Ausführungsbestimmungen über das Fahren mit Drachensegelbrettern auf den kantonalen schiffbaren öffentlichen Gewässern
Ausführungsbestimmungen über das Fahren mit Drachensegelbrettern auf den kantonalen schiffbaren öffentlichen Gewässern vom 16. August 2005 (Stand 1. September 2005) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 166 Absatz 17 der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978 1 ) , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) sowie Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung über die Schifffahrt vom 26. Februar 1982 3 ) , beschliesst:
Art. 1
Alpnachersee und Sarnersee 1 Das Fahren mit Drachensegelbrettern (Kitesurfen) auf dem Alpnacher see und dem Sarnersee ist verboten.
Art. 2
Lungerersee a. Grundsatz 1 Das Fahren mit Drachensegelbrettern auf dem Lungerersee ist nördlich der Linie Eibach – Einmündung Laui (Sandfurren) im Rahmen der nach folgenden Einschränkungen erlaubt. Südlich dieser Linie ist es verboten.
Art. 3
b. Einschränkungen 1 Auf dem Lungerersee gelten folgende Einschränkungen: a. das Fahren in der inneren Uferzone (150 m) ist verboten; diese Zone darf nur zum Starten und Landen befahren werden, wobei der kürzeste Weg zu suchen ist; 1) SR 747.201.1 2) GDB 101.0 3) GDB 774.11 OGS 2005, 48
b. es ist auf die übrigen Benutzer und Benutzerinnen des Sees, insbe sondere auf den Bootsverkehr, gebührend Rücksicht zu nehmen.
Art. 4
c. Anpassungsvorbehalt 1 Falls sich aus dem Fahren mit Drachensegelbrettern Unzulänglichkeiten oder andere Probleme ergeben, die den öffentlichen Interessen zuwider laufen, kann das Sicherheits- und Justizdepartement 4 ) weitere Einschrän kungen verfügen.
Art. 5
Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. September 2005 in Kraft. 4) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publi kationsgesetzes (GDB 131.1 ) auf 1. Juli 2008 angepasst 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 16.08.2005 01.09.2005 Erlass Erstfassung OGS 2005, 48 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 16.08.2005 01.09.2005 Erstfassung OGS 2005, 48 4
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