REGLEMENT über die bilinguale Maturität an der Kantonalen Mittelschule Uri
REGLEMENT über die bilinguale Maturität an der Kantonalen Mittelschule Uri (vom 16. März 2015 1 ; Stand am 1. April 2015) Der Mittelschulrat, gestützt auf Artikel 26 und 27 der Verordnung über die Kantonale Mittel - schule Uri 2 , beschliesst:
Artikel 1 Zweck
Dieses Reglement bezweckt, die bilinguale Maturität an der Kantonalen Mittelschule Uri einzuführen und deren Anerkennung nach dem „Reglement der Schweizerischen Maturitätskommission vom 16. März 2012 für die Aner - kennung kantonaler zweisprachiger Maturitäten“ zu erwirken.
Artikel 2 Gegenstand
Das Reglement bestimmt die allgemeinen Rahmenbedingungen für die bilin - guale Maturität an der Kantonalen Mittelschule Uri sowie die fachlichen Voraussetzungen für die betroffenen Lehrpersonen.
Artikel 3 Sprache der bilingualen Maturität
Die bilinguale Maturität wird in Englisch angeboten.
Artikel 4 Fächer der bilingualen Maturität
1 Die Kantonale Mittelschule Uri bietet – unter Vorbehalt von Absatz 2 - folgende bilinguale Maturitätsfächer an:
4. Klasse Biologie 2 Lektionen Chemie 2 Lektionen Geografie 2 Lektionen Geschichte 2 Lektionen Physik 2 Lektionen
5. Klasse Biologie 2 Lektionen Chemie 2 Lektionen Geografie 2 Lektionen Geschichte 2 Lektionen
6. Klasse Geschichte
1 AB vom 27. März 2015
2 MSV; RB 10.2401 1
3 Lektionen
2 Die bilingualen Maturitätsfächer werden angeboten, sofern sich mindes - tens acht Schülerinnen und Schüler dafür anmelden.
3 Anmelde- und Aufnahmebedingungen für Schülerinnen und Schüler werden von der Schulleitung in „Richtlinien für die bilinguale Maturität“ fest - gelegt.
Artikel 5 Gesamtstundenzahl
Die Gesamtzahl der in Englisch unterrichteten Lektionen beträgt mindestens 800 und höchstens die Hälfte der gesamten gymnasialen Stundendotation. Ein allfälliger Sprachunterricht wird nicht angerechnet.
Artikel 6 Anforderungen an die Lehrpersonen
Lehrpersonen, die Fächer der bilingualen Maturität unterrichten, müssen sich ausweisen über:
a) einen Hochschulabschluss im betreffenden Fach;
b) einen Abschluss im Höheren Lehramt;
c) ein Sprachdiplom Niveau C2 in Englisch gemäss «Gemeinsamem euro - päischem Referenzrahmen für Sprachen» (GER);
d) eine methodisch-didaktische Ausbildung in bilingualem Unterrichten. Übergangsbestimmung Die unterrichtende Lehrperson muss den Nachweis gemäss Absatz 1 Buchstabe c spätestens bis zum Abschluss des ersten Schulklassenzyklus ausweisen.
Artikel 7 Unterstützung durch die Kantonale Mittelschule Uri
a) Grundsatz
1 Die Kantonale Mittelschule Uri bietet für Lehrpersonen, die sich um den Unterricht in einem bilingualen Maturitätsfach bewerben oder ein solches Fach unterrichten, geeignete Vorbereitungs- und Unterstützungsmass - nahmen an.
2 Insbesondere kann sie:
a) interne Sprachkurse, höchstens vierwöchige Sprachkurse und weitere Massnahmen anbieten oder ermöglichen, um das geforderte Sprachni - veau zu erreichen und zu erhalten;
b) methodisch-didaktische Ausbildungen anbieten oder ermöglichen;
c) mit den betroffenen Lehrpersonen weitere entlastende Massnahmen vereinbaren.
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Artikel 8 b) Interne Kurse und externe Sprachaufenthalte
1 Die Kantonale Mittelschule Uri übernimmt die Organisation und die Kosten der internen Sprachkurse und der internen methodisch-didaktischen Ausbil - dung.
2 Höchstens zwei Sprachaufenthalte werden mit einer Pauschale von je
4 000 Franken entschädigt. Vorausgesetzt ist, dass der einzelne Sprachauf - enthalt höchstens vier Wochen dauert und in der Regel mindestens zur Hälfte in die Ferienzeit fällt. Die Kantonale Mittelschule Uri übernimmt die Organisation und die Kosten der Stellvertretung.
Artikel 9 c) Weitere Massnahmen
Die Schulleitung kann nach Rücksprache mit dem Mittelschulrat mit der betroffenen Lehrperson im Einzelfall weitere geeignete Unterstützungs - massnahmen vereinbaren, wie Stundenentlastung, Zeitgutschriften, Entlas - tung vom Klassenlehramt und dergleichen.
Artikel 10 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. April 2015 in Kraft. Im Namen des Mittelschulrats Der Präsident: Beat Jörg Der Sekretär: Dr. Ivo Frey 3
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