VERORDNUNG über die Akut- und Übergangspflege
                            VERORDNUNG  über die Akut- und Übergangspflege  (vom 16.  Juni  2010  1  ; Stand am 1.  Januar  2011)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  25a Absatz  2 und Artikel  49a des Bundesgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)  2   und auf Artikel  90  Absatz  2 der Kantonsverfassung  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Grundsatz
                            1  Die Akut- und Übergangspflege beinhaltet Pflegeleistungen, die sich im  Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen und auf spital  -  ärztliche Anordnung hin ambulant oder in einem Pflegeheim erbracht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Personen, die in einer Einrichtung der stationären Langzeitpflege  leben, wird die Akut- und Übergangspflege in der Regel dort erbracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat ist zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Leistungserbringer für Akut- und Übergangspflege zu bezeichnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Akut- und Übergangspflege im Rahmen des Bundesrechts näher zu  definieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Leistungs- und Kostennachweis
                            Die Leistungserbringer erfassen die Kosten und Leistungen der Akut- und  Übergangspflege in der Kostenrechnung und Leistungsstatistik und weisen  diese separat aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Abgeltung
                            1  Der Kanton und die Krankenversicherer übernehmen die Vergütungen der  Akut- und Übergangspflege anteilsmässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 2.  Juli  2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 832.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat setzt jeweils für das Kalenderjahr den kantonalen Anteil  im Rahmen des Bundesrechts fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Abrechnung
                            Der Regierungsrat ist zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  mit den Leistungserbringern die Modalitäten der Abrechnung zu verein  -  baren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mit den Krankenversicherern zu vereinbaren, dass der Kanton seinen  Anteil den Versicherern leistet und diese den Leistungserbringern beide  Anteile überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar 2011 in Kraft.  Im Namen des Landrats  Der Präsident: Thomas Arnold  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
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