REGLEMENT über die berufsmässige Vertretung in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden vor richterlichen Behörden
REGLEMENT über die berufsmässige Vertretung in Streitigkeiten aus dem Arbeits - verhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden vor richter - lichen Behörden (vom 22. März 2011 1 ; Stand am 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe d der Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (ZPO) 2 und Artikel 94 der Kantonsverfassung 3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Registrierung
Artikel 1
1 Zur Vertretung nach Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe d ZPO ist berechtigt, wer beim Obergericht registriert ist.
2 Registriert wird, wer:
a) Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisationen vertritt;
b) über besondere Kenntnisse im betreffenden Sachgebiet verfügt;
c) über die erforderlichen Kenntnisse des Prozessrechts verfügt; und
d) die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) 4 sinnge - mäss erfüllt.
2. Abschnitt: Ausweise, Eignungsprüfung
Artikel 2 Ausweise
1 Der Ausweis über besondere Kenntnisse im betreffenden Sachgebiet und über die erforderlichen Kenntnisse des Prozessrechts besteht im Nachweis einer bestandenen Eignungsprüfung.
1 AB vom 1. April 2011
2 SR 272
3 RB 1.1101
4 SR 935.61 1
2 Der Ausweis über die persönlichen Voraussetzungen richtet sich sinnge - mäss nach Artikel 8 BGFA 5 .
Artikel 3 Eignungsprüfung
1 Die Obergerichtspräsidentin oder der Obergerichtspräsident nimmt die Eignungsprüfung ab. Die Obergerichtsschreiberin oder der Obergerichts - schreiber führt das Protokoll.
2 Die Eignungsprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung, die in der Regel 45 Minuten dauert.
3 Die Prüfung erstreckt sich auf das Arbeitsrecht, eingeschlossen die Rechtspflege. Der Inhalt der Prüfung richtet sich auch nach der Berufserfah - rung der Kandidatin oder des Kandidaten.
4 Wer die Prüfung zwei Mal nicht bestanden hat, wird nicht wieder zur Prüfung zugelassen.
5 Die Prüfungsgebühr beträgt Fr. 600.–.
Artikel 4 Löschung des Registereintrags
Personen, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden im Register gelöscht. Ebenso erfolgt die Löschung auf Antrag der eingetragenen Person.
Artikel 5 Veröffentlichung
Die Eintragung ins Register und die Löschung des Registereintrags werden im Amtsblatt des Kantons Uri veröffentlicht.
3. Abschnitt: Ergänzendes Recht
Artikel 6 Im Übrigen finden die Bestimmungen des BGFA 6
und der Anwaltsverord - nung 7 sinngemäss Anwendung.
5 SR 935.61
6 SR 935.61
7 RB 9.2321
2
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 7 Übergangsbestimmung
Einträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements im bishe - rigen Register bestehen, behalten ihre Gültigkeit.
Artikel 8 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Markus Züst Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber 3
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