REGLEMENT über das Naturschutzgebiet Bäz in Andermatt (10.5117)
CH - UR

REGLEMENT über das Naturschutzgebiet Bäz in Andermatt

REGLEMENT über das Naturschutzgebiet Bäz in Andermatt (vom 13. Dezember 2011 1 ; Stand am 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 18b und 18c des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) 2 und Artikel 10 Absatz 1 des kanto - nalen Gesetzes vom 18. Oktober 1987 über den Natur- und Heimatschutz (KNHG) 3 , beschliesst:

Artikel 1 Schutzziel

1 Dieses Reglement bezweckt die langfristige, ungeschmälerte und umfas - sende Erhaltung und Förderung der wertvollen Flach- und Zwischenmoore, der Auenbestockung, der Amphibienlaichgebiete sowie der Trockenwiesen und -weiden im Gebiet Bäz, Gemeinde Andermatt, als Lebensräume seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten, Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften sowie als belebende Elemente einer vielfältigen Landschaft und als Zeugen früherer Bewirtschaftungsformen.
2 Die Pflege und die Bewirtschaftung richten sich nach dem jeweils anzu - strebenden Naturschutzziel.

Artikel 2 Schutzobjekte

1 Das Gebiet Bäz westlich von Andermatt wird unter Schutz gestellt. Das Schutzgebiet befindet sich auf den folgenden Liegenschaften:
1. Parzelle Nummer 1202.720 Schweizerische Eidgenossenschaft
2. Parzelle Nummer 1202.722 Korporation Ursern
3. Parzelle Nummer 1202.1112 Korporation Ursern
2 Die Lage sowie Abgrenzung des Schutzgebiets ergeben sich aus dem Plan im Anhang, der Bestandteil dieses Reglements ist.
1 AB vom 23. Dezember 2011
2 SR SR
3 RB 10.5101 1

Artikel 3 Schutzzonen

a) Gliederung
1 Das Schutzgebiet wird in folgende Zonen gegliedert: Naturschutz-Kernzonen
a) Kernzone A (KA)
b) Kernzone B (KB)
c) Kernzone C (KC)
d) Kernzone D (KD)
e) Kernzone E (KE)
f) Kernzone F (KF) Naturschutz- Umgebungszonen
g) Umgebungszone A (UA)
h) Umgebungszone B (UB)
2 Die Schutzzonenzuweisung ergibt sich aus dem Plan im Anhang.

Artikel 4 b) Zweck

1 Die Naturschutz-Kernzonen bezwecken die ungeschmälerte Erhaltung der Moorbiotope, der Trockenwiesen- und -weiden, der Auenbestockung sowie der Amphibienlaichgebiete mit ihren speziellen Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften. Die Naturschutz-Kernzonen dienen zudem dem Erhalt und der spezifischen Förderung bodenbrütender Vogelarten.
2 Die Naturschutz-Umgebungszonen dienen der Sicherung der Naturschutz- Kernzonen vor unerwünschten Einwirkungen sowie dem Schutz der Land - schaft und der Erhaltung des Lebensraums für gefährdete Arten im Überg - angsgebiet zwischen herkömmlich landwirtschaftlich genutzten Flächen und den Naturschutz-Kernzonen.

Artikel 5 Allgemeine Schutzbestimmungen für die Naturschutzzonen

1 Verboten sind in den Kernzonen gemäss Artikel 3 alle Massnahmen und Einrichtungen, die:
a) das Schutzobjekt gefährden oder beeinträchtigen können;
b) Pflanzen und Tiere beeinträchtigen;
c) die natürlichen Verhältnisse nachteilig verändern;
d) und im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten können.
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2 Insbesondere ist es verboten:
a) Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht dem Schutz - zonenzweck dienen; vorbehalten bleibt die Errichtung von baulichen Anlagen inklusive Zufahrt für eine allfällig spätere Wasserkraft- und Trinkwassernutzung der Vollenbäche;
b) Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben und zu entnehmen, ausser wenn es der Verbesserung des Landschafts - bilds dient und die Massnahmen mit den anderen Schutzzielen vereinbar sind oder es sich um Massnahmen im Rahmen der Sanierung und Über - wachung belasteter Standorte oder Altlasten handelt;
c) Feuchtgebiete zu entwässern und das Gebiet zu bewässern;
d) Hunde frei laufen zu lassen (Leinenzwang);
e) wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören; ausgenommen bleiben die bewilligte Jagd und Fischerei;
f) seltene oder geschützte Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören;
g) nicht einheimische Tiere und standortfremde Pflanzen anzusiedeln;
h) Feuer anzufachen;
i) zu lagern, zu zelten und zu campieren;
j) Pflanzenbehandlungsmittel gemäss Anhang 2.5 der Chemikalien-Risiko - reduktions-Verordnung 4 oder Dünger und diesen gleichgestellten Erzeugnissen gemäss Anhang 2.6 dieser Verordnung zu verwenden;
k) das Gebiet ausserhalb der im Plan gemäss Anhang markierten Strassen zu befahren, es sei denn zu Pflege- und Nutzungszwecken im Sinne dieses Reglements.

Artikel 6 Schutzbestimmungen für die Zone KA

In der Zone KA ist zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 5 jegliche land - wirtschaftliche Nutzung untersagt.

Artikel 7 Schutzbestimmungen für die Zone KB

In der Zone KB ist zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 5 untersagt:
a) die Beweidung mit Schafen;
b) die Beweidung mit Rindern und übrigen raufutterverzehrenden Nutz - tieren sowie die Schnittnutzung vor dem 15. Juli.
4 SR 814.81 3

Artikel 8 Schutzbestimmungen für die Zonen KC und KF

In den Zonen KC und KF ist zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 5 untersagt:
a) die Beweidung;
b) die Schnittnutzung vor dem 15. Juli.

Artikel 9 Schutzbestimmungen für die Zone KD

In der Zone KD ist zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 5 mit Ausnahme der Streunutzung jegliche landwirtschaftliche Nutzung untersagt. Zudem ist es verboten, diese Zone ausserhalb der im Plan gemäss Anhang markierten Wege und Strassen zu betreten, es sei denn zu Pflege- und Nutzungszwe - cken im Sinne dieses Reglements sowie im Rahmen der bewilligten Jagd.

Artikel 10 Schutzbestimmungen für die Zone KE

In der Zone KE ist zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 5 jegliche land - wirtschaftliche Nutzung untersagt. Zudem ist es verboten, diese Zone ausserhalb der im Plan gemäss Anhang markierten Wege und Strassen zu betreten, es sei denn zu Pflege- und Nutzungszwecken im Sinne dieses Reglements sowie im Rahmen der bewilligten Jagd.

Artikel 11 Allgemeine Schutzbestimmungen für Naturschutzumge

- bungszonen
1 Verboten sind in den Naturschutzumgebungszonen gemäss Artikel 3 alle Massnahmen und Einrichtungen, die:
a) das Schutzobjekt gefährden oder beeinträchtigen können;
b) Pflanzen und Tiere in den Naturschutzzonen beeinträchtigen;
c) die natürlichen Verhältnisse in den Naturschutzzonen nachteilig verän - dern;
d) und im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten können.
2 Insbesondere ist es verboten:
a) Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht dem Schutz - zonenzweck dienen; vorbehalten bleiben die Errichtung von baulichen Anlagen inklusive Zufahrt für eine allfällig spätere Wasserkraftnutzung der Vollenbäche sowie die Realisierung des Golfplatzes mit dazugehö - riger Infrastruktur gemäss dem bewilligten Quartiergestaltungsplan Nr. 6 Golfplatz;
b) Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben und zu entnehmen, ausser wenn es der Verbesserung des Landschafts -
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bilds dient und die Massnahmen mit den anderen Schutzzielen vereinbar sind oder es sich um Massnahmen im Rahmen der Sanierung und Über - wachung belasteter Standorte oder Altlasten handelt;
c) Feuchtgebiete zu entwässern und das Gebiet zu bewässern;
d) Hunde frei laufen zu lassen (Leinenzwang);
e) wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören, ausgenommen bleiben die bewilligte Jagd und Fischerei;
f) seltene oder geschützte Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören;
g) nicht einheimische Tiere und standortfremde Pflanzen anzusiedeln;
h) Feuer anzufachen;
i) zu lagern, zu zelten und zu campieren;
j) Pflanzenbehandlungsmittel gemäss Anhang 2.5 der Chemikalien-Risiko - reduktions-Verordnung 5 oder Dünger und diesen gleichgestellten Erzeugnissen gemäss Anhang 2.6 dieser Verordnung zu verwenden; vorbehalten bleibt die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln und -düngern im Rahmen des Unterhalts der bewilligten Golfanlageninfra - struktur;
k) das Gebiet zu befahren, es sei denn zu Pflege- und Nutzungszwecken im Sinne dieses Reglements.

Artikel 12 Schutzbestimmungen für die Zone UB

In der Zone UB ist zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 11 eine Weide - nutzung untersagt.

Artikel 13 Pflege, Nutzung und Unterhalt

1 Das Schutzgebiet ist fachgerecht und standortgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Sämtliche Unterhalts- und Pflegearbeiten haben sich nach den Schutzzielen zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten gemäss den Artikeln 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 ausgenommen. Sie werden, soweit erforderlich, in einem separaten Pflegeplan festgelegt. Der Pflegeplan ist mit dem Grundeigentümer abzusprechen.
2 Die Bestossung (Tierart, Anzahl und Dauer) der beweidbaren Flächen gemäss den Artikeln 7 und 8 hat sich nach den Schutzzielen zu richten und wird in separaten Vereinbarungen geregelt.
5 SR 814.81 5
3 Die Justizdirektion 6 sorgt mit geeigneten Massnahmen für die Umsetzung des separaten Pflegeplans.
4 Die Justizdirektion 7 kann im Rahmen dieses Reglements und der verfüg - baren Kredite mit dem betroffenen Grundeigentümer oder dem Bewirt - schafter Verträge abschliessen, um die zweckmässige Pflege des Schutz - gebiets sicherzustellen.
5 Kann der Grundeigentümer oder Bewirtschafter die Pflegearbeiten der Flachmoore, Trockenwiesen, Auengebiete und Umgebungsflächen nicht selbst sicherstellen, ist er verpflichtet, Pflege und Unterhalt durch den Kanton Uri oder dessen Beauftragte zu dulden.

Artikel 14 Abgeltung von Leistungen

1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder die Bewirtschafte - rinnen und Bewirtschafter haben, gestützt auf Artikel 18c Absatz 2 Bundes - gesetz über den Natur- und Heimatschutz und im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen, Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Inter - esse der Schutzziele die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leis - tung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.
2 Notwendige Zaunarbeiten werden durch den Kanton finanziert.

Artikel 15 Vollzug

1 Das Schutzgebiet wird durch den Kanton mit Tafeln markiert.
2 Die Justizdirektion 9 vollzieht dieses Reglement. Sie sorgt für die Markie - rung des Schutzgebiets, beaufsichtigt das Schutzgebiet und wacht über die Schutzziele und die Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen.
3 Der Regierungsrat kann bei Bedarf weitere Personen mit Aufsichtsfunk - tionen betrauen.
4 Bei Übertretungen des Schutzreglements erstatten die Aufsichtsbehörden Anzeige bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft.
5 Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, insbesondere wenn der Zweck nach Artikel 1 sowie ein überwiegendes öffentliches oder wissenschaftliches Interesse es erfordern, kann die Justizdirektion 10 unter sichernden Bedin - gungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Reglements bewilligen. Sie kann damit Bedingungen und Auflagen verknüpfen.
6 vgl. Artikel 1 und 32 des Organisationsreglements (ORR; RB 2.3322)
7 vgl. Artikel 1 und 32 des Organisationsreglements (ORR; RB 2.3322)
8 NHG; SR 451
9 vgl. Artikel 1 und 32 des Organisationsreglements (ORR; RB 2.3322)
10 vgl. Artikel 1 und 32 des Organisationsreglements (ORR; RB 2.3322)
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Artikel 16 Strafbestimmungen

1 Wer die Vorschriften von Artikel 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 verletzt, wird nach Artikel 34 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz mit Busse bis zu 5 000 Franken bestraft.
2 Der ursprüngliche Zustand ist auf Kosten des Schuldigen wieder herzu - stellen.

Artikel 17 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Markus Züst Der Kanzleidirektor: Roman Balli Anhang: – Schutzzonenplan 7
Anhang Schutzzonenplan
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