Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
1.1.2006 - 41 1 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ( Berufliche Vorsorgeverordnung ) vom 21. September 2004 1 Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 97 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufl i - che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) 2 , von
Art. 89bis des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) 3
sowie des Konkordates vom 19. April 2004 über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsau f sicht 4 , beschliesst:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt unter Vorbehalt des Konkordates über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht 4 die Aufsicht über die Vo r - sorgeeinrichtungen des privaten und öffentlichen Rechts im Sinne von
Art. 48 ff. BVG 2
und über Personalfürsorgestiftungen gemäss Art. 89bis Abs. 6 ZGB 3 , die ihren Sitz im Kanton Nidwalden haben, sofern sie nicht unter Bundesaufsicht stehen.
§ 2 Aufsichtsbehörde
1 Die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) gemäss dem Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht 4 ist die Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 61 BVG 3 . 2 Die Zuständigkeit der eidgenössischen Aufsichtsbehörden sowie des Landrates als Aufsichtsorgan über die kantonale Pensionskasse bleibt vorb e halten.
§ 3 Gebühren
Die Gebühren für Amtshandlungen der ZBSA richten sich nach dem Konkordat.
Berufliche Vorsorgeverordnung 2
§ 4 Rechtspflege
1. Versicherungsgericht 1 Das Versicherungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 BVG 2 und
Art. 89bis Abs. 6 ZGB 3
. 2 Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen seit der Zustellung der schriftl i - chen Verfügung der Vorsorgeeinrichtung oder der Arbeitgeberin bezi e - hungsweise des Arbeitgebers beim Versicherungsgericht einzureichen; das Versicherungsgericht kann auch angerufen werden, wenn die Ka s - se keine schriftliche Verfügung erlässt. 3 Das Beschwerdeverfahren richtet sich im übrigen nach der Veror d - nung über die Sozialversicherungsrechtspflege 5 .
§ 5 2. Eidgenössische Beschwerdekommission
Verfügungen der Aufsichtsbehörde können gemäss Art. 74 BVG 2 bi n - nen 30 Tagen nach erfolgter Zustellung bei der Eidgenössischen B e - schwe r dekommission angefochten werden.
§ 6 Änderung der Regierungsratsverordnung
Der Anhang der Vollzugsverordnung vom 7. Juli 1998 zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierung s - ratsverordnung) 6 wird wie folgt geändert: ...
§ 7 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt des Inkrafttretens des Konko r - dates über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht 4 am 1. J a - nuar 2006 in Kraft. 2 Die Staatskanzlei bringt sie dem Bund zur Kenntnis. 1 A 2004, 2032 2 SR 831.40 3 SR 210 4 NG 741.41 5 NG 264.1 6 NG 152.11
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