REGLEMENT über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (9.2125)
CH - UR

REGLEMENT über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption

REGLEMENT über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pflegekinderreglement) (vom 3. Dezember 2013 1 ; Stand am 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf die Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflege - kinderverordnung, PAVO) 2 und auf Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfas - sung 3 , beschliesst:

Artikel 1 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist die zuständige Behörde für die Bewilligung oder die Entgegennahme von Meldungen und die Aufsicht im Bereich der Familien-, Heim- und Tagespflege und für Dienstleistungsan - gebote in der Familienpflege (Art. 2 Abs. 1 und Art. 2a PAVO), sofern dieses Reglement nichts anderes regelt.

Artikel 2 Andere Dienststellen

1 Folgende Dienststellen sind für die Bewilligung und Aufsicht oder die Entgegennahme von Meldungen nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 20a PAVO zuständig:
a) das Amt für Justiz bei Pflegeverhältnissen im Zusammenhang mit einer Adoption;
b) das Amt für Soziales bei Heimen und bei Anbietern von Dienstleistungen
2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die Aufsicht gemäss
Artikel 10 PAVO einer anderen geeigneten kantonalen oder kommunalen Behörde oder Stelle übertragen.
1 AB vom 20. Dezember 2013
2 SR 211.222.338
3 RB 1.1101 1

Artikel 3 Vertrauensperson

Die Vertrauensperson (Art. 1a Abs. 2 Bst. b PAVO) bei Betreuungen in einer Pflegefamilie oder in einem Heim muss nicht der Kindes- und Erwachsenen - schutzbehörde angehören.

Artikel 4 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Josef Dittli Der Kanzleidirektor: Roman Balli
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