Regierungsratsbeschluss über die Entschädigung der Tierärzte für amtliche Verrichtungen (826.111)
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Regierungsratsbeschluss über die Entschädigung der Tierärzte für amtliche Verrichtungen

826.111 Regierungsratsbeschluss über die Entschädigung der Tierärzte für amtliche Verrichtungen (Tierärztetarif) vom 5. November 2002 1 Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf § 3 Abs. 2 der kantonalen Tierseuchenverordnung vom 3. Dezember 1982 2 , beschliesst: I. Die Tierärzte werden für ihre amtlichen Verrichtungen in der Seuchenbekämpfung zu Lasten der Tierseuchenkasse wie folgt entschädigt: 1. Besuche Grundtaxen
a) Fr.
b) Fr.
c) Fr. Zuschlag Weg- und Zeitentschädigung je Autokilometer Fr. 2. Bekämpfung von Seuchen
a) Grundtaxe ohne Wegentschädigung Fr. 30.–
b) Wegentschädigung gemäss Position 12
c) Porto nach Aufwand Wenn gleichzeitig die Untersuchung auf mehr als eine Seuche im gleichen Bestand vorgenommen wird, dürfen die Grundtaxe und die Wegentschädigung nur einmal verrechnet werden.
a) Schutzimpfung je Tier zuzüglich Impfstoffkosten, wenn nicht vom Kanton zur Verfügung gestellt. Fr. 6.–
b) Tuberkulinisierung inklusive Kontrolle Fr. 12.–
c) Entnahme einer ersten Blutprobe Fr. 14.–
d) Entnahme einer weiteren Blutprobe bei Rind, Schaf, Ziege Fr. 8.–
e) Entnahme einer weiteren Blutprobe bei Schweinen Fr. 14.–
f) Entnahme einer Blutprobe bei Zuchtstieren Fr. 15.–
g) Entnahme einer Milchprobe Fr. 8.–
h) Entnahme einer Kotprobe Fr. 8.–
i) Entnahme von Kotyledonen Fr. 18.–
j) Entnahme einer Hirnprobe für die BSE Untersuchung Fr. 30.–
k) Untersuchung eines Tieres z.B. wegen BSE Fr. 15.–
l) Ausstellung eines Zeugnis z.B. Abklärung bei Tod Fr. 20.– Die Entschädigung für die Ausfertigung und Zustellung der Untersuchungsberichte, die Ausfertigung des Begleitberichtes und die Verpackung für das Einsenden der Proben an die Untersuchungsinstitute ist in diesen Ansätzen inbegriffen. Die Tierärzte haben die persönliche Seuchenausrüstung (Gummimantel, Gummistiefel, Handschuhe und Mütze) und die Impfausrüstung (Spritzen und Kanülen) selber zu beschaffen und jederzeit in einsatzbereitem Zustand zu halten. Weitere Ausrüstungsgegenstände werden vom Kanton zur Verfügung gestellt. Sektion eines Tieres anlässlich der Fleischschau sowie Erstellen und Einsenden des Sektionsberichtes im Doppel Fr. 50.– 3. Extraleistungen Sektion von Grosstieren (Rinder und Pferde) Fr. 70.– bis 100.– Sektion von Kälbern, Schafen, Ziegen oder Schweinen Fr. 30.– bis 60.– Sektion von Hunden oder Katzen Fr. 30.– bis 60.– Für solche Sektionen kann keine Arbeitsentschädigung gemäss Position 41 verrechnet werden. 4. Weitere amtliche Verrichtungen Arbeitsentschädigung für Verrichtungen in der Seuchenbekämpfung und Fleischhygiene
a) je Arbeitsstunde 120.–
b) ganzer Tag (mindestens acht Stunden) 500.–
c) halber Tag (mindestens vier Stunden) 250.–
d) Zuschlag für Nacht- und Sonntagsarbeit 50 Prozent Für Instruktionskurse und Konferenzen richtet sich die Entschädigung nach der in der Behördenverordnung 3 enthaltenen Regelung. Wegentschädigung
a) im Kanton, je Autokilometer –.70
b) ausserhalb des Kantons: Fahrkarte 1. Klasse, beziehungsweise Fr. -.70 je Autokilometer Porti nach Aufwand II. Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 2003 in Kraft. Der Regierungsratsbeschluss vom 6. Juni 1995 über die Entschädigung der Tierärzte für amtliche Verrichtungen (Tierärztetarif) 4 ist aufgehoben. Endnoten 1 A 2002, 1791
2 NG 826.111 3 NG 161.11 4 A 1995, 1011
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