Reglement über die Abschusskontrolle und die Abschussstatistik (841.114)
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Reglement über die Abschusskontrolle und die Abschussstatistik

841.114 Reglement über die Abschusskontrolle und die Abschussstatistik vom 5. April 1993 1 Der Regierungsrat, gestützt auf die Paragraphen 3, 73, 82-86, 107, 130 und 139 der Vollziehungsverordnung vom 2. Dezember 1992 zum Einführungsgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung) 2 , beschliesst: §
1 Wildmarkenkontrolle, Markierung Jedes erlegte, gemäss den Jagdbetriebsvorschriften 3 zu markierende Wild ist mit der entsprechenden Wildmarke zu versehen; der Jäger hat die Wildmarke am Abschussort sofort anzubringen, bevor das erlegte Tier in Besitz genommen wird. Die Änderung der vorgeschriebenen sowie die Verwendung anderer Wildmarken sind verboten; der Austausch von Wildmarken ist nur gemäss § 73 der kantonalen Jagdverordnung gestattet. Erlegte, markierungspflichtige Tiere, die keine Wildmarken tragen oder an denen die Wildmarke nicht vollständig zugedrückt ist, gelten als widerrechtlich erlegt; sie sind zugunsten der Staatskasse zu verwerten. §
2 Markiertes Wild Beim Abschuss markierter Tiere oder beringter Vögel sind die Marken, Halsbänder oder Ringe dem Amt für Jagd abzugeben. §
3 Wildkontrolle Das erlegte Schalenwild muss bei der amtlichen Kontrollstelle sauber ausgeweidet und ohne Geräusch vorgewiesen werden; unvollständig ausgeweidete Tiere sind zurückzuweisen. Erlegtes Schalenwild geht erst endgültig in den Besitz des Jägers über, wenn er im Besitz eines ordnungsgemäss ausgefüllten Abschuss-Kontrollscheines ist. §
4 Kontrollorgane Die amtlichen Kontrollstellen werden jeweils in den Jagdbetriebsvorschriften bezeichnet. Die mit Kontrollaufgaben betrauten Personen sind verpflichtet, ihre Tätigkeit aufgrund der kantonalen Jagdverordnung und der sich darauf stützenden Erlasse und Verfügungen zu erfüllen. Bei festgestellten Widerhandlungen gegen eidgenössisches oder kantonales Jagdrecht ist sofort die Wildhut oder die Kantonspolizei beizuziehen; davon ausgenommen sind irrtümliche Abschüsse, sofern der Jagdberechtigte den Tatbestand gegenüber der Kontrollstelle anerkennt und die entsprechende Gebühr bezahlt. §
5 Abschusskontrollscheine 1. Formulare Für die Kontrolle dürfen nur die zu diesem Zweck besonders geschaffenen Abschuss-Kontrollscheine mit dem Aufdruck des laufenden Jahres verwendet werden. §
6 2. Ausfertigung Die Abschusskontrollscheine sind von der Kontrollstelle mindestens im Doppel gemäss Vordruck auszufüllen. Das Original ist dem Besitzer des Tieres auszuhändigen und von diesem bei einer Handänderung des Wildes an den neuen Besitzer weiterzugeben. §
7 3. Vorzeitiges Ausfüllen und Selbstkontrolle durch Kontrollorgane Den Kontrollorganen ist jede vorzeitige Unterzeichnung sowie das Ausfüllen von Abschuss-Kontrollscheinen ohne vorherige persönliche Kontrolle des Tieres untersagt. Selbstkontrolle ist verboten. §
8 Kauf und Verkauf von Wild Der Verkauf von kontrollpflichtigen Tieren ohne Kontrollschein ist verboten.
§
9 Pflichtabschuss, Kontrollkarte Sehen die Jagdbetriebsvorschriften einen Pflichtabschuss vor, wird jedem Jagdberechtigten beim Bezug des Jagdpatentes eine Kontrollkarte für den Pflichtabschuss abgegeben, welche er binnen der gleichen Frist wie die Abschussstatistik beim Amt für Jagd einzureichen hat; diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn kein Abschuss getätigt worden ist. §
10 Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Reglements werden gemäss § 139 und § 140 der kantonalen Jagdverordnung bestraft. §
11 Dieses Reglement tritt sofort in Kraft; es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Reglement vom 29. April 1975 4 über die Abschusskontrolle, Abschussstatistik und den Wertersatz 5 .
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