Ausführungsbestimmungen zum Musterreglement über den Finanzhaushalt der Einwohnergemeinden
zum Musterreglement über den Finanzhaushalt der Einwohnergemeinden vom 6. April 2004 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden gestützt auf Artikel 6 der kantonalen Finanzausgleichsverordnung vom
15. Oktober 1993 2 , beschliesst:
Art. 1
Musterreglement Es wird ein Musterreglement über den Finanzhaushalt der Gemeinden gemäss Anhang 3 erlassen.
Art. 2
Verbindliche Bestimmungen Die Art. 2 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 sowie Art. 13, 38 bis 43, 51, 52, 55, 58 und
59 des Musterreglements sind für die Gemeinden verbindlich.
Art. 3
Übergangsbestimmung Einwohnergemeinden, die einen Bilanzfehlbetrag aufweisen, können mit der Anpassung der Abschreibungssätze gemäss Art. 41 des Musterreglements zuwarten, bis der Bilanzfehlbetrag vollständig getilgt ist.
Art. 4
Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen samt Anhang Musterreglement treten auf den 1. Januar 2005 in Kraft.
1 ABl 2004, 437/538
2 GDB 630.11
3 Anhang veröffentlicht in GDB 610.612
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