Verordnung über Massnahmen gegenüber Myanmar (946.231.157.5)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über Massnahmen gegenüber Myanmar

vom 17. Oktober 2018 (Stand am 3. August 2023)
¹ SR 946.231

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1
In dieser Verordnung bedeuten:
a.²
Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung von Geldern ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern;
d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Verkauf, Vermieten oder Verpfänden solcher Ressourcen.
² Die Berichtigung vom 25. Aug. 2020 betrifft nur den französischen und italienischen Text ( AS 2020 3607 ).

2. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
¹ Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:
a. in Anhang 1 aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;
b. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln;
c. Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden .
² Es ist verboten, den von der Sperrung nach Absatz 1 betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
³ Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann, nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD), Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
a. Vermeidung von Härtefällen;
b. Erfüllung bestehender Verträge;
c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden gerichtlichen, administrativen oder schiedsgerichtlichen Massnahme oder Entscheidung sind;
d. Erfüllung amtlicher Zwecke von diplomatischen oder konsularischen Missionen; oder
e. Wahrung schweizerischer Interessen.³
⁴ Es kann, nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD, Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Finanztransaktionen, die für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen, einschliesslich medizinischer Versorgung, Nahrungsmittellieferungen oder des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für Evakuierungen aus Myanmar notwendig sind.⁴
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Mai 2021, in Kraft seit 15. Juni 2021 ( AS 2021 283 ).
⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Mai 2021, in Kraft seit 15. Juni 2021 ( AS 2021 283 ).
Art. 3 Ein- und Durchreiseverbot
¹ Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den im Anhang 1 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
² Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann Ausnahmen gewähren:
a. aus erwiesenen humanitären Gründen;
b. zwecks Teilnahme an Tagungen internationaler Gremien, an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Myanmar; oder
c. zur Wahrung schweizerischer Interessen.
Art. 4 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und ‑ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Bestandteile, Zubehör und Ersatzteile dafür, nach Myanmar oder zur Verwendung in Myanmar sind verboten.
² Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 2, die zur internen Repression benutzt werden können, nach Myanmar oder zur Verwendung in Myanmar sind verboten.
³ Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdienste oder technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in Myanmar sowie mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung, der Instandhaltung und der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2, ist verboten.
⁴ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen für:
a. nichtletale militärische Ausrüstung oder nichtletale Güter nach Anhang 2, die ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt sind;
b. Güter, die für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz bestimmt sind;
c. Geräte und Material für Minenräumoperationen;
d. vorübergehend ausgeführte Schutzkleidung, einschliesslich kugelsichere Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, Medienvertreterinnen und -vertreter oder humanitäres Personal;
e. Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfen und technischen Hilfen im Zusammenhang mit den Buchstaben a–d.
⁵ Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996⁵ und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996⁶.
⁵ SR 946.202
⁶ SR 514.51
Art. 5 Verbote betreffend Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologie und Software nach Anhang 3, die für die Überwachung und das Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, an Personen oder Organisationen in Myanmar oder zur Verwendung in Myanmar sind verboten.
² Die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Installation, der Wartung, der Verwendung, dem Betrieb oder der Aktualisierung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
³ Es ist verboten, für Personen oder Organisationen in Myanmar oder für solche, die auf deren Anweisung handeln, Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets zu erbringen.
⁴ Das SECO bewilligt Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 im Verfahren nach Artikel 27 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016⁷ (GKV), sofern sichergestellt ist, dass die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwachung oder zum Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs benützt werden.
⁷ SR 946.202.1
Art. 6 Verbot betreffend doppelt verwendbare Güter
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhang 2 GKV⁸, einschliesslich Technologie und Software, nach Myanmar sind verboten, wenn die Güter:
a. ganz oder teilweise für militärische Zwecke bestimmt sind; oder
b. für einen militärischen Endverwender, die Grenzschutzpolizei oder die Streitkräfte Myanmars bestimmt sind.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdienste und technische Hilfe, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 ist verboten.
⁸ SR 946.202.1 Anhang 2 GKV ist abrufbar unter folgender Internetadresse: www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Industrieprodukte und besondere militärische Güter > Rechtliche Grundlagen und Güterlisten.
Art. 7 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
Es ist verboten, Forderungen der folgenden Personen, Unternehmen und Organisationen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückgehen, dessen Durchführung direkt oder indirekt durch Massnahmen nach dieser Verordnung oder nach der Verordnung vom 28. Juni 2006⁹ über Massnahmen gegenüber Myanmar verhindert oder beeinträchtigt wurde:
a. natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 1;
b. die Regierung Myanmars;
c. natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen in Myanmar;
d. natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten einer Person, Unternehmung oder Organisation nach den Buchstaben a–c handeln.
⁹ [ AS 2006 2759 ; 2008 4549 ; 2012 2885 ]
Art. 8 Verbot betreffend Bildungsdienstleistungen
¹ Die militärische und paramilitärische Ausbildung von Angehörigen der Streitkräfte und der Grenzschutzpolizei Myanmars sowie die militärische Zusammenarbeit mit ihnen sind untersagt.
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Ausbildung oder Zusammenarbeit zur Stärkung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit, der Achtung des Völkerrechts einschliesslich der internationalen Menschenrechtsnormen in Myanmar.

3. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 9 Kontrolle und Vollzug
¹ Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 2 und 4–8.
² Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 3.
³ Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit¹⁰.
⁴ Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
¹⁰ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ).
Art. 10 Meldepflichten
¹ Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
² Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 11 Strafbestimmungen
¹ Wer gegen die Artikel 2–8 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
² Wer gegen Artikel 10 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
³ Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

4. Abschnitt: Veröffentlichung und Schlussbestimmungen

Art. 12 Veröffentlichung
Der Inhalt von Anhang 1 wird weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.
Art. 13 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 28. Juni 2006¹¹ über Massnahmen gegenüber Myanmar wird aufgehoben.
¹¹ [ AS 2006 2759 ; 2008 4549 ; 2012 2885 ]
Art. 14 Übergangsbestimmung
Artikel 5 Absätze 1–3 und Artikel 6 sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 17. Oktober 2018 vertraglich vereinbart wurden.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 17. Oktober  2018 um 18 Uhr in Kraft.

Anhang 1 ¹²

¹² Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 17. Jan. 2019 ( AS 2019 227 ), vom 20. Mai 2019 ( AS 2019 1569 ), vom 6. Mai 2020 ( AS 2020 1497 ), vom 31. März 2021 ( AS 2021 185 ), vom 29. April 2021 ( AS 2021 253 ), vom 10. Mai 2021 ( AS 2021 268 ), vom 30. Juni 2021 ( AS 2021 412 ), vom 4. März 2022 ( AS 2022 152 ), vom 21. Nov. 2022 ( AS 2022 697 ) vom 1. März 2023 ( AS 2023 99 ), vom 9. Mai 2023 ( AS 2023 225 ), und vom 2. Aug. 2023, in Kraft seit 3. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 439 ).
(Art. 2 Abs. 1 Bst. a, 3 Abs. 1, 7 Bst. a und 12)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten ¹³

¹³ Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2023/439 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

Anhang 2

(Art. 4 Abs. 2 und 4 Abs. 4 Bst. a)

Güter, die zur internen Repression verwendet werden können

1 Bomben und Granaten, die nicht von Anhang 1 der Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 1998¹⁴ (KMV) und nicht von Anhang 3 GKV¹⁵ erfasst werden.
2 Waffenzielgeräte aller Art, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von den Anhängen 3 und 5 GKV erfasst werden.
3 Fahrzeuge, ausgenommen für die Brandbekämpfung besonders konstruierte Fahrzeuge, wie folgt: 3.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;
3.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Abgabe von Stromstössen zur Abwehr von Angreifern;
3.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschliesslich Baumaschinen mit ballistischem Schutz;
3.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen oder inhaftierten Personen;
3.5 Fahrzeuge und Anhänger, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen;
3.6 Bestandteile der in den Ziffern 3.1–3.5 aufgeführten Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.
4 Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von den Anhängen 3 und 5 GKV erfasst werden, wie folgt: 4.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nicht elektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür; ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags;
4.2 Explosivladung mit linearer Schneidwirkung;
4.3 Andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe, wie folgt: a. Amatol,
b. Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff),
c. Nitroglykol,
d. Pentaerythrittetranitrat (PETN),
e. Pikrylchlorid,
f. 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).
5 Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz, wie folgt: 5.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz oder Stichschutz;
5.2 Helme mit ballistischem Schutz oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.
6 Andere Simulatoren als die von Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfassten für das Training im Gebrauch von Feuerwaffen sowie besonders entwickelte Software hierfür.
7 Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren als die von den Anhängen 3 und 5 GKV erfassten.
8 Bandstacheldraht.
9 Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm, die nicht von Ziffer 1 Anhang 5 GKV erfasst werden.
10 Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
11 Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
¹⁴ SR 514.511
¹⁵ SR 946.202.1 Anhang 3 GKV ist abrufbar unter folgender Internetadresse: www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Industrieprodukte und besondere militärische Güter > Rechtliche Grundlagen und Güterlisten.

Anhang 3

(Art. 5 Abs. 1)

Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken

1. Ausrüstung

– Ausrüstung für tiefe Paketinspektion
– Netzüberwachungsausrüstung, einschliesslich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung
– Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung
– Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation
– Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren
– Sprecherkennungs- und Sprechverarbeitungsausrüstung
– Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von: – IMSI (International Mobile Subscriber Identity): Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht.
– MSISDN (Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number): Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher – genauso wie eine IMSI – die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient.
– IMEI ( International Mobile Equipment Identity): In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN-Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mit Hilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen.
– TMSI (Temporary Mobile Subscriber Identity): Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird.
– Taktische Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von SMS (Short Message System), GSM (Global System for Mobile Communications) , GPS (Global Positioning System), GPRS (General Package Radio Service), UMTS (Universal Mobile Telecommunication System), CDMA (Code Division Multiple Access), PSTN (Public Switch Telephone Networks)
– Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von DHCP (Dynamic Host Configuration Protocol), SMTP (Simple Mail Transfer Protocol) und GTP (GPRS Tunneling Protocol)
– Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen
– Ferngesteuerte Forensikausrüstung
– Ausrüstung für die semantische Verarbeitung
– Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel
– Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP)

2. Software für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Ziffer 1

3. Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Ziffer 1

Ausrüstung, Software und Technologie, die unter die Kategorien nach den Ziffern 1–3 fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für «Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation» erfasst wird.
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet «Überwachung» die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.

4. Ausnahmen

Ausgenommen von den Ziffern 1–3 ist:
4.1 Software, die so konzipiert ist, dass die Benutzerin oder der Benutzer sie ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installieren kann, die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird: 1. Barverkauf,
2. Versandverkauf,
3. elektronische Transaktionen,
4. Telefonverkauf;
4.2 Software, die allgemein zugänglich ist.
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