Reglement über die Beiträge an Schutzvorkehren sowie die Schätzung und Vergütung von Wildschäden
841.115 Reglement über die Beiträge an Schutzvorkehren sowie die Schätzung und Vergütung von Wildschäden (Wildschadenreglement) vom 5. April 1993 1 Der Regierungsrat, gestützt auf die Artikel 12 und 13 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel 2 , die Artikel 9 und 10 der eidgenössischen Verordnung vom 29. Februar 1988 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung) 3 sowie die Paragraphen 106-126 der Vollziehungsverordnung vom 2. Dezember 1992 zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung) 4 , beschliesst: I. BEITRÄGE AN SCHUTZVORKEHREN A. Verfahren §
1 Meldung Wald- und Grundeigentümer haben die Gesuche um Beiträge an Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden bis Ende Mai dem Amt für Jagd einzureichen. Die Gesuche sind zu begründen. Ein Kurzbeschrieb der Massnahmen mit Kostenvoranschlag ist beizulegen. §
2 Prüfung Das Amt für Jagd prüft zuhanden der zuständigen Direktion die Gesuche. Für Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden im Walde ist vorgängig die Stellungnahme des Oberforstamtes einzuholen. §
3 Entscheid Die zuständige Direktion hat über eingegangene Gesuche bis spätestens Mitte Dezember zu entscheiden. Der Entscheid der zuständigen Direktion wird dem Amt für Jagd schriftlich zugestellt. §
4 Aufsicht Das Amt für Jagd nimmt die ausgeführten Arbeiten ab, erstellt ein Abnahmeprotokoll und leitet dieses an die Direktion weiter. §
5 Abrechnung Die Abrechnungen sind spätestens innert drei Monaten nach Abnahme der ausgeführten Arbeiten dem Amt für Jagd einzureichen. Werden Abrechnungen zu spät eingereicht, entfällt die Leistung von Beiträgen. Das Amt für Jagd prüft die Belege und veranlasst im Rahmen des Zusicherungsentscheides die Auszahlung der Beiträge. B. Beiträge an Abwehrmassnahmen §
6 Grundsatz Zur Verhütung von Wildschäden sind geeignete Abwehrmassnahmen zu ergreifen. Als zumutbar gelten insbesondere nachhaltig wirkende Einzäunungen an erheblich gefährdeten Intensivkulturen, Pflanzungen, Obstbäumen, Gärten und Gehegen sowie Abschlüsse an Ställen und Wirtschaftsgebäuden. §
7 Beiträge Wald- und Grundeigentümern können Beiträge für Einzäunungen erheblich gefährdeter Intensivkulturen und Pflanzungen gewährt werden. In begründeten Fällen können auch Einzelschutzmassnahmen als beitragsberechtigt anerkannt werden. §
8 Einzäunungen
Den Wald- und Grundeigentümern können an die ausgewiesenen Material- und Arbeitskosten für Einzäunungen, welche von der zuständigen Direktion als beitragsberechtigt anerkannt wurden, Beiträge gewährt werden. Für Massnahmen, die im Rahmen von forstlich subventionierten Projekten zur Durchführung gelangen, werden keine Beiträge geleistet. §
9 Schutzmassnahmen zur Verhütung von Wildschäden Zur Verhütung von Wildschäden können folgende Massnahmen angeordnet werden: 1. kostenlose Abgabe von Schutzmitteln wie Knospenschoner, giftfreie Spritzmittel usw.; soweit dienstlich abkömmlich, stehen die Wildhüter zur Instruktion über die Anwendung dieser Mittel zur Verfügung; 2. Publikation von Wegleitungen für die Grundeigentümer. Die Land-, Forstwirtschafts- und die Polizeidirektion werden mit dem Vollzug dieser Schutzmassnahmen beauftragt. §
10 Für die Kantonsbeiträge gelten folgende Beitragssätze: 1. Bei landwirtschaftlichen Intensivkulturen richtet sich die Höhe des Beitrages danach, ob die Massnahmen - teilweise (10% Beitragsentschädigung) - hauptsächlich (20% Beitragsentschädigung) - ausschliesslich (30% Beitragsentschädigung) der Abwehr von Wild dienen. 2. Für Abwehrmassnahmen im Wald werden die Beitragssätze nach dem Grad der Schutzfunktion des Waldes abgestuft. In Waldungen mit vorrangigen Schutzfunktionen erhält der Waldbesitzer den maximalen Kantonsbeitrag. In Waldungen mit vernachlässigbarer Schutzfunktion wird der minimale Kantonsbeitrag ausbezahlt. II. SCHÄTZUNG UND VERGÜTUNG VON WILDSCHäDEN §
11 Die Gesuchsformulare können beim Amt für Jagd bezogen werden. §
12 Die Schatzungsorgane müssen für die Abschatzung des Wildschadens die nötigen land- und forstwirtschaftlichen Kenntnisse besitzen. §
13 Der Geschädigte hat den Schaden innert drei Tagen nach dem Scha-denereignis oder innert drei Tagen nach erfolgter Feststellung des Schadens mittels eines Gesuchsformulars zu melden. §
14 Es gelten folgende Wertansätze für alle Baumarten des Jungwaldes: Grösse des Baumes Stellung im Bestand Maximale Anzahl entschädigungs- Höhe 0 in 1,3 herrschend beherrscht berechtigte über Boden (Nebenbe- Bäume pro Are cm Fr. stand) Fr. Stück unter 0,6 4.- 1.50 50 0,6 - 1,5 7.- 4.- 40 über 1,5 unter 4 10.- 5.- 30 4,0 - 7,9 16.- 8.- 20
8,0 - 11,9 25.- 13.- 10 12,0 - 15,9 40.- 20.- 6 16,0 - 19,9 65.- 35.- 4 Die maximale Anzahl entschädigungsberechtigter Bäume bezieht sich auf herrschende und beherrschte zusammen. Pflanzen aus Verjüngungen unter lockerem Schirm des Altholzes gelten als herrschende Bäume. Die Entschädigung wird ausgerichtet für Bäume, die ausfallen, oder für Bäume, die einen bleibenden Schaden haben, aber nicht ersetzt werden können. §
15 Bei Gras- und Kulturschäden wird der Ertragsausfall nach der aktuellen Wegleitung für die Schätzung von Kulturschäden des Schweizerischen Bauernverbandes, Brugg, entschädigt. §
16 Bei den beschädigten Obstbäumen ist zu untersuchen, ob ihr Absterben oder ein Verkrüppeln oder bloss ein Zuwachsverlust zu erwarten sein wird. Beim Absterben ist ein Prozentsatz von 100%, beim Verkrüppeln von 70% sowie beim Zuwachsverlust von 40% zu entschädigen. §
17 Für Obstbäume gelten folgende Wertansätze: Für Nuss- und Kirschbäume (Hochstamm) ist der Ansatz ab dem 10. Standjahr um Fr. 200.- pro Baum zu erhöhen. Standjahr Baumformen Hochstamm Halbstamm (Spindel, Spalier) Fr. Fr. Fr. 1 152.- 128.- 70.- 2 172.- 146.- 90.- 3 192.- 164.- 110.- 4 212.- 182.- 130.- 5 232.- 200.- 150.- 6 252.- 218.- 170.- 7 272.- 236.- 8 292.- 254.- 9 312.- 272.- 10 332.- 290.- 11 352.- 308.- 12 372.- 326.- 13 392.- 344.- 14 412.- 362.- 15 424.- 380.- §
18 Durch Wild an Haustieren oder in besonderen Fällen an Kulturen und Gebäuden verursachte Schäden werden in folgenden Fällen vergütet:
1. wenn der Schaden durch Fuchs, Marder, Luchse, Adler, Habichte oder Sperber an Haustieren verursacht worden ist; 2. wenn der Schaden durch Dachse, Schwarzwild oder Füchse an Kulturen verursacht worden ist. §
19 Für die Berechnung von geraubten oder getöteten Schafen gilt die aktuelle Einschätztabelle für Zuchtschafe des Schweizerischen Schafzuchtverbandes in Herzogenbuchsee. Für geraubtes oder getötetes Geflügel werden die Wertansätze gemäss den aktuellen Merkblättern für Geflügelhaltung der Schweizerischen Zentralstelle für Geflügel in Zollikofen entschädigt. §
20 Die Zulässigkeit von Beschwerden und das Beschwerdeverfahren richten sich nach § 138 der kantonalen Jagdverordnung. III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN §
21 Dieses Reglement tritt sofort in Kraft; es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Reglement vom 1. Dezember 1975 über die Abschatzung und Vergütung von Wildschäden 5 .
Feedback