Ausführungsbestimmungen über Kurs- und Schulgelder an der hauswirtschaftlichen Fachschule
über Kurs- und Schulgelder an der hauswirtschaftlichen Fachschule vom 28. Juni 1994 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 6 Buchstabe d der Verordnung über die hauswirt- schaftliche Weiterbildung vom 13. November 1987 2 , beschliesst:
Art. 1
Kurs- und Schulgelder
1 Die Kurs- und Schulgelder an der hauswirtschaftlichen Fachschule betragen: a. Fr. 5.– je Lektion für Einzelkurse; b. Fr. 2.50 je Lektion für Kursreihen; c. Fr. 950.– pauschal für den Haushaltleiterinnenvorbereitungskurs; d. Fr. 650.– pauschal für den Grundkurs «Haushalten will gelernt sein»; e. Fr. 850.– pauschal für die Ausbildung zur Hauswirtschaftslehrmeisterin; f. Fr. 200.– Mehrbetrag für ausserkantonale Kursbesucherinnen und -be- sucher, deren Wohnsitzkanton nicht Mitglied des regionalen Schul- abkommens Innerschweiz ist.
2 Die Kurs- und Schulgelder verstehen sich ohne Materialkosten.
Art. 2
Aufhebung bisherigen Rechts Die Ausführungsbestimmungen über Kurs- und Schulgelder an der hauswirtschaftlichen Fachschule vom 23. Juni 1992 3 werden aufgehoben.
Art. 3
Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten für die Einzelkurse ab 1. August
1994 und für die Kursreihen ab 1. Januar 1995 in Kraft.
1 LB XXIII, 114
2 LB XX, 97
3 LB XXII, 89
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