 der Ausländerkontrollverordnung. §
9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den 1. November 1998 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Einführungsverordnung vom 24. September 1982 zur Bundesgesetzgebung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Gastarbeiterverordnung) 5 .
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