REGLEMENT über die Aufnahme in das Gymnasium an der Kantonalen Mittelschule Uri (10.2420)
    CH - UR

    REGLEMENT über die Aufnahme in das Gymnasium an der Kantonalen Mittelschule Uri

    REGLEMENT über die Aufnahme in das Gymnasium an der Kantonalen Mittelschule Uri (vom 15. März 2012 1 ; Stand am 1. August 2012) Der Mittelschulrat, gestützt auf Artikel 17 Absatz 2 der Mittelschulverordnung vom
    5. April 2000 2 , beschliesst:

    Artikel 1 Zweck, Geltungsbereich

    Dieses Reglement regelt die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in das Gymnasium, die nicht aufgrund des Übertrittsreglements 3 aus der Primar - schule oder der Oberstufe in das Gymnasium eintreten.

    Artikel 2 Aufnahme aus ausserkantonalen Schulen

    Schülerinnen und Schüler aus einer anderen Maturitätsschule mit schweize - risch anerkannter Matura werden im Promotionsstand der abgebenden Schule in das Gymnasium aufgenommen.

    Artikel 3 Aufnahme in den übrigen Fällen

    1 In allen übrigen Fällen ist die Schulleitung der Kantonalen Mittelschule Uri zuständig für das Aufnahmeverfahren. Sie bestimmt im Einzelfall die Bedin - gungen und Auflagen für die Aufnahme in das Gymnasium.
    2 Die Schulleitung führt dazu in der Regel eine Aufnahmeprüfung durch. Genügt eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der Aufnahmeprüfung den schulischen Anforderungen der gewünschten Eintrittsklasse nicht, wird die Aufnahme verweigert.
    1 AB vom 4. Mai 2012
    2 RB 10.2401
    3 RB 10.1711 1
    3 Die Schülerin oder der Schüler kann für eine Probezeit von einem Semester ins Gymnasium aufgenommen werden. Nach Ablauf der Probe - zeit entscheidet die Schulleitung über die definitive Aufnahme.

    Artikel 4 Zeitpunkt der Aufnahme

    1 Die Aufnahme erfolgt in der Regel auf Schuljahresbeginn.
    2 Es werden in der Regel keine Schülerinnen und Schüler in das letzte Schuljahr des Gymnasiums aufgenommen.
    3 Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

    Artikel 5 Rechtsschutz

    Der Rechtsschutz richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Schulgesetzes 4 und der Schulverordnung 5 .

    Artikel 6 Inkrafttreten

    Dieses Reglement tritt am 1. August 2012 in Kraft. Im Namen des Mittelschulrats Der Präsident: Josef Arnold Der Rektor: Ivo Frey
    4 RB 10.1111
    5 RB 10.1115
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